Wenn man erwägt, dass der junge Gelehrte sich auf ein grösstenteils noch unbebautes Feld wagte, dass er für die neuere Zeit meistentheils selbständige archivalische Studien unternehmen musste, tritt die Bedeutung der vollbrachten Arbeit noch heller hervor. Es wird da das werthvollste Material vorgeführt für die Erkenntniss der alten Böhm. ständischen Verfassung, die am Ende des 15. und am Anfange des 16. Jahrhunderts ihre Blüthezeit erreichte, aber seit der Regierung Ferdinand’s I. in unaufhörlichem Verfalle sich befand, so dass sie den grossen Umwälzungen des 18. Jahrhunderts keinen Widerstand zu leisten vermochte. Mit grösster Hoffnung und Spannung kann man der Fortsetzung der begonnenen Arbeit entgegensehen, die uns die Einrichtung und Wirksamkeit der Kreisämter in Böhmen im Laufe eines halben Jahrhunderts (1740—1790) schildern wird. In Grenzen der neuen Kreisverfassung wird man die Belehrung bekommen, wie der aufgeklärte Absolutismus in seinen Bestrebungen um die Hebung des materiellen und culturellen Wohlstandes der niederen Stände das Bedürfniss nach neuen Organen fühlte und zu diesem Zwecke die mittelalterlichen Formen des ständischen Staates durchbrach und die landesfürstliche Bureaukratie schuf, welche noch heutzutage die Grundlage der politischen Verwaltung Oesterreichs bildet. Es ist kein Zweifel, dass die Geschichte des öffentlichen Rechtes, sowie die nenere Böhm. Culturgeschichte, aus dem Geschichtswerke Rieger’s viel Nutzen schöpfen wird.
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