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Pflichtungen. Bei den Subsektoren »Kindergarten/Grundschule« sind 32, »Schulbildung« 34, der »Berufs-/Universitätsausbildung« 32 und bei »Erwachsenenbildung« sind 31 Mitgliedsländer Verpflichtungen eingegangen. Im Segment der »anderen Bildungsbereiche« finden sich nur 12 Mitgliedsländer mit Verpflichtungen.
Die »horizontalen« Ausnahmen der EU
Neben den sektoralen Verpflichtungen gibt es in der Länderliste noch die Rubrik »horizontale Verpflichtungen«. Diese erstrecken sich auf sämtliche Sektc)ren der Rubrik der spezifischen Verpflichtungen. Im Bereich Bildung ist mithin nur die Kategorie »andere Bildungsdienstleistungen« nicht von den horizontalen Verpflichtungen der EU betroffen. Doch hat die EU unter »horizontale Verpflichtungen« eine für das Bildungswesen sehr bedeutsame Ausnahme eingetragen. Diese betrifft die öffentlichen Dienste.
Es wurde schon darauf hingewiesen, dass die Ausnahme eines Bildungssegments von den GATS-Vorschriften dann nicht mehr möglich ist, wenn dort private Träger neben der öffentlichen Hand tätig sind. Damit das öffentliche Bildungswesen aber dennoch geschätzt bleibt, hat die EU in der Länderliste unter der Rubrik »horizontale Verpflichtungen« eintragen lassen, dass in sämtlichen EU-Mitgliedsstaaten »Dienstleistungen, die auf nationaler oder örtlicher Ebene als öffentliche Aufgaben betrachtet werden, staatlichen Monopolen oder ausschließlichen Rechten privater Betreiber unterliegen« können (Liste der spezifischen Verpflichtungen: 1679). Die EU behält sich m.a.W. das Recht vor, den Marktzugang im Bereich öffentlicher Aufgaben einzuschränken. Die EU definiert dabei öffentliche Aufgaben recht weit. Diese bestanden in Sektc)ren »wie z.B. verbundenen wissenschaftlichen und technischen Beratungsdienstleistungen, Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen in den Sozial- und Geisteswissenschaften, technische Prüf- und Analysedienstleistungen, Umweltdienstleistungen, Gesundheitsdienstleistungen, Verkehrsdienstleistungen und Hilfsdienstleistungen für alle Verkehrsarten. Ausschließliche Rechte für solche Dienstleistungen
werden häufig privaten Betreibern gewährt, z.B. Betreibern mit
Konzessionen öffentlicher Stellen, vorbehaltlich bestimmter
58 4. Die ATS-Verhandlungen im Bildung bereich
Versorgungspf lichten. Unter Berücksichtigung der Tatsache, öffentliche Aufgaben häufig auf nachgeordneter Ebene b hen, ist eine detaillierte und erschöpfende sektorspezifi Auflistung nicht möglich« (Liste der spezifischen Verpflich
gen-. 1679, FN 1).
Lehrtätigkeiten sind nicht explizit in diese Ausnahmeliste genommen worden. Diese betreffen bekanntlich alle Bildu segmente. Doch noch gibt es Regelungen, die die Lehrtäti ten von einer weitergehenden Liberalisierung ausnehme hat sich die EU zusätzlich das Recht vorbehalten, Zweigst von Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten, die nicht nach Recht eines Mitgliedsstaats errichtet worden sind, vom Pri der lnländerbehandlung auszunehmen. Und im Falle von ventionen steht auch Zweigstellen, die nach dem Recht Mitgliedsstaats errichtet worden sind, nicht das Recht auf 1 derbehandlung zu: »Der Anspruch auf Subventionen der meinschaften oder der Mitgliedsstaaten kann auf im Hoh gebiet eines Mitgliedsstaats oder in einem besonderen geo phischen Teilgebiet eines Mitgliedsstaats niedergelassene j tische Personen beschränkt werden«.
Ferner heißt es: »Soweit Subventionen natürlichen Pers zur Verfügung gestellt werden, können sie auf Staatsange ge eines Mitgliedsstaats der Gemeinschaften beschränkt den.« (Liste der spezifischen Verpflichtungen: 1680)
Die EU steht in der derzeitigen Verhandlungsrunde u Rechtfertigungsdruck, falls sie diese Ausnahmen aufrechte ten möchte. Das GATS-Übereinkommen bezeichnet im Art Subventionen als potenzielle Ursachen von Verzerrunge Dienstleistungshandel und sieht die Aufnahme von Verhan gen über erforderliche multilaterale Disziplinen von Zwar ben diese noch zu keinen konkreten Ergebnissen geführt. aber nicht auszuschließen, dass im Rahmen der jetzt beschl nen umfassenden Handelsrunde Vereinbarungen zur Einsch kung staatlicher Subventionstätigkeit im Dienstleistungsber getroffen werden.
Sollte die EU diese »horizontalen« Ausnahmen aufge müssten die EU-Mitgliedsländer in der Tat entweder auf die ventionierung der Bildung verzichten oder ausländische An ter ebenfalls in den Genuss dieser Subventionen kommen
4. Die GATS-Verhandlungen im Bildungsbereich
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