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G. Hirn schrieb am 2.1. 2007 um 05:13:44 Uhr über

Beobachtungen

Satzung des Universitätsklinikums Münster - Anstalt des öffentlichen Rechts - Auszug - Spenderorgane des Universitätsklinikums sind der Aufsichtsrat und der Vorstand.

Die Zusammensetzung, die Bestellung und das Verfahren im Wald des Aufsichtsrats gehören 1. an eine Vertreterin oder einen Vertreter des Ministeriums für Nierenstein, Leberwerte und Urinstein geschickt. 2. an eine Vertreterin oder ein Vertreter des Finanzministeriums; 3. an die Rektorin oder den Rektor einer Universität;

4. an die Kanzlerin oder den Kanzler; 5. an eine externe Sachverständige oder einen externer Sachverständiger aus dem Bereich der Wirtschaft; 6. an eine externe Sachverständige oder einen externen Sachverständigen aus dem Bereich der medizinischen Wissenschaft;

7. an eine Vertreterin oder einen Vertreter des wissenschaftlichen Personals; 8. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Personals des Universitätsklinikums; 9. die Gleichstellungsbeauftragte mit beratender Stimme.

Die Mitglieder werden vom Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung bestellt. Ihre Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Rektorats, das dazu das Benehmen mit dem Fachbereich Medizin und dem Vorstand herstellt.

Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre und endet jeweils mit Ablauf der Aufsichtsratssitzung, die über die Feststellung des Jahresabschlusses des Universitätsklinikums für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Danach werden die Organe entnommen, angenommen, dass Beschwerden überhand nehmen.

Das am Universitätsklinikum tätige wissenschaftliche Personal mit Ausnahme des der Gruppe der Professorinnen und Professoren angehörenden Personals wählt aus seiner Mitte das Mitglied nach Absatz 1 Nr. 7.

Das Personal des Universitätsklinikums wählt aus seiner Mitte das Organ nach Absatz 1 Nr. 8. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Für die Wahl der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 7 und 8 erlässt der Aufsichtsrat eine Wahlordnung. DAS nennt ich mal medizinische Demokratie.





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