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wuming schrieb am 14.10. 2007 um 21:55:20 Uhr über

Wettbewerb

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3074) ist außer Kraft getreten. Alle Informationen zum Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG-Novelle) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918) erhalten
Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 29.03.2000
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz - kurz EEG - vom 29. März 2000 ist am 29. März 2000 in Kraft getreten. Es hat sich - auch im EU-Vergleich - als ein besonders effizientes Instrument zum Ausbau der erneuerbaren Energien erwiesen.

Das PDF-Dokument sowie die Textversion sind ein Service der juris GmbH
(Juristisches Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland)

Bitte klicken Sie hier, um sich über die Novellierung des EEG zu informieren.

Bitte klicken Sie hier, um zum Erfahrungsbericht der Bundesregierung (vom 10.7.2002) zu gelangen.

Grundsätze/Zusammenfassung:

Ziel des EEG: die Förderung des Ausbaus der erneuerbaren Energien zur Stromerzeugung als zentrales Element für Klimaschutz/ Umweltschutz/ nachhaltige Entwicklung und die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien an der Stromversorgung mit dem Ziel mindestens der Verdopplung bis 2010 entsprechend den Zielen der EU und Deutschlands.

Instrument: Mindestpreisregelung mit Pflicht der nächstgelegenen Netzbetreiber zur Aufnahme und Vergütung des Stroms aus erneuerbaren Energien; Weiterleitung der Vergütungen an Übertragungsnetzbetreiber (Hochspannungsnetze) mit Pflicht zum bundesweiten Ausgleich der unterschiedlichen Belastungen. Ferner Kaufpflicht der EVU, die Strom an Letztverbraucher liefern, in anteiliger Menge. Damit wird erreicht, dass regional unterschiedliche Belastungen bundesweit verteilt werden. Das Verfahren führt zu einer durchschnittlichen Erhöhung der Bezugskosten von Strom für Endverbraucher in der Größenordnung von derzeit rd. 0,05 Cent pro kWh. Bei dem gewünschten kräftigen Wachstum der erneuerbaren Energien wird diese »Belastung« in einigen Jahren lediglich auf rd. 0,1 Cent pro kWh steigen.

Bei der Mindestvergütungen an die Einspeiser wird die Vergütungshöhe differenziert nach Sparten der erneuerbaren Energien, nach Größe der Anlagen und bei Windenergie nach dem Windstandort. Planungs- und Investitionssicherheit wird durch feste Pfennigbeträge pro eingespeister kWh sowie eine maximale Laufzeit von 20 Jahren gewährleistet. Damit wird ein Anreiz zur Investition in diese Anlagen geschaffen. Neben der Beibehaltung des Ausbaus der Windenergienutzung auf hohem Niveau zielt das EEG auf eine ähnliche Dynamik bei der Biomasse sowie den Start der Nutzung der Fotovoltaik und der Geothermie zur Stromerzeugung ab. Ab 2002 werden degressive Vergütungssätze für dann neu zu errichtende Anlagen eingeführt. Mit ausgeprägterer Differenzierung, Begrenzung, Degression der Vergütung und regelmäßiger Überprüfung wurden die Anliegen der EU-Kommission berücksichtigt. Regelmäßige Überprüfung der Vergütungssätze für dann neu zu installierende Anlagen sind alle zwei Jahre vorgesehen.

Die Regelungen des EEG im Einzelnen:

§ 1 Ziel des Gesetzes:

Vorrang für erneuerbare Energien zur Stromversorgung im Hinblick auf Klimaschutz, Umweltschutz, nachhaltige Entwicklung; Erhöhung des Beitrags erneuerbarer Energien an der Stromversorgung, um ihren Anteil bis 2010 mindestens zu verdoppeln.

§ 2 Anwendungsbereich:

Abnahme und Vergütung von Strom aus - Wasserkraft, Deponie- und Klärgas: jeweils bis max. 5 MW installierter elektrischer Leistung),

Windkraft,
Solarstrahlung: bis maximal 100 kW installierter elektrischer Leistung (bei speziellen baulichen Maßnahmen) bzw. sonst 5 MW installierter elektrischer Leistung (auf Dächern, an Fassaden an Lärmschutzwänden etc.);
Biomasse: Anhebung der Obergrenze von 5 auf 20 MW installierter elektrischer Leistung; Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) im einvernehmen mit dem Bundesministerium für Land-und Forstwirtschaft (BML) und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) mit Zustimmung des Deutschen Bundestages zur Bestimmung des Begriffs Biomasse (Stoffe, Verfahren, Umweltanforderungen);
Geothermie (neu) und
Grubengas (neu; keine erneuerbare Energie im engeren Sinn, aber Freisetzung ohne Verbrennung klimaschädlich, da hoher Methan-Anteil ähnlich wie Klärgas, Grubengas und Biogas);
Der aufzunehmende und zu vergütende Strom muss im Geltungsbereich des Gesetzes oder in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) gewonnen werden. Damit wird die Einspeisung von Strom aus Wind-Offshore-Anlagen außerhalb der 12-Meilen-Zone ermöglicht.

