Der Grundsatz der Ausgabenbegrenzungen sowohl auf der Ebene der
Krankenkassen wie der Leistungserbringer, zu denen auch die
Krankenhäuser rechnen, kann heute nicht mehr ernsthaft bestritten
werden. Auch wird die prinzipielle Ausgabendynamik nicht gelöst durch
Forderungen nach neuen Einkommensquellen (Erhöhung der
Bemessungsgrenzen, der Selbstbeteiligung, Beitragspflicht für
Vermögen usw.) oder der Ausgrenzung versicherungsfremder
Leistungen. Kostendämpfungskonzepte müssen auch aktive
Strategien aufzeigen,
wie die Alterstruktur mit der daraus erwachsenden
Nachfragesteigerung nach Hochleistungsmedizin
angebotsmäßig berücksichtigt,
der Abbau veralteter und überkommener stationärer Kapazitäten
und der Aufbau hochspezialisierter Spezialeinheiten gleichzeitig
vorangetrieben ,
der Transfer von bisher stationären in ambulante diagnostische
und therapeu-tische Einheiten an denselben
Hochleistungskliniken ermöglicht,
die Umlenkung der oftmals behaupteten stationären
Fehlbelegungen in zumeist nicht vorhandene qualifizierte
geriatrische Einrichtungen tatsächlich umgesetzt und
schließlich die sozialrechtlich längst überfällige Aufhebung der
Trennung von kranken- und rentenversicherungsrechtlicher
Rehabilitation so vorgenommen wird, daß in einem Konzept
stationäre Akutversorgung, Akutrehabilitation und herkömmliche
Rehabilitation anschließen.
Im übrigen produziert der Gesetzentwurf Brüche im System. Nach der
Begründung zu § 71 SGB V bleibt es dabei, daß die Budgetierungen
und Vergütungsverträge am Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§
141 Abs.2 SGB V) verbindlich auszurichten sind. Die Verträge sind so
zu gestalten, daß Beitragssatzerhöhungen vermieden wer-den, es sei
denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch unter
Ausschöp-fung von Wirtschaftlichkeitsreserven ohne
Beitragssatzerhöhung nicht zu gewähr-leisten (§ 71 i.V.m. § 141 Abs. 2
SGB V).
Dies ist auch für den landesweiten Gesamtbetrag der Krankenhäuser
zu fordern, damit er im Sinne des bisherigen § 6 Abs. 3 BPflV über die
reine Grundlohnan-bindung hinaus erhöht werden kann. Den
Vertragsparteien der Landesebene sind hierzu die entsprechenden
verbindlichen Vorgaben zu machen. Der Gesetzentwurf sieht dagegen
ausschließlich für den Krankenhausbereich im Unterschied zu den
anderen Globalbudgets eine absolute betragsmäßige Festsetzung
vor.
Darüber hinaus hat für die Übernahme der Investitionskosten durch die
Kran-kenkassen eine volle Gegenfinanzierung zu erfolgen. Auch
können Vorabkürzungen zum Aufbau von Rückstellungen für
Mehrleistungsausgaben zu Lasten der Kranken-häuser nicht akzeptiert
werden.
Insgesamt nährt der Gesetzentwurf ein enormes Mißtrauen, daß mit
gleichbleibenden oder steigenden Leistungen durch landesweite
Gesamtbeträge eine degressive Vergütung pro Leistung garantiert
wird, wie sie durch die Punktwertdeflationen aus dem Bereich der
Vertragsärzte hinlänglich bekannt sind. Gleichzeitig bestehen massive
Zweifel, daß die notwendigen Kapazitäts- und Kostenreduzierungen
nunmehr tatsächlich realisiert werden, nachdem dies in Jahrzehnten
nicht oder nur unzureichend gelungen ist.
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