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zusätzliche nationale Ratifizierung vorgesehen. Doch fallen derzeit noch »Abkommen im Bereich des Handels mit kulturellen und audic)visuellen Dienstleistungen, Dienstleistungen im 13ereich Bildung sowie in den Bereichen Soziales und GesundheitsWesen in die gerni'chteZuständigkeitderGerneinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten«.1
Gemischte Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten bedeutet zum einen, dass der Rat der Europäischen Union nach Art. 133 Abs. 5 Uabs. 3 einstimmig beschließen rnuss. Zum anderen ist bereits zur Aufnahme von Verhandlungen die ein»ernehmliche (= einstimmige) Zustirnrnung der Mitgliedsstaaten erforderlich; sie müssen in die Verhandlungen eingebunden sein und rnüssen alle das Abkommen «lälzlich zur EG ratifizieren (Krenzier/Pischas 2001: 457; vgl. Herrrnann 20oi: 272). Somit ist die Europäische Kommission darauf angewiesen, in den genannten Bereichen ihr handels olitisches Vorgehen mit den Mitgliedsstaaten im 133er--Aussc P
abzustimmen. huss
Der 133er-Ausschuss erfüilt mehrere Funktionen: Er überwacht und unterstützt die Kommission; er kann die Tragweite der Richtlinien zur Verhandlungsführung entsprechend des Verhandlungs,erlaufs präzisieren und der Kommission einen Aufschluss darüber geben, ob das Verhandlungsergebnis für die Mitgliedsstaaten annehmbar ist. Bei Uneinigkeit im 133er -Ausschuss können Fragen zur Auslegung der Richtlinien dem Ausschuss der ständigen Vertreter oder dem Rat vorgelegt werden (BC)urgeois 1999, Rn. 52).
Das europäische Parlament hat kein Anhörungsrecht mehr (Bourgeois 1999, S. 841-844). Es kann allerdings ein Gutachten des Europäischen Gerichtshofs über die Vereinbarkeit eines geplanten Abkommens mit dem EG-Vertrag einholen. Dieses Recht steht auch jedem Mitgliedsstaat zu. Kommt
zu einem negativen Ergebnis, kann das Abk dieses Gutachten Maßgabe des Artikels 48 des Vertrags über die omrnen nur nach
europäische Uni-
Irl. 133 Abs. 6 Uabs. 2, Vertraq von Nizza, Amtsblatt der Europäi-,chen Gemeinschaften 2001 c80, s. 1-6, http://www. europa-eu.int/eur-lex/ de/treaties/dat/nice-treaty-de.pdf om 12.04,02
112 8. Verhand ungsprozede e d Ei riffs
ic eite
on in Kraft treten. Dieser sieht vor, dass der Ministerrat ein Regierungskonferenz der Mitgliedsstaaten einberufen muss, u mögliche Vertragsveränderungen zu vereinbaren (Vgl. Art. 30 Abs. 6 EG-Vertrag).
Verfahren in der Bundesrepublik
Den Mitgliedsstaaten bleibt es überlassen, ob und in welche Umfang nationale Parlamente, Länderparlamente oder Lande regierungen in die Vorbereitungen der Ausschusssitzungen ei gebunden werden. Inwieweit der Bundestag und die Bunde länder mitwirken können, regeln Art. 23 GG, das Gesetz üb die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bu destag in Angelegenheiten der Europäischen Union (ZEUBB und das Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Lä dern in Angelegenheiten der Europäischen Union (ZEUBLG).
Die Bundesregierung hat den Bundestag über ein Vorhabe der EU zum frühestmöglichen Zeitpunkt umfassend zu info mieren und dem Bundestag die Möglichkeit zur Stellungnahm einzuräumen, bevor sie an Rechtsetzungsakten der EU mitwirk Diese Stellungnahmen sind von der Bundesregierung bei de Verhandlungen zu berücksichtigen (Vgl. Art. 23 Abs. 3 GG Art. 3-5 ZEUBBG), die sie rechtlich allerdings nicht binden (Strei
Die Länder haben die Möglichkeit zum Abschluss von Vertr 1996, Rn. 99-101, S. 734).
gen mit Drittstaaten, wenn sie innerhalb der Bundesrepubl Deutschland über die Gesetzgebungskompetenz verfügen (Maun Rn. 19 u. 27). Da beispielsweise Bildung Länderaufgabe ist, si die Länder (auch einzelne) nach Art. 32 Abs. 2 GG zu höre Unklar ist, ob ihre Zuständigkeit ausschließlich ist oder mit d Zuständigkeit des Bundes konkurriert. Im sog. Lindauer Abko men vom 14.11.1957 (Streinz 1996, Rn. 35, S. 853f.) einigten si Bund und Länder auf folgenden Modus Vivendi in dieser Frag Bevor ein Abkommen völkerrechtlich verbindlich wird, soll den Ländern Einvernehmen hergestellt werden. Die Länder s len frühestmöglich, unbedingt rechtzeitig vor der endgültig Festlegung des Vertragstextes, beteiligt werden; die einstim ge Zustimmung des Bundesrats kann hierbