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Alvar schrieb am 18.1. 2000 um 18:54:55 Uhr über

Parteiengesetz

Im Parteiengesetz wird auch die Annahme von Spenden und deren Auflistung im Rechenschaftsbericht geregelt. Außerdem ist festgelegt, wann und wie die Parteien über ihre Finanzen Rechenschaft ablegen müssen. Im «Gesetz über die politischen Parteien» in der Fassung vom 31. Januar 1994 heißt es unter anderem:

Paragraf 23 «Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung»:

(1) Der Vorstand der Partei hat über die Herkunft und Verwendung der Mittel, die seiner Partei innerhalb eines Kalenderjahres (Rechnungsjahres) zugeflossen sind, sowie über das Vermögen der Partei zum Ende des Kalenderjahres in einem Rechenschaftsbericht öffentlich Rechenschaft zu geben.

(2) Der Rechenschaftsbericht muss von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ... geprüft werden. ... Er ist bis zum 30. September des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres beim Präsidenten des Deutschen Bundestages einzureichen und von diesem als Bundestagsdrucksache zu verteilen. Der Präsident kann die Frist aus besonderen Gründen bis zu drei Monaten verlängern. Der Rechenschaftsbericht der Partei ist dem jeweils auf seine Veröffentlichung folgenden Bundesparteitag zur Erörterung vorzulegen. ...

Paragraf 23a «Rechtswidrig erlangte Spenden»:

(1) Hat eine Partei Spenden rechtswidrig erlangt oder nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend im Rechenschaftsbericht veröffentlicht25 Abs.2), so verliert sie den Anspruch auf staatliche Mittel in Höhe des Zweifachen des rechtswidrig erlangten oder nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend veröffentlichten Betrages. Die rechtswidrig angenommenen Spenden sind an das Präsidium des Deutschen Bundestages abzuführen. ...

Paragraf 25 «Spenden»:

(1) Parteien sind berechtigt, Spenden anzunehmen. Ausgenommen hiervon sind:

1. Spenden von politischen Stiftungen, Parlamentsfraktionen und - gruppen, ...

6. Spenden, die erkennbar in Erwartung eines bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils gewährt werden.

(2) Spenden an eine Partei oder an eine oder mehrere ihrer Gebietsverbände, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr (Rechnungsjahr) 20.000 Deutsche Mark übersteigt, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders sowie der Gesamthöhe der Spende im Rechenschaftsbericht zu verzeichnen. ...

Paragraf 28 «Pflicht zur Buchführung»:

Die Parteien haben Bücher über ihre rechenschaftspflichtigen Einnahmen und Ausgaben sowie über ihr Vermögen zu führen. Dabei ist nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung unter Berücksichtigung des Gesetzeszweckes zu verfahren. Die Rechnungsunterlagen sind sechs Jahre, Bücher, Bilanzen und Rechenschaftsberichte zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres.



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