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gerichteter Graf schrieb am 28.2. 2010 um 18:56:58 Uhr über

Verfassungsgesetz

Ganz sicher ist dies:
Eine Verfassung (oder eben das Gesetz, also nicht die Verfassungswirklichkeit) sollte aus 2 Teilen bestehen:
- Regelungen zur grundsätzlichen Konstitution des Staates, zum Aufbau der Organe und ihres Verhältnisses zueinander. Hier wird auch die Sache mit den »Wahlen« abgehandelt, wobei hier »näheres Regelt ein Landesgesetz« stehen kann, oder eben »Bundesgesetz«...
- Einen Haufen grundlegender Rechte die der Bürger als solcher gegenüber den Staat und seinen Organgen hat und die nicht von der weiteren Gesetzgebung ihn genommen werden kann und darf.

Ersteres ist »Verfassung« im eigentlichen Wortsinne, wie Aristoteles von »Verfassungskreislauf« sprach. Zweiteres ist durch die abendländische Tradition dahin gekommen: Durch die Bill of Rights in England und später Amerika. Was ja eigentlich nicht die Konstitution des Staatswesens selbst betrifft, sondern nur indirekt das Verhältnis zwischen Staat und Untertan/Bürger, also etwas, das grundsätzlich jedes Gesetz macht. Desweiteren ist es eine Ironie, dass man seine Grundlegendsten Rechte grade bei der Institution einklagen muss, die sie einen voraussichtlich nimmt. :-D

Trotzdem toll...


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