EVU-Anlagen sind erstmals in das Gesetz aufgenommen worden. Reaktivierte oder modernisierte Altanlagen gelten als Neuanlagen, wenn die Kosten der Erneuerung mindestens 50% der Kosten für Neuanlagen betragen.

§ 3: Abnahme- und Vergütungspflicht:

Der nächstgelegenen Betreiber eines geeigneten Netzes ist zur Aufnahme und Vergütung des erneuerbar erzeugten Stroms verpflichtet. Dies schließt auch die wirtschaftlich zumutbare Netzverstärkung ein. Wenn ein Netz technisch nicht in der Lage ist, den Strom aufzunehmen, trifft die Pflicht den Betreiber des nächstgelegenen Netzes einer höheren Spannungsebene. Der jeweils vorgelagerte bzw. nächstgelegene Übertragungsnetzbetreiber (Hochspannungsebene) ist wiederum zur Abnahme und Vergütung dieses aufgenommenen Stroms verpflichtet.

§ 4: Vergütung für Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Grubengas und Klärgas:

7,67 Cent pro kWh bis 500 kW installierter elektrischer Leistung, 6,65 Cent pro kWh oberhalb 500 kW installierter elektrischer Leistung (bei Wasserkraft, Deponiegas und Klärgas begrenzt bis zur Obergrenze von 5 MW);

§ 5: Vergütung für Strom aus Biomasse:

10,23 Cent pro kWh bis 500 kW installierter elektrischer Leistung; 9,21 Cent pro kWh bis 5 MW installierter elektrischer Leistung, 8,70 pro kWh ab einer installierten elektrischen Leistung von 5 MW bis zur Obergrenze von 20 MW installierter elektrischer Leistung. Dies gilt erst ab Inkrafttreten der Verordnung zur Bestimmung der Biomasse; Degression: Ab dem 1. Jan. 2002 wird jährlich für dann neu in Betrieb genommene Anlagen die Mindestvergütung um 1% gesenkt.

§ 6: Vergütung für Strom aus Geothermie:

8,95 Cent pro kWh bis 20 MW installierter elektrischer Leistung, 7,16 Cent pro kWh über 20 MW installierter elektrischer Leistung;

§ 7: Vergütung für Strom aus Windkraft:

mindestens 9,10 Cent pro kWh für die ersten 5 Jahre, 6,19 Cent pro kWh nach Erreichen eines Referenzertrages;

Der Referenzertrag wird durch die in den ersten 5 Jahren eingespeiste Strommenge und unter Berücksichtigung einer zertifizierten Messung der Leistungskennlinie ermittelt. Referenzstandort ist ein durchschnittlich guter Windstandort mit 5,5 m pro s Windgeschwindigkeit in 30 m Höhe. Die Ermittlung des Referenzertrags wird im Anhang bestimmt. BMWi wird ermächtigt, Vorschriften zur Sicherstellung der Ermittlung des Referenzertrages zu erlassen. (Hinweis: Das Deutsche Windenergie-Institut (DEWI), Wilhelmshaven, gibt im Internet (http://www.dewi.de) eine Anleitung zur Ermittlung des Referenzertrags.)

Effekt dieses Referenzertragsmodells: An sehr guten Standorten wird der reduzierte Vergütungssatz schneller erreicht als an weniger guten Standorten. Damit Differenzierung der Vergütung nach Windstandort nach einem technikneutralen Referenzertragsmodell. Als Ergebnis ergibt sich eine durchschnittliche Vergütung bei 20järiger Laufzeit nach derzeitigen Kostenschätzungen für typische Standorte:

