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voice recorder schrieb am 31.12. 2002 um 02:03:13 Uhr über

gats

Subventionen
Anders als das GATT-Abkommen über den Warenhandel enthält das GATS keine verbindlichen Regelungen zur Subventionierung von Dienstleistungen. GATS Artikel XV enthält lediglich den Hinweis, dass Subventionen zu Verzerrungen im Dienstleistungshandel führen können und verlangt die Aufnahme von Verhandlungen über erforderliche multilaterale Disziplinen. Diese Verhandlungen sind im März 1996 aufgenommen worden, haben bisher aber noch keine konkreten Ergebnisse gebracht. Artikel XV fordert die Mitgliedsstaaten auch zu gegenseitigem Konsultationen im Fall von subventionsbezogenen Konflikten auf.
Allerdings können Subventionen vermittelt über die Prinzipien der Inländerbehandlung und der Meistbegünstigung unter die GATS-Bestimmungen fallen. Werden nämlich in den Länderlisten spezifische Verpflichtungen bei der Inländerbehandlung oder der Meistbegünstigung übernommen und Subventionen nicht explizit ausgenommen, müssten diese auch ausländischen Anbietern zugestanden werden (WTO 1996: 8; Gauthier 2000: 176). Dieses würde nach der oben dargestellten Interpretation des VVTO-Sekretariats auch öffentliche Bereiche betreffen, die vordergründig durch die Hoheitsklausel geschätzt sind.

Sektorspezifische Verpflichtungen - Die Länderlisten
Zwar gelten für das GATS mit dem Marktzugang (Art. XVI), der Inländerbehandlung (Art. XVII) und der Meistbegünstigung (Art 11) die gleichen Prinzipien, die auch auf den Güterhandel angewendet werden. Jedoch lässt es einige wichtige Einschränkungen zu, die den Mitgliedsstaaten bisher eine hohe Flexibilität gewährten. Die Prinzipien des Marktzugangs und der Inländerbehandlung (die Gleichbehandlung von Dienstleistungen in- und ausländischer Anbieter auf dem inländischen Markt) sind nur auf diejenigen Sektoren anwendbar, die die WrO-Mitglieder in die Länderlisten mit spezifischen Verpflichtungen (»schedules of specific commitments«) aufgenommen haben. Während die Industrieländer in ihren Länderlisten alle wichtigen Sektoren zumindest abdecken, haben die Entwicklungsländer eine deutlich geringere Zahl von Sektoren liberalisiert. Diese Sektoren können überdies weiter geschätzt werden. Aufgrund der flexiblen Struktur des GATS, die es den Staaten überlässt, die - keinesfalls voll-

24 1. Das GATS-Abkommen

ständig-zu liberalisierenden Sektoren selbst zu bestimmen, spricht man auch von einem »bottom up«- oder »Positivlisten«-Ansatz.
Der Artikel XVI, Abs. 2 zum Marktzugang umfasst alle quantitativen Handelshemmnisse, die den Mitgliedern untersagt sind, es sei denn, sie haben sich entsprechende Rechte in ihren Länderlisten vorbehalten. Zu den verbotenen Maßnahmen gehö-
ren Beschränkungen
· der Zahl der Dienstleistungserbringer,
· des Gesamtwerts der Geschäfte oder des Betriebsvermögens,
· der Gesamtzahl oder des Volumens der Dienstleistungen,
· der Zahl natürlicher Personen, die in einem Sektor oder von einem Erbringer beschäftigt werden dürfen,
· der zulässigen rechtlichen Unternehmensform sowie
· der Höhe ausländischer Kapitalbeteiligungen.
Die Verpflichtungen zur Inländerbehandlung (Art. XVII) verlangen eine qualitative Gleichbehandlung in- und ausländischer

Tabelle 3: Beispiel einer Länderliste

Beschränkung des Beschränkung der
Marktzugangs Inländerbehandlung
Horizontale 1) Keine 1) Keine
Verpflichtungen 2) Keine 2) Keine
3) Ausländische Beteili- 3) Zustimmungspflichtbei
gungen von max, 49% Beteiligungen über 25%
4) Ungebunden:außer 4)Ungebunden@außer
Schlüsselpersonal Schlüsselpersonal
unter 1 Jahr unter 1 Jahr
Sektorspezitische 1) Niederlassung 1) Keine Beschränkungen für Trans-
Verpflichtungen erforderlich portversicherungen, Status quo für
z.B.@ alle anderen Versicherungs-
Unternehmens-DL 2) Keine dienstleister
Kommunik.-DL 3) 30% des Führungsperso- 2) Keine
Bau-DL nals aus dem Inland 3) Ungebunden
usw. 4) Ungebunden: außer 4) Ungebunden: außer
Schlüsselpersonal Schlüsselpersonal
unter 1 Jahr unter 1 Jahr

Erbringungsarten (modes of supply):
(1) grenzüberschreitende Lieferung (4) Aufenthalt von Personen
(2) Konsum im Ausland Keine: keine Beschränkung des Freihandels
(3) kommerzielle Präsenz Ungebunden: kein Liberalisierungszugeständnis
1

1. Das GATS-Abkommen 25



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