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Diese strengen Aufforderungen hatten wirklich in kurzer Zeit mehrere Anzeigen und Untersuchungen im Gefolge. So wurden z. B. auf Vortrag des Universitätsamtmanns Kreisrat Villinger am 4. März 1822 folgende Strafen erteilt: a) Zwei Studenten (Mediziner), als dringend verdächtig, Mitglieder einer Studentenlandsmannschaft zu sein, erhalten die Weisung, mit Ende des Semesters die Universität zu verlassen, und dieselbe vor Umfluss eines Jahres nicht wieder zu besuchen. b) Drei Studenten (2 Theologen und 1 Jurist), welche im Verdacht stehen, zu einer Landsmannschaft Rhenania zu gehören, werden benachrichtigt, dass man, wenn dieser Verdacht dringender würde, sie „auch im Abgang förmlicher Beweise“ nach den Gesetzen von der Universität entfernen werde. c) Die unter dem Namen „Schweizerverein“ bestehende Verbindung, ist, „wie löblich auch ihre Zwecke seyn mögen“, nicht als Verein zu dulden, sondern denjenigen, welche zu dieser Verbindung gehören, zu eröffnen, dass, wann und so oft sie zu irgend einem erlaubten und löblichen Zweck zusammentreten wollten, sie bei dem Prorektorat und dem Universitätsamt um Bewilligung nachzusuchen hätten.
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