für durchschnittlich windgünstige Standorte: rd. 8,44 Cent pro kWh (entspricht der Vergütung im Jahr 1999),
für sehr gute Windstandorte an der Küste: rd. 7,16 Cent pro kWh ,
für gute bis weniger gute Standorte: 8,69 Cent bis max. 9,10 Cent pro kWh.
Die Differenzierung nach Standorten nimmt den Druck von der Küste, da auch an windgünstigen Binnenlandstandorten ein wirtschaftlicher Betrieb ermöglicht wird. Für Offshore-Anlagen ab 3 Seemeilen außerhalb der Küstenlinie wird die anfänglich hohe Vergütung von 9,10 Cent pro kWh für einen Zeitraum von 9 Jahren (anstelle von 5 Jahren) gewährt, damit auch hier ein wirtschaftlicher Betrieb ermöglicht wird (wegen derzeit höheren spezifischen Errichtungs- und Instandhaltungskosten). Diese Regelung ist für Anlagen befristet, die bis 31. Dez. 2006 in Betrieb gehen.

Für Altanlagen wird die Hälfte der bisherigen Laufzeit für die Ermittlung der anfänglich hohen Vergütungsstufe angerechnet; diese hohe Stufe gilt mindestens 4 Jahre nach Inkrafttreten des EEG (Bestandsschutz).

Degression der Vergütungssätze jährlich für neu in Betrieb gehende Windanlagen ab 1. Jan. 2002: 1,5 %.

§ 8: Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie:

50,62 Cent pro kWh; Degression der Vergütungssätze: jährlich ab 1. Jan. 2002 um 5% für dann neu zu errichtende Anlagen;
Die Regelung gilt bis zur Erreichung von 350 MW installierter elektrischer Leistung (50 MW bisher; 300 MW durch das 100.000 Dächer-Solarstromprogramm), eine geeignete Anschlussregelung ist rechtzeitig zu treffen;

§ 9: Gemeinsame Vorschriften:

Begrenzung der Vergütung neuer Anlagen auf jeweils 20 Jahre außer bei Wasserkraft (wegen längerer Amortisationszeiten);
Regelung zur Abrechnung mehrerer Anlagen, z. B. kumulierte Abrechnung bei Windparks;

§ 10 Netzkosten:

Netzanschlusskosten muss der Anlagenbetreiber zu 100 % entrichten; Notwendig werdende Netzverstärkungskosten muss der Netzbetreiber zu 100% tragen; diese Kosten können bei der Ermittlung des Netznutzungsentgeltes angerechnet werden. Bei Streitfällen: Clearingstelle beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi).

§ 11: Bundesweites Ausgleichsverfahren:

Die Betreiber der Übertragungsnetze sind verpflichtet, die nach §3 abzunehmenden Energiemengen und Vergütungszahlungen zu erfassen und untereinander auszugleichen. Der durchschnittliche Anteil von nach EEG vergütetem Strom wird ermittelt; bei Überschreiten dieses Durchschnittes erhält ein solcher Übertragungsnetzbetreiber zum Ausgleich die zu viel entrichteten Vergütungen von unterdurchschnittlich vergütenden Betreibern von Übertragungsnetzen. Damit werden die Kosten bundesweit ausgeglichen. Dies bewirkt Kosten pro kWh in der Größenordnung von derzeit 0,05 Cent pro kWh. Selbst bei dem gewünschten kräftigen Ausbau der erneuerbaren Energien führt dies in eineigen Jahren zu Kosten in der Größenordnung von lediglich 0,10 Cent pro kWh.

EVU, die Letztverbraucher mit Strom beliefern, müssen wiederum von den Übertragungsnetzbetreibern anteilig den nach EEG vergüteten Strom kaufen. Der so erworbene Strom der EVU, die Letztverbraucher beliefern, darf nicht unter den durchschnittlichen Vergütungen des EEG verkauft werden, soweit er als EEG-Strom vermarktet wird (Vermeidung von Dumpingpreisen). Damit werden nicht nur die Kosten weitergeleitet, sondern auch die entsprechenden Strommengen. Es handelt sich um eine Kaufpflicht für EEG-Strom mit einer Quote, deren Menge der nach EEG durchschnittlich eingespeisten Menge entspricht.

§ 12: Erfahrungsbericht:

Erfahrungsbericht an den Deutschen Bundestag durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) und dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft (BML) alle zwei Jahre im Hinblick auf technische und Kostenentwicklung und ggf. Anpassung der Höhe der Vergütung für dann zu installierende Neuanlagen.

Folgeänderung im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG):
Das EnWG wird angepasst, indem das Wort »Stromeinspeisungsgesetz« durch die Worte »Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien« ersetzt wird.

Inkrafttreten:
Das EEG tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt das Stromeinspeisungsgesetz (StrEG) außer Kraft.



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