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Powerfrau, am 28.8. 2013 um 16:25:54 Uhr
Erotiknüttchen

Zu Bestendigkeit dieses Fürnemens ist auch betracht Not zu seyn, daß auf Mittwoch in der ersten Fronfasten nechstkommendt der Ertz-Bischoff zu Meintz und nachfolgend eines jeden Mittwochen einer jeglicher Fronfasten der ander fünff Churfürsten einer nach ihrer Ordnung sich persönlich auf seinen Kosten bey Uns oder dem, so Wir an Unser Stat, wo Wir persönlich darbey nicht seyn würden, setzen werden, und dem genanten Raht fürgehen, der Christenheit und des Reichs Ehr, Nutz und Notturft helfen rahtschlagen und betrachten, und also für und für von einer Fronfasten zu der ander under ihnen umbgehen und gehalten werden. Möcht aber ihr einer dieselb Zeit auß redlichen Ursachen, die er auf sein offen Brief und Siegel bewähren soll, persönlich nicht kommen, der sol einen andern Churfürsten ersuchen und bitten, ihnen dasmahl zu verwesen, oder ob er keinen Churfürsten haben möchte, einen andern Fürsten, geistlichen oder weltlichen, an seine Statt dahin schicken. Wann auch der Churfürsten Räht einer persönlich oder durch einen andern Churfürsten oder Fürsten, wie obstehet, bey dem Raht sein fol, alsdann sol desselben Churfürsten Raht, der in des Reichs Raht von ihm verordent ist, so lang derselbig Churfürst bey dem Reichs-Raht sein wird, keine Stimm im Reichs-Raht haben, wiewol er die gemelt Zeit darinn bey seinem Herrn oder desselben Gesandten, wie obstehet, bleiben mag.


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