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Dr.Gottberg schrieb am 2.11. 2001 um 09:12:17 Uhr über

Leistungserbringung

Der 9. Abschnitt »Sicherung der Qualität der Leistungserbringung« des
SGB V wird grundlegend überarbeitet und erweitert. Für die
Krankenhäuser und Universitätsklini-ka von überragender Bedeutung
ist der neue § 137c SGB V, der einen neuen Bundesausschuß
Krankenhaus schafft. Er überprüft auf Antrag Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden darauf, ob sie für eine ausreichende,
zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten
erforderlich sind. Dem Bundesausschuß gehören 19 Mitglieder (9
Kassen, 4 Bundesärztekammer, 5 Krankenhausvertreter und ein
neutraler Vorsitzender) an.

Der Bundesausschuß ist hinsichtlich der Prüfkriterien und
Zusammensetzung dem bisher über § 135 SGB V für vertragsärztliche
Leistungen bekannten Bundesausschuß für Ärzte und Krankenkassen
nachempfunden mit einem wesentlichen Unterschied: Für ambulante
neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gilt ein
grund-sätzliches Verbot , daß nur mit einer positiven Entscheidung des
Bundesausschusses Ärzte und Krankenkassen aufgehoben werden
kann. Im Krankenhaus gilt künftig für den neuen Bundesausschuß
Krankenhaus, daß eine Überprüfung auf Antrag vor-genommen wird.
Damit besteht solange grundsätzlich im Budget eine
Finanzierungspflicht im Rahmen der üblichen sozial- und
finanzierungsrechtlichen Regelungen.

Weiterhin wird in § 136a SGB V neu und zusätzlich ein
Bundesausschuß Zahnärzte und Krankenkassen eingeführt, dem
jedoch ohne nähere sachliche Begründung keine
Zulassungskompetenzen für einzelne bestehende und neue
Untersuchungs- und Behandlungsverfahren nach dem Muster der
anderen beiden Bundesauschüsse, wohl aber umfassende
Richtlinienzuständigkeiten zugewiesen sind.

Schließlich bestehen beim VdAK und einem Mitglied des
Sachverständigenrats für das Gesundheitswesen Überlegungen, über
einen neuen § 63a SGB V eine separate Finanzierungsberechtigung
für »Versorgungsforschung« in das SGB V einzuführen und damit
explizit Krankenhausleistungen gesetzlich einzuführen, die als
»Forschung« nicht mehr dem Bereich von § 27 SGB V
(Krankenbehandlung) und § 39 SGB V (Krankenhausbehandlung)
zuzurechnen sind.




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