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Blasterwächter schrieb am 20.12. 2005 um 01:00:45 Uhr über

DasFüllhornDesEwigenErbrechens

anwesenheit:
der inhaber der wohnung hat das recht, bei der durchsuchung anwesend zu sein. die durchsuchung darf nicht beginnen, bevor er eingetroffen ist, sofern er mit angemessenem aufwand benachrichtigt werden kann.


vertreter:
ist der inhaber abwesend oder unauffindbar, so muß, »wenn möglich«, ein vertreter zugezogen werden - aus dem folgenden personenkreis in dieser reihenfolge:
- stellvertreter im betrieb
- erwachsener angehöriger
- hausgenosse
- nachbar
der vertreter hat während der durchsuchung die gleichen rechte wie der inhaber.


anwalt:
sofort nach bekanntwerden soltle ein anwalt informiert und zugezogen werden. allein seine anwesenheit kann sich tendenziell positiv auf die art und weise der durchführung auswirken. allerdings: die hinzuziehung eines anwalts hat keine aufschiebende wirkung. die durchsuchung kann schon vor dessen eintreffen beginnen.


zeugen:
der wohnungsinhaber darf vertrauenspersonen als zeugen zuziehen, was sich immer empfiehlt. der anruf von zeugen hat jedochkeine aufschiebende wirkung.


durchsucher:
findet die durchsuchung ohne beisein eines richters oder eines staatsanwalts statt, also nur mit polizeibeamten, so muß die polizei, »wenn möglich«, einen gemeindebeamten oder zwei gemeindemitglieder hinzuziehen. die gemeindemitglieder dürfen nicht polizeibeamte oder hilfsbeamte der polizei sein (diese bestimmung wird häufig mißachtet, von ihrer einhaltung hängt jedoch u. a. die rechtmäßigkeit der durchsuchung ab).


legitimation:
es genügt, den einsatzleiter nach seiner legitimation zu befragen, er ist für die durchführung verantwortlich. folgende angaben muß er machen, die man sich notieren sollte:
- name
- dienstgrad
- dienstnummer


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