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Ein märchenhaftes Netzfundstück:
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Rotkaeppchen im Beamtendeutsch fuer Beamte Rotkaeppchen auf Amtsdeutsch
Im Kindsfall unserer Stadtgemeinde ist eine hierorts wohnhafte, noch unbeschulte Minderjaehrige aktenkundig, welche durch ihre unuebliche Kopfbekleidung gewohnheitsrechtlich Rotkaeppchen genannt zu werden pflegt. Der Mutter besagter R. wurde seitens ihrer Mutter ein Schreiben zustellig gemacht, in welchem dieselbige Mitteilung ihrer Krank- und Pflegebeduerftigkeit machte, der Grossmutter eine Sendung von Nahrungs- und Genussmittel zu Genesungszwecken zuzustellen. Vor ihrer Inmarschsetzung wurde die R. seitens ihrer Mutter ueber das Verbot betreffs Verlassen der Waldwege auf Kreis- und Bezirksebene belehrt. Dieselbe machte sich infolge Nichtbeachtung dieser Vorschrift straffaellig und begegnete beim uebertreten des amtlichen Blumenpflueckverbotes einem polizeilich nicht gemeldeten Wolf ohne festen Wohnsitz. Dieser verlangte in gesetzwidriger Amtsanmassung Einsicht in das zu Transportzwecken von Konsumguetern dienende Korbbehaeltnis und traf in Toetungsabsicht die Feststellung, daß die R. zu ihrer verschwaegerten und verwandten, im Baumbestand angemieteten Grossmutter eilend war. Da wolfseits Verknappung auf dem Ernaehrungssektor vorherrschend waren, faßte er den Entschluss, bei der Großmutter der R. unter Vorlage falscher Papiere vorsprachig zu werden. Weil dieselbige wegen Augenleidens arbeitsunfaehig geschrieben war, gelang dem in Freßvorbereitung befindlichen Untier die diesfallsige Taeuschungsabsicht, worauf es unter Verschlingung der Bettlaegerigen einen strafbaren Mundraub zur Durchfuehrung brachte. Ferner taeuschte das Tier bei der spaeter eintreffenden R. seine Indentitaet mit der Grossmutter vor, stellte ersterer nach und in der Folge durch Zweitverschlingung der R. seinen Toetungsvorsatz unter Beweis. Der sich auf einem Dienstgang befindliche und im Forstwesen zustaengige Waldbeamte B. vernahm Schnarchgeraeusche und stellt deren Urheberschaft seitens des Tiermaules fest. Er reichte bei seiner vorgesetzten Dienststelle ein Toetungsgesuch ein, das dortseits zuschlaegig beschieden und pro Schuss bezuschusst wurde. Nach Beschaffung einer Pulverschiessvorrichtung zu Jagdzwecken gab er in wahrgenommener Einflussnahme auf das Raubwesen einen Schuss ab. Dieser wurde in Fortfuehrung der Raubtirtvernichtungsaktion auf Kreis- und Bezirksebene nach Empfangnahme des Geschosses ablebig. Die gespreitzte Beinhaltung des Totgutes weckte in dem Schussgeber die Vermutung, dass der Leichnahm noch lebendes Menschenmaterial beinhalte. Zwecks diesbezueglicher Feststellung oeffnete er unter Zuhilfenahme eines einseitig angeschliffenen und mit Spitze und Handgriff versehenen stueck Bandstahl, welches im allgemeinen Messer genannt zu werden pflegt, den Kadaver zur Totvermarktung und stiess hierbei auf die noch lebhafte R. nebst beigefuegter Grossmutter. Durch die unverhoffte Befreiung aus dem Nahrungsmittelverwertungsorgan besagten Wolfes bemaechtigte sich bei genannten Personen ein gesteigertes, amtlich nicht zulaessiges Lebensgefuehl, dem sie durch groben Unfug, oeffentliches Aergernis erregenden Laerm und Nichtbeachtung diverser anderer Polizeverordungen Ausdruck verliehen, was ihre Haftpflichtigmachung zur Folge hatte. Der Vorfall wurde von den kulturschaffenden Gebruedern Grimm zu Protokoll genommen und starkbekinderten Familien in Maerchenform zustellig gemacht. Wenn die oben aufgefuehrten Personen nicht durch Hinschied abgegangen und in Fortfall gekommen sind, sind dieselbigen derzeitig noch lebhaft.
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