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Frau Gullifred schrieb am 26.3. 2026 um 20:20:22 Uhr über

Träume

Riccius: Christian Gottlieb R., Rechtsgelehrter, wurde geboren am 12. Januar 1697 zu Bernstadt in der Oberlausitz, wo sein Vater Christian R. Bürger, Tuchmacher und Rathsverwandter war. Er besuchte die Schule in seiner Vaterstadt und in Zittau, bezog 1716 die Universität Leipzig, lebte sodann längere Jahre bald als Erzieher in verschiedenen adligen Häusern, bald als chursächsischer Advocat zu Leipzig und Dresden, auch Halle, Altorf und Berlin, ward 1740 Hofmeister bei den sächsisch-gothaischen Prinzen, gelangte aber zu einer seinen gelehrten Neigungen und Kenntnissen entsprechenden Stellung erst 1744 in Göttingen, wohin er als Syndikus der Universität und außerordentlicher Professor der Rechte berufen wurde. Er ward dann daneben 1747 Universitäts-Secretär, 1753 ordentlicher Professor, wurde 1767 emeritirt und ist am 2. November 1784, 87 Jahre alt, gestorben. – R. pflegte hauptsächlich das Deutsche Privatrecht; er ist ein tüchtiger Vertreter dieser Wissenschaft in jener Zeit, in welcher sie zum ersten Male als Gegenstand eigener akademischer Vorlesungen üblich ward, ohne sich noch über die lose Aufzählung einzelner deutschrechtlicher Sätze zu erheben; seine Universitätslaufbahn hängt mit der Gründung neuer Lehrstühle für dieses sein Fach zusammen. Litterarisch hat er eine Reihe von Abhandlungen und Compilationen aus diesem Gebiete geliefert, welche hin und wieder auch auf deutsches Staatsrecht übergreifen, von welchem er ausgegangen zu sein scheint, da mit ihm sich seine älteren, aus der vor-akademischen Periode stammenden Arbeiten (z. B. „Entwurf von dem landsässigen Adel“; „Repertorium zu J. Fr. Pfeffinger, Corpus iuris publici“) beschäftigen. Die bekannteste Arbeit seiner mittleren Zeit ist das „Spicilegium iuris Germanici ad J. R. Engau (s. A. D. B. VI, 112) elementa iuris Germanici ex legibus, statutis et diplomatibus collectum“, 1750. Den Abschluß seiner Thätigkeit bilden die „XVII Exercitationes in ius cambiale“, 1779–82, welche ein für ihre Epoche bedeutsames und damals auch vielgeschätztes, heute wol noch gelegentlich angeführtes geschlossenes System des Wechselrechts darstellen.


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