Sachverhalt
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine rechtsfähige katholische Pfründestiftung im Gebiet des ehemaligen Großherzogtums Hessen-Darmstadt. Zu ihrem Vermögen gehört land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz (Stückländereien). Seine Erträgnisse dienen dem Lebensunterhalt des jeweiligen Pfarrers der Pfarrei (Pfründeinhaber). Der Pfründeinhaber nutzt den Grundbesitz durch Verpachtung. Der jeweilige Pachtvertrag bedarf der Genehmigung durch das Bischöfliche Ordinariat. Die Reineinnahmen aus der Pfründe hat der Pfründeinhaber an die Diözesanhauptkasse abzuführen; er erhält von der Diözesanhauptkasse monatlich ein Gehalt nach einer Besoldungsordnung.
In dem zusammengefaßten Einheitswert- und Grundsteuermeßbescheid vom 11. Juni 1976 wurde der Einheitswert zum 1. Januar 1964 auf 6.300 DM festgestellt und der Grundsteuermeßbetrag zum 1. Januar 1974 auf 37,80 DM festgesetzt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) versagte für den Grundbesitz eine Grundsteuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 des Grundsteuergesetzes (GrStG). Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) war der Ansicht, der Begriff »Dienstgrundstück eines Geistlichen« erfordere, daß der betreffende Grundbesitz unmittelbar zum Unterhalt des Stelleninhabers bestimmt sei und der Stelleninhaber über dessen Nutzungsart und Erträgnisse befinden könne. Das FG stützte seine Entscheidung weiterhin darauf, daß der Wandel der wirtschaftlichen Verhältnisse, die zu einer einheitlichen Besoldung der Geistlichen geführt hätten, nicht außer Betracht gelassen werden könne. Im übrigen würden die Verträge mit den Pächtern über den vom Stelleninhaber verwalteten Grundbesitz der Pfründestiftung im Bistum Mainz unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch das Bischöfliche Ordinariat abgeschlossen und träten erst nach der Genehmigung in Kraft. Dieser Vorbehalt lasse sich nicht mit den Befugnissen des Grundstückseigentümers gegenüber einem Nießbraucher in Einklang bringen.
Die Klägerin verfolgt mit der vom Senat zugelassenen Revision ihr Klagebegehren weiter. Sie rügt Verletzung von § 3 Abs. 1 Nr. 5 GrStG und Art. 140 des Grundgesetzes (GG) i. V. m. Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung (WRV). Hilfsweise stützt sie die Revision auf Verletzung formellen Rechts (§ 105 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 i. V. m. § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -; § 76 Abs. 1 FGO; § 96 Abs. 2 FGO i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG).
Unter Bezugnahme auf ein Gutachten, dessen Inhalt die Klägerin sich zu eigen gemacht hat, führt sie u. a. aus: Im Streitfall handle es sich um ein sog. bepfründetes Amt. Pfründeinhaber sei der jeweilige Pfarrer, der auch das Pfründevermögen verwalte. Die Pfründe sei mit dem Kirchenamt bleibend verbunden. Derjenige, der das Amt innehabe, besitze auch das Nutzungsrecht an der Pfründe. Zum Pfründevermögen gehörten alle Vermögensteile, deren Ertrag oder Verwendung zum Unterhalt des Pfarrklerus bestimmt sei (Can. 1409 f Codex luris Canonici - CIC - 1917). Er - der Pfarrer - sei zur treuhänderischen Verwaltung berechtigt und verpflichtet (Can. 1495 f CIC 1917; 1418 f CIC 1917). Er habe die Pflichten eines guten Hausvaters aufzuwenden (Can. 1532 CIC 1917). Aufgrund der Nutzungszuweisung wähle der Pfründeinhaber jeweils die Pächter aus, schließe mit ihnen die Verträge ab, überwache die Durchführung des Pachtverhältnisses, insbesondere die ordnungsgemäße Bewirtschaftung, und vereinnahme und verwende den Pachtzins für seinen Unterhalt. Soweit Formblätter für die Verpachtung von landwirtschaftlichen Grundstücken verwandt würden, handle es sich um eine Verwaltungsvereinfachung, die keine Bindung herbeiführe. Der Genehmigungsvorbehalt sei dem Stiftungswesen als Teil der Aufsichtsübung immanent. Er hebe die Eigenschaft als Dienstgrundstück nicht auf.
Im Bistum Mainz sei eine zentrale Pfründeverwaltung nicht eingeführt worden, wohl aber eine sog. Gehaltsbevorschussung. Durch diese Form der Gehaltszahlung habe sich am Rechtsinstitut des Benefiziums nichts geändert.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG und den Einheitswert- und den Grundsteuermeßbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben, hilfsweise die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
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