Anzahl Assoziationen zu diesem Stichwort (einige Beispiele folgen unten) 9, davon 9 (100,00%) mit einer Bewertung über dem eingestellten Schwellwert (-3) und 7 positiv bewertete (77,78%)
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positiv bewertete Texte
Der erste Text am 25.12. 2004 um 21:07:58 Uhr schrieb
wauz über Nacktbadeverbot
Der neuste Text am 31.3. 2010 um 00:28:32 Uhr schrieb
nachtbader über Nacktbadeverbot
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am 31.3. 2010 um 00:28:32 Uhr schrieb
nachtbader über Nacktbadeverbot

Einige überdurchschnittlich positiv bewertete

Assoziationen zu »Nacktbadeverbot«

wauz schrieb am 25.12. 2004 um 21:07:58 Uhr zu

Nacktbadeverbot

Bewertung: 8 Punkt(e)

Ein Nacktbadeverbot ist genauso albern wie ein Textilverbot am FKK-Strand. Kapiert ihr Dogmatiker aller Arten denn nicht, dass es richtig Spass macht, sich eine Weile nackt im Wasser zu tummeln und dann, nach dem Abtrocknen, sich wieder sowas wie ein langes Hemd anzuziehen, damit einen die Sonne nicht völlig verbrennt? Du kannst gerne meine Nacktheit begaffen, Herr Oberwichtmeister, aber dann ziehe ich mir mein Hemd wieder an. Ich mag nun mal keinen Sonnenbrand.

Die Leiche schrieb am 10.7. 2008 um 09:50:54 Uhr zu

Nacktbadeverbot

Bewertung: 2 Punkt(e)

Was kaum jemand weiß: in der gesamten Republik Bayern gilt ein allgemeines Verbot des Nacktbadens und Nackt-Sonnens zwecks Sittlichkeit - mit einer Öffnungsklausel, wonach die Kommunen FKK-Bereiche ausweisen können. Es stammt aus den fünfziger Jahren des letzten Jahrhunderts, und wurde niemals infrage gestellt, ausser von diesen Ernstnehmern in den FKK-Vereinen, die mit piepsiger Stimme immer wieder seine Aufhebung verlangen. Selbstverständlich hat die Stadt München sofort von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht, und etwa 2 Dutzend Nacktbadezonen »offiziell« freigegeben.

Das Lustige ist aber, daß so gut wie überall in der Republik Bayern an Seen und Flüssen nackt gebadet wird, und sich auch behördlicherseits kein Schwein um dieses muffige Sittlichkeitsverbot kümmert. Auch der richtige Umgang mit Gesetzen will eben gelernt sein !

mcnep schrieb am 10.7. 2008 um 10:09:22 Uhr zu

Nacktbadeverbot

Bewertung: 1 Punkt(e)

Das Nacktbadeverbot in öffentlichen Badeanstalten kann in kommunaler Verwaltungshoheit aufgehoben werden, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin glaubwürdig nachweisen kann, dass von ihm/ihr keine Gefahr der Verunreinigung des Wassers durch Körperbehaarung ausgeht. Zuständig für die Inaugenscheinnahme ist das Ordnungsamt der jeweiligen Gemeinde.

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