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vateranbieter interpretiert zu werdenunddamit unter die GATSRegeln zu fallen (Waghorne 2000: Annex 4).
Die allgemeinen Verpflichtungen
Das GATS unterscheidet zwischen allgemeinen Verpflichtungen, die für alle Dienstleistungssektoren gleichermaßen gelten sollen, und den spezifischen Verpflichtungen, die nur insoweit gelten, wie die Mitglieder konkrete Verpflichtungen eingegangen sind (vgl. Tabelle 2). Die spezifischen Verpflichtungen sind als eigene Länderlisten Teil des GATS. Das flexible Liberalisierungskonzept des GATS erlaubt es den Mitgliedern im Prinzip, nur in den Sektoren ihren Markt zu öffnen, in denen sie es für opportun halten.
Meistbegünstigung: Motor der Liberalisierung
Das Meistbegünstigungsprinzip verlangt, dass Handelsvergünstigungen, die einem Land gewährt werden, automatisch auch allen anderen WTO-Mitgliedern zugestanden werden müssen. Dieses Prinzip wird als der wesentliche Motor der weltweiten Verbreitung der Handelsliberalisierung angesehen. Allerdings gibt es im GATS einige allgemeine Meistbegünstigungsausnahmen, so für regionale Integrationsabkommen (Art. V). Diese Ausnahme ist z.B. für die EU von Bedeutung, da sie verhindert, dass Handelsvorteile des Binnenmarkts umstandslos auch Drittstaaten gewährt werden müssen. Weitere allgemeine Meistbegünstigungsausnahmen gibt es bei der gegenseitigem Anerkennung z.B. von Qualifikationen (Art. VII), bei der öffentlichen Auftragsvergabe (Art. XIII) sowie bei den generellen Ausnahmen des Artikels XIV, worunter z.B. der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung fällt.
Daneben gewährte das GATS länderspezifische Meistbegünstigungsausnahmen, die mit der Absicht, sie unbeschränkt lange beizubehalten, angemeldet werden konnten. Jedoch werden alle Ausnahmen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des GATS auf ihre »Notwendigkeit« hin überprüft. So heißt es in der GATS-Anlage zu den Meistbegünstigungsausnahmen: »Grundsätzlich sollen derartige Ausnahmen einen Zeitraum von zehn Jahren nicht überschreiten. Auf jeden Fall sind die Ausnahmen Gegenstand von Verhandlungen im Rahmen späterer Handeisli-
16 1. Das GATS-Abkom en
Tabelle 2: Die Struktur des GATS
Teil 1 Reichweite und Definition Artikel 1 Reichweite und Definition
Teil 11 Allgemeine Verpflichtungen und Disziplinen
Artikel 11 Meistbegünstigung
Artikel 111 Transparenz raulicher
Artikel 111 Veröffentlichung vert
Informationen
ArtikelIVVerstärkteBeteiligungder
Entwicklungsländer
Artikel V Regionale wirtschaftliche
Integration ntegration
Artikel V Abkommen über die 1
von Arbeitsmärkten
Artikel VI Nationale Regulierung Artikel VII Anerkennung
Artikel VIII Monopole und alleinige Dienstleistungsanbieter
Artikel IX Geschäftspraktiken/
lndustriestrukturen
Artikel X Maßnahmen in Notsituationen Artikel X[ Internationaler Zahlungsverkehr Artikel XII Maßnahmen bei Zahlungsbilanzungleichgewichten
Artikel XIII Öffentliche Auftragsvergabe Artikel XIV Generelle Ausnahmen Artikel XIV (militärische) Sicherheitsausnahmen
Artikel XV Subventionen
Teil 111: Spezifische Verpflichtungen Artikel XVI Marktzugang
Artikel XVII Inländerbehandlung
Artikel XVIII Zusätzliche Verpflichtungen
Teil IV. Fortschreitende
Liberalisierung
Artikel XIX Verhandlungen über Liberaiisierungsverpflichtungen
beralisierungsrunden.« Folglich wird im Rahmen der aktuellen Handelsrunde auch über die Fortführung der Meistbegünstigungsausnahmen verhandelt. Die Industrieländer haben zahlreiche Meistbegünstigungsausnahmen angemeldet, so bei Fi-
. Da GATS-AbkOrnrnen 17
Artikel XX Listen der Liberalisierungsverpflichtungen
Artikel XXI Änderungen der
Liberalisierungsverpflichtungen
Teil V: Institutionelle Regeln
Artikel XXII Beratungen
Artikel >(XIII Streitbeilegungsverfahren und
Durchsetzung
Artike[XXIVAusschussfürDienstleistungs-
handel
Artikel X)(V Technische Kooperation
Artikel XXVI Beziehungen zu anderen
internationalen Organisationen
Teil VI: Schlussbestimmungen
Artikel XXVII Verweigerung von
Handelsvorteilen
Artikel XXVIII Definitionen
Artikel XXIX Anhänge
Anhänge:
Anhang für Artikel 11 Ausnahmen (Meistbegünstigung)
Anhang über die VVanderung natürlicher
Personen als Dienstleistungsanbieter
Anhang über Luftverkehrsdienstleistungen
Anhang über Finanzdienstleistungen
Zweiter Anhang über Finanzdienst-
Leistungen
Anhang über die Verhandlungen der
Seeverkehrsdienstleistungen
Anhang über Telekommunikationsdienstleistungen
Anhang über die Verhandlungen zur
Telekommunikationsinfrastruktur
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