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copypaste, am 23.5. 2004 um 18:16:49 Uhr
Kinderlakritz

Lakritzschnecken von HARIBO zum Beispiel.

Wie gut, dass Kinder beim Verzehr solcher Süsswaren nicht an Texte wie den hier unten denken:


Ammoniumchlorid in Lakritzwaren

Stellungnahme vom 18. August 2002
Beim Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL)
wurde ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 37 des Lebensmittelund
Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) gestellt, Salzlakritzerzeugnisse mit einem Ammoniumchloridgehalt
von mehr als 2% herzustellen und in den Verkehr zu bringen. Das vom
Ministerium um eine Stellungnahme gebetene BgVV hat sich zu diesem Antrag am 19. August
2002 wie folgt geäußert:
Zur Problematik des Einsatzes von Ammoniumchlorid in Lakritzwaren mit Gehalten von mehr
als 2 % bis zu 7,99 % hat das BgVV bereits in der Vergangenheit anlässlich verschiedener
Anträge gemäß § 37 und § 47 a LMBG Stellung genommen.
Zum damaligen Zeitpunkt sah sich der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss (SCF) der
EU-Kommission nicht in der Lage, einen ADI (acceptable daily intake)-Wert für Ammoniumchlorid
abzuleiten, stellte aber fest, dass bei einer täglichen Aufnahme von 100150 mg
Ammoniumchlorid pro kg Körpergewicht mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu rechnen
sei. Eine Aussage über Aufnahmemengen, die als unbedenklich anzusehen wären, wurde
allerdings nicht gemacht (Stellungnahmevom 11. Oktober 1991, veröffentlicht im 29. Bericht
des SCF, 1992). Seither haben sich keine wesentlichen neuen Erkenntnisse ergeben,
die eine Änderung dieser vom BgVV geteilten Einschätzung erforderlich machen. Da keine
unbedenkliche Aufnahmemenge festgelegt werden kann, kann derzeit auch kein abschließende
Risikobewertung vorgenommen werden. Dem BgVV ist jedoch bekannt, dass sich der
SCF in Kürze wieder mit der Thematik beschäftigen wird.
Ammoniumchlorid führt in höheren Dosen zu metabolischer Azidose sowie zu Beeinträchtigungen
des normalen Ionenhaushalts. Als weiterer toxikologisch bedeutsamer Inhaltsstoff in
Lakritzwaren ist Glycyrrhizin zu nennen. Zu möglichen gesundheitlichen Wirkungen wird auf
den BgVV-Pressedienst vom 1. Februar 1999 (02/99) verwiesen.
Bei dem nun beantragten Produkt handelt es sich um ein Salzlakritzerzeugnis mit einem
Ammoniumchloridgehalt von weniger als 4,49 %. Der Gehalt ist damit um fast die Hälfte
niedriger, als bei verschiedenen Salzlakritzerzeugnissen, für die bereits Ausnahmegenehmigungen
nach § 37 LMBG erteilt wurden.
Sollte das Ministerium auch in diesem Fall eine Ausnahmegenehmigung erteilen, müssen die
für Salzlakritzerzeugnisse mit einem Ammoniumchloridgehalt von mehr als 2 % bis 7,99 %
getroffenen Regelungen zur Kennzeichnung eingehalten werden. Danach ist auf der Verpackung
des beantragten Produkts mit einem Ammoniumchloridgehalt von mehr als 2 % bis
4,49 % der HinweisErwachsenenlakritzkein Kinderlakritzan gut sichtbarer Stelle, deutlich
lesbar und unverwischbar anzubringen. Für Salzlakritz mit einem Ammoniumchloridgehalt
von mehr als 4,5 % bis 7,99 % wäre der HinweisExtra stark, Erwachsenenlakritz - kein
Kinderlakritzerforderlich. Nach Auffassung des BgVV sollte dies auf der Vorderseite der
Verpackung erfolgen.



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