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6. Potenzielle Folgen weiterer GATS-Liberalisierungen
Das GATS ist ein internationales Rahrrienwerk für den grenzüberschreitenden Handel mit Dienstleistungen und die Art und Weise ihrer Erbringung. Es kann verschiedenste Auswirkungen auf die nationale Regulierung in den Industrie- und - vermutlich in noch stärkerer Weise - in den Entwicklungsländern haben. Für die Beurteilung möglicher Folgen des GATS muss berücksichtigt werden, dass es sich vor allem um ein Rahmenwerk für weitere Verhandlungen handelt. Daher ist der Prozesscharakter dieses Abkommens besonders zu betonen. Daneben ist die Dienstleistungsliberalisierung im Kontext des GATS eingebettet in weitere Liberalisierungsebenen, die untereinander verschiedene Wechselwirkungen entfalten können.
Vordem Hintergrund der in einigen Sektoren schon recht weit vorangeschrittenen europäischen Binnenmarktliberalisierung stellt sich die Frage, wie zukünftige GATS-Verpflichtungen auf die nationale Regulierungsebene in Deutschland durchgreifen können. Das GATS eröffnet Exporteuren außerhalb der EU die Möglichkeit, auf Zugänge zum europäischen Markt zu drängen. Dabei müssen die Binnenmarktprivilegien nicht generell auf Anbieter aus Drittländern ausgeweitet werden, dieses regelt der GATS-Artikel V über wirtschaftliche Integrationsabkornmen. Es bestehen aber schon jetzt vielfältige Liberalisierungsverpflichtungen seitens der EU, die im Zuge der weiteren GATS-Verhandlung sukzessive ausgeweitet werden können. Dabei könnten Bereiche durch Drittstaaten herausgefordert werden, die im Europäischen Binnenrnarkt noch nicht oder nur zum Teil liberalisiert sind. Das Beispiel der audiovisuellen Dienstleistungen verdeutlicht dies. Während der Uruguay-Runde kritisierten die USA vehement die Mindestquoten europäischer Länder für heirnische Medienprodukte. Die EU übernahm damals keine Verpflichtungen, was z.B. die Filmförderung oder die Länderkompetenzen bei der Rundfunkgesetzgebung in der Bundesrepublik absichert. Das Beispiel zeigt zudem, dass ein besonderer Druck auf
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die nationale Ebene von denjenigen Drittlandsanbietern ausgeht, die wettbewerbsfähiger sind als europäische Anbieter (siehe auch die sehr wettbewerbsfähigen US-amerikanischen Ex-
presskurierdienste).
Die über das GATS mögliche Marktöff nung für Bildungsdienstleistungen kann ebenfalls unabhängig von Binnenmarktbestimmungen erfolgen. In der EU sind Grundfreiheiten und Wettbewerbsregeln nicht auf staatliche Bildungssysteme anwendbar, solange mit der Erbringung der Bildungsdienstleistungen kein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (Europäische Kommission 2000: 13). Das heißt aber nicht, dass es den EU-Mitgliedern nicht möglich ist, verstärkt private Anbieter, z.B. in der Erwachsenenbildung oder der beruflichen Weiterqualifizierung, aus Drittstaaten auf den Markt zu lassen. Derartige Marköffnungsangebote könnten sehr wohl von der Bundesrepublik über die EUKommission in die GATS-Verhandlungen eingebracht vierden.
Die multilaterale Ebene des GATS kann des Weiteren durch nationale Akteure strategisch eingesetzt werden, um nationale Regelungen herauszufordern. Die Forderungen deutscher, europäischer, US-amerikanischer und japanischer Dienstleistungskonzerne zur Ermöglichung von grenzüberschreitenden Personenbewegungen gleichen sich weitgehend. Deutsche Dienstleistungsunternehmen können daher gemeinsam mit internationalen Lobbynetzwerken nationale Auflagen zum grenzüberschreitenden Personenverkehr in Frage stellen und sich dabei sämtlicher Regulierungsebenen bedienen: der bilateralen oder transatlantischen Ebene (z.B. durch das Lobbying für gegenseitige Anerkennungsabkommen), der regionalen Ebene des Europäischen Binnenmarkts (z.B. durch das Eintreten für eine Ausweitung der Freizügigkeit auf Beitritts- und andere assoziierte Länder) sowie der multilateralen Ebene des GATS. Auf allen diesen Ebenen ist die Dienstleistungsindustrie mit spezifischen Verbandsstrukturen präsent. Zudem besteht die Möglichkeit, einen auf der nationalen und der EU-Ebene nicht lösbaren Interessenkonflikt, z.B. Wünsche von Regierungen zur Lockerung bestehenderarbeitsnormen, durch das Eingehen entsprechender Liberalisierungsverpflichtun-
gen im Rahmen des GATS zu »lösen«.
Das GATS und die Dienstleistungsliberalisierung innerhalb der EU können insofern als sich ergänzende Ebenen verstanden
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