Im Falle einer Straftat besteht die Möglichkeit, auf dieser Grundlage Vergeltung zu fordern: „O die ihr glaubt, Vergeltung nach rechtem Maß ist euch vorgeschrieben für die Ermordeten: der Freie für den Freien, der Sklave für den Sklaven, und die Frau für die Frau. Wird einen aber etwas erlassen von seinem Bruder, dann soll (die Sühneforderung) nach Gerechtigkeit erhoben werden, und (der Mörder) soll ihm gutwillig Blutgeld zahlen. Das ist eine Erleichterung von eurem Herrn und eine Barmherzigkeit. Und wer hernach frevelt, den treffe schmerzliche Strafe.“ (2:179) So gibt es die Möglichkeiten, dass ein Mörder für den Fall nicht verurteilt wird, dass die Verwandten des Ermordeten nicht auf einer Bestrafung durch das Gericht (etwa Todesstrafe) bestehen, sondern vom Mörder eine Summe Geldes als Zeichen der Reue und als Weg der Vergeltung annehmen. Neben dieser Form der Gerechtigkeit eines „Auge um Auge“ (5:46) sieht Allah aber auch vor, dass einem Schuldigen verziehen werden kann, dies für den Fall, dass dadurch die Besserung seines Verhaltens bewirkt wird: „Doch die bereuen und sich bessern und offen (die Wahrheit) bekennen, zu denen kehre Ich Mich mit Verzeihen, denn Ich bin der Allvergebende, der Barmherzige.“ (2:161). Und demzufolge heißt es: „Die Vergeltung für eine Schädigung soll eine Schädigung in gleichem Ausmaß sein; wer aber vergibt und Besserung bewirkt, dessen Lohn ist sicher bei Allah. Wahrlich, Er liebt die Ungerechten nicht. Jedoch trifft kein Tadel jene, die sich verteidigen, nachdem ihnen Unrecht widerfuhr. Tadel trifft nur solche, die den Menschen Unrecht zufügen und auf Erden freveln ohne Rechtfertigung. Ihnen wird schmerzliche Strafe. Und fürwahr, wer geduldig ist und vergibt - das ist gewiss Zeichen eines starken Geistes.“ (42:41-44)