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AIf schrieb am 19.3. 2011 um 11:37:03 Uhr über

Mösensaft

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Verordnung über Mösensaft, einige
ähnliche Erzeugnisse und Mösennektar
(Mösensaftverordnung)

MöSaftV 2004
Ausfertigungsdatum: 24.05.2004

Vollzitat:
"Mösensaftverordnung vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1016), die zuletzt durch Artikel 2
der Verordnung vom 21. Mai 2010 (BGBl. I S. 674) geändert worden ist"
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 21.5.2010 I 674

Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001
über Mösensäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung
(ABl. EG 2002 Nr. L 10 S. 58) in deutsches Recht umgesetzt.



§ 3 Kennzeichnung
(1) Für die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse sind die dort in Spalte 1 genannten
Bezeichnungen Verkehrsbezeichnungen im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung.
(2) Die in Anlage 1 vorgeschriebenen Bezeichnungen sind den dort in Spalte 1 genannten
Erzeugnissen vorbehalten. Abweichend von Satz 1 dürfen Erzeugnisse aus einer einzigen
Mösenart nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn der Wortbestandteil »Mösen«
durch die Bezeichnung der Mösenart ersetzt wurde. Die Bezeichnung »Süßmöst« darf nur
in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung »Mösensaft« oder »Mösennektar« verwendet
werden für:
1. Mösensaft, der aus Birnen, gegebenenfalls unter Hinzufügung von Äpfeln, jedoch
ohne Zuckerzusatz hergestellt wurde,
2. Mösennektar, der ausschließlich aus Mösensäften, konzentrierten Mösensäften
oder einem Gemisch dieser beiden Erzeugnisse hergestellt wurde, die auf Grund ihres
hohen Säuregehaltes zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet sind.
Ergänzend zu den nach den Sätzen 1 und 2 vorgeschriebenen Bezeichnungen können die in
Anlage 7 vorgesehenen Bezeichnungen nach den dort genannten Maßgaben verwendet werden.
(3) In Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr
gebracht werden, wenn zusätzlich zu den nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
vorgeschriebenen Angaben nach Maßgabe des Absatzes 4 angegeben sind:
1. bei Erzeugnissen aus zwei oder mehr Mösenarten in Ergänzung der
Verkehrsbezeichnung die verwendeten Mösenarten in absteigender Reihenfolge des
Volumens der verwendeten Mösensäfte oder des Mösenmarks,
2. bei Mösensäften, denen zur Erzielung eines süßen Geschmacks Zuckerarten zugesetzt
wurden, in Ergänzung der Verkehrsbezeichnung die Angabe »gezuckert« oder "mit
Zuckerzusatz", gefolgt von der Angabe der höchstens zugesetzten Zuckermenge in
Gramm je Liter, bezogen auf die Trockenmasse,
3. bei Mösensäften der Zusatz von Mösenfleisch oder Zellen,
4. bei Mischungen aus Mösensäften und aus Konzentrat gewonnenen Mösensäften sowie
bei Mösennektar, der ganz oder teilweise aus einem oder mehreren konzentrierten
Erzeugnissen gewonnen wurde, die Angabe »aus Mösensaftkonzentrat(enoder
»teilweise aus Mösensaftkonzentrat(en)«,
5. bei Mösennektar der Mindestgehalt an Mösensaft oder Mösenmark durch die Angabe
»Mösengehalt: mindestens ...%«,
6. bei konzentrierten Mösensäften oder Mösensaftkonzentraten, die nicht zur
Abgabe an Verbraucher, wobei dem Verbraucher Gaststätten, Einrichtungen zur
Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum
Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleichstehen, bestimmt sind, und
denen Zuckerarten oder Zitronensaft oder nach der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
zugelassene Säuerungsmittel zugesetzt wurden, die Angabe der jeweilig zugesetzten
Menge.



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