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Der erste Text am 26.7. 2013 um 00:02:33 Uhr schrieb
Popoclub über Forensik
Der neuste Text am 23.5. 2022 um 09:33:23 Uhr schrieb
Christine über Forensik
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am 23.5. 2022 um 09:33:23 Uhr schrieb
Christine über Forensik

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Assoziationen zu »Forensik«

Popoclub schrieb am 26.7. 2013 um 00:02:33 Uhr zu

Forensik

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Das Ziel einer Behandlung im Rahmen der forensischen Psychiatrie liegt in einer Minimierung des Risikos zukünftiger Straftaten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass viele Patienten im Maßregelvollzug nicht nur bedingt durch ihre psychische Erkrankung, sondern z. B. auch durch Entwicklungs- und Bildungsdefizite in ihrer Fähigkeit ein deliktfreies Leben zu führen eingeschränkt sind. Das Behandlungsangebot in einer forensischen Institution sollte daher ein breites Spektrum abdecken und etwa auch sozial-edukative Maßnahmen umfassen. Eine Therapie im forensischen Rahmen findet stets auch unter dem Aspekt der Risikoerfassung statt. Dies bedeutet, dass vom Patienten ausgehende Gefährdungsaspekte im Auge behalten werden müssen. Insofern bleiben Behandlung und Prognose in der forensischen Psychiatrie sehr oft miteinander verbunden, da bei Lockerungen oder Entlassungen stets auch prognostische Fragestellungen berücksichtigt werden müssen.

Diese Konstellation ist problematisch. So besteht etwa die Gefahr, dass Unterbringungsbedingungen bzw. Lockerungsmaßnahmen zum Zweck der Therapiemotivation zweckentfremdet werden. Auch ist sowohl die Aufnahme einer psychiatrischen Therapie wie auch eine objektive Prognostik kaum zu gewährleisten, wenn sich der Therapeut eines bestimmten Patienten gegenüber der Aufsichtsbehörde regelmäßig auch zur Prognose dieses Patienten äußern soll.

Stellungnahmen nach § 67

e StGB, welche von der Strafvollstreckungskammer eingefordert werden, sollen dann auch in erster Linie den vorhandenen Therapiefortschritt darstellen und beinhalten nicht die ausdrückliche Frage, ob bei einer Bewährungsentlassung mit erneuter Straffälligkeit zu rechnen ist.

Die Verantwortung für die Durchführung von Lockerungsmaßnahmen obliegt zwar vorwiegend der Maßregeleinrichtung. Die zuständigen Aufsichtsbehörden, wie die Staatsanwaltschaft, sind aber vor Durchführung zu informieren.

In Zweifelsfällen kann vor geplanten Lockerungsmaßnahmen die Maßregelvollzugsanstalt ein externes Gutachten zur gegenwärtigen Gefährlichkeitsprognose in Auftrag geben.

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