Straftat
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weg schließen
einen weg schließen, ist noch keine straftat.
es sei denn, es existiert ein entsprechender grundbucheintrag, der das nutzungsrecht für einen
weg festschreibt. und auch dann ist es eher ein
zivilrechtliches problem und kein straftatbestand,
es sei, denn das ausmaß der beeinträchtigung dritter
erfüllt den tatbestand der körperverletzung in
einem ausmaß, dass es öffentliches interesse
erlangt und das einleiten eines strafverfahren
sinnvoll erscheinen läßt.