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Leute schrieb am 13.6. 2015 um 16:30:20 Uhr über

Hodentritt

Einmal taucht doch jetzt auch in Deutschland das Bedürfniss auf, den Kaiser um eine solche Bewilligung anzugehen, und zwar unter dem Einfluss der humanistischen Strömung und der stärkeren Betonung des Studiums des römischen Rechts. Die Vernachlässigung dieser Studien in Deutschland im 14. Jahrhundert hat vermuthlich dazu mitgewirkt, dass man sich um kaiserliche Privilegien nicht bemühte, während man sie in Italien und im Arelat von jeher suchte. Zum ersten Male ist dies in Freiburg geschehen. Allerdings war hier eine besondere Veranlassung dazu, da Freiburg von dem Herzog Albrecht von Oesterreich gegründet wurde, dem Bruder Kaiser Friedrichs III., und Friedrichs Zustimmung schon desshalb erbeten werden musste, weil es sich um Rechte und Besitzungen des Hauses handelte. Darum gab Friedrich auch in seiner Urkunde zunächstunsern gunst und willen als Furst von Oesterreich“. Aber Herzog Albrecht hatte den Bruder auch gebeten, die Stiftung als römischer Kaiser zu bestätigen, und das that nun Friedrich ebenfalls in dieser Urkunde; es macht das ihren Hauptinhalt aus. Der Kaiser berichtet, dass Herzog Albrechtain universitet und gemeine hohe Schulle aller facultäte“, „mit vergunstigung unsers heiligen Vatters Babst Calisti des dritten begabt, gestifft und geordnet hat, nach Jnnhalt seines besigelten Stifftbriefs, uns darumb furgebracht, den wir gesehen und gehöret haben“. Darnach bestätigt er diese Gründungvon Römischer keyserlicher machtvolkomenheit, wissentlich in craft des briefs, was wir denn als Römischer Keyser daran zu confirmiren und zu bestettigen haben ungeverlich“. Im Anschluss an diese wohl absichtlich unbestimmte Wendung bestätigt er dann die in den Stiftungsbriefen des Papstes und des Bruders getroffenen Bestimmungen, gewährt die Privilegien anderer Universitäten, und fügt dann hinzu, dass er im Besonderen auch die Erlaubniss ertheile, dass in Freiburg das Kaiserrecht (d. h. das römische Recht) gelesen werden dürfe, und dass diejenigen, welche in derselben Facultät die Grade erwerben würden, die Rechte haben sollten, welche die Doctoren etc. des römischen Rechts anderer Facultäten genössen, „von Recht oder gewonheit, wie denn das von geschriben Rechten, auch dem heiligen Stule zu Rome und unsern Vorfaren am Reiche gesetzt, angesehen und verhenget ist, ungeverlichen“. Der Kaiser behauptet nicht geradezu, dass der Papst diese Erlaubniss nicht geben konnte, aber die Meinung ist doch, dass dies eigentlich ein Reservat des Kaisers sei.


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