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strafe schrieb am 14.11. 2014 um 14:27:57 Uhr überHaue |
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Jeder Geselle, welcher sein Handwerk zünftig erlernt hatte und dasselbe einst als Meister zu betreiben gedachte, war bekanntlich früher genöthigt, mindestens drei Jahre „auf die Wanderschaft“ zu gehen. Nur selten und nur in den äußersten Nothfällen wurde dem wandernden Sohne eines Meisters oder einer Meisterswittwe von der betreffenden Innung ein Theil der gesetzlichen Wanderzeit nachgelassen, wobei übrigens je nach den Umständen eine geringere oder höhere Summe Geldes an die Handwerkscasse zu entrichten war. Unsere älteren Leser erinnern sich deshalb noch recht gut der Zeit – als weder an Eisenbahnen noch an Gewerbefreiheit zu denken wir – wo die Landstraßen wie von Fuhrmannswagen so auch von zahlreichen Handwerksburschen belebt waren. |
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