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prediger schrieb am 29.12. 2006 um 10:01:48 Uhr über

Zwangslage

Notstand ist der Zustand gegenwärtiger Gefahr für rechtlich geschützte Interessen, dessen Abwendung nur auf Kosten fremder Interessen möglich ist. Der Begriff Notstand ist in Deutschland ein Rechtfertigungsgrund (mit Ausnahme des entschuldigenden Notstandes, § 35 StGB, und wohl auch des Nötigungsnotstandes), der die Rechtswidrigkeit einer tatbestandsmäßigen Handlung beseitigt. Der Notstand ist stets von der Notwehr abzugrenzen, diese geht dem Notstand vor. Verfassungsmäßig bezeichnet der Notstand eine gefährliche Situation, die durch schnelles Handeln bereinigt werden muss.




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