Lichtbildaufnahmen-von-aufgebahrten-Leichen
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§ 21 (5) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Stadt und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.
Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenhaussatzung der Stadt Kupferberg vom 7. März 2006