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solarschule schrieb am 4.3. 2003 um 03:24:03 Uhr über

KeinMenschIstIllegal

eine gemeinsame Politik des Schengen-Clubs und der EU, die auf Fluchtverhinderung, Abschottung und Abwehr von Flüchtlingen gerichtet ist.

Der Vertrag von Amsterdam

'Durch den Amsterdamer Vertrag wird die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres in der Europäischen Union neu geordnet. Mit seinem Inkrafttreten wird der »Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts« geschaffen. Bestimmte Aspekte werden vergemeinschaftet', neue Bereiche und neue Verfahren sind hinzugekommen. Außerdem wird das »Schengener System« in den neuen Vertrag einbezogen.
Bisher galten für die Bereiche Justiz und Inneres allein die Vorschriften der Regierungszusammenarbeit aus Titel VI des Vertrags über die Europäische Union (Vertrag von Maastricht). Nach seinem Inkrafttreten am 1. November 1993 sind u.a. die Bereiche Asyl- und Migrationspolitik in eine neugeschaffene dritte Säule der EU mit der Bezeichnung @Zwischenstaatliche Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Rechts und der inneren Sicherheit'@ einbezogen worden.
Mit dem Inkrafttreten des An'isterdamer Vertrags werden diese Bereiche auf die erste und die dritte Säule aufgeteilt. Für die durch die Geineinschaftsmethode geregelte erste Säule wird dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) ein neuer Titel IV Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr" hinzugefügt, der die Artikel 61 bis 69 EGV umfaßt. Damit wird insbesondere die Asylpolitik in die erste Säule transferiert.
Alle zentralen Ratsentschließungen und Maßnahmen der letzten Jahre kommen somit zur Wiedervorlage. Aus nicht bindenden Texten - sogenanntem sOft law" - wird in zentralen Bereichen der Asyl- und Migrationspolitik Gemeinschaftsrecht.
In einem Aktionsplan zur bestmöglichen UMsetzung der Bestimmung des Amsterdamer Vertrages hat der Rat im Dezember '98 folgende acht Prioritäten im asylpolitischen Bereich beschlossen: Innerhalb von zwei Jahren sollten die folgenden Maßnahmen im Asylbereich ergriffen werden:

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- Effizienz des Dubliner Übereinkommens, - Umsetzung des EURODAC-Übereinkommens', - Annahme von Mindestnormen für die Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft,
- Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern, mit besonderer Berücksichtigung der Situation von

Kindern.
So schnell wie möglich sind folgende Maßnahmen zu ergreifen: - Mindestnormen für den vorübergehenden Schutz von vertriebenen Personen aus dritten Ländern, die nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können,
- Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme von vertriebenen Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten. Die folgenden Maßnahmen sollten binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags ergriffen werden: - Annahme von Mindestnormen für die Anerkennung von Staatsangehörigen dritter Länder als Flüchtlinge, - Festlegung von Mindestnormen für den subsidiären Schutz von Personen, die internationalen Schutz benötigen.

Der fünfjährige Übergangszeitraum: Geringe Beteiligung des Parlaments und wenig Kontrollmchte des Gerichtshofes
Während eines fün@ährigen Übergangszeitraums bleibt das Entscheidungsverfahren wie gehabt.- Der Rat entscheidet weiterhin einstimmig. Wie bisher haben sowohl die Kommission wie auch die einzelnen Mitgliedstaaten das Recht, eigene Vorschläge in den Rat einzubringen. Das Europäische Parlament ist lediglich anzuhören. Die Bundesrepublik hatte sich ursprünglich für Mehrheitsentscheidungen eingesetzt. Aufgrund der Angst, daß Mehrheitsentscheidungen zu einer größeren Einwanderung führen könnten, schwenkte sie auf das Einstimmigkeitsprinzip um. Erst nach ftinf Jahren, also ab 2004, kann durch einen einstimmigen Ratsbeschluß der Übergang zu Entscheidungen mit qualifizierter Mehrheit vollzogen werden. In dieser abschließenden Abstimmung entscheidet sich die Frage, ob das Mehrheits-

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