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Ihre schrieb am 30.5. 2018 um 19:27:17 Uhr über

Möse

Ihre Bedeutung für den römischen Privatprocess. A) Nach dem Recht der classischen und der älteren Zeit sind 3 Fälle zu unterscheiden. a) Zur Begründung eines Processes ist die Gegenwart beider Parteien in iure (vor dem Praetor) unerlässlich. Sache des Klägers ist es, den zu Belangenden nach der Gerichtsstätte zu bringen (in ius uocatio). Ist er daran durch die Abwesenheit des Gegners vom Gerichtsort (Rom) gehindert, so kann er kraft eines praetorischen Edictes, welches nur in Bruchstücken bei Cic. Quinct. 60 (wegen der Textüberlieferung Keller Semestria ad Cic. I 61–68. C. F. W. Müller Adnot. crit. p. VII) und Paul. Dig. XLII 4, 6, 1 erhalten ist (Wiederherstellungen, die schwerlich vollständig sind, bei Rudorff Edictum perp. [120] 188. Lenel Edictum 333f.), missio in bona (Beschlagnahme) und später uenditio bonorum (zu Gai. III 78 Karlowa Beiträge 133–135) des absens begehren, falls kein Dritter in ausreichender Weise dessen Verteidigung (defensio iudicio) übernimmt. b) Statt die Vocation ins Ius durchzusetzen, kann sich der Kläger mit einem aussergerichtlichen Vadimonium (s. diesen Artikel) begnügen. Auch vor dem Praetor (im ersten Termin) vereinbarten die Parteien häufig ein Vadimonium, um die Fortsetzung des Verfahrens zu sichern. War der zu Belangende trotz seines Versprechens (uadimonium desertum) zur bestimmten Zeit auf der Gerichtsstätte nicht anwesend (A. in diesem Sinn), und meldete sich auch kein Dritter zur gehörigen Verteidigung des Ausgebliebenen, so hatte der Kläger (richtiger: der Postulant) auf Grund des oben genannten Edictes (darüber und wegen des Edictes in den Dig. XLII 4, 2 pr. Rudorff Ztschr. f. Rechtsgesch. IV 43 u. Edictum perp. 38. Lenel Ztschr. für Rechtsgesch. Rom. Abt. XV 4347 und Edictum 5759. Kipp Litisdenuntiation 116, auch Keller a. O. 44–61) dieselben Befugnisse wie unter a. Übrigens mochte sich der Kläger, wenn das Vadimonium durch Bürgen versichert war, in der Regel lieber an die Sponsoren halten. Unter besonderen Voraussetzungen (Edict Dig. XLII, 4, 6, 1. L. Iul. mun. CIL I p. 122. Keller Civilpr. N. 1049f.) gewährte der Praetor im Fall a. und b. nur missio in bona, nicht auch die Verkaufsbefugnis. Der Rechtsbestand der bewilligten possessio, proscriptio und uenditio bonorum hing in beiden Fällen davon ab, dass der Postulant wirklich ein gegen den unvertretenen absens verfolgbares Recht hatte (was der Praetor nicht näher untersuchte). Daher konnte nachträglich über die Gültigkeit der missio etc. eine Entscheidung erzielt werden, sei es in einem Verfahren ex sponsione (so zwischen Quinctius und Naevius, s. Cic. Quinct. dazu Keller Semestr. I. Bethmann-Hollweg Civilproz. II 784–804), sei es durch einfaches Praeiudicium (Pap. Iust. Dig. XLII 5, 30. Keller-Wach Civilproz. § 29 a. E. § 85 N. 1064. Bekker Aktionen I 283). Auch war es noch bis zur addictio bonorum dem absens und jedem Dritten gestattet, die Defension (allerdings mit Satisdation) zu übernehmen. Ein besonderes Edict im praetorischen Album handelte von demjenigen, qui exsilii causa solum uerterit (Cic. Quinct. 60. Bethmann-Hollweg l. c. I 113. Lenel Edictum 338). Irrig ist es, aus dem Vadimonium auch für denKlägerdie Pflicht abzuleiten, sich in iure zu stellen, oder doch Sachfälligkeit als Folge des Ausbleibens anzunehmen. Nur wenn der Gegner als Widerkläger auftreten wollte, wurden gegenseitige Vadimonien contrahiert, woraus sich dann für beide Teile die Gestellungspflicht ergab. Vgl. Bethmann-Hollweg a. a. O. I 112. II 572 (anders Keller-Wach Civilpt. § 49) und wegen Horat. Sat. I 9, 3537 und Suet. Cal. 39 Artikel Vadimonium.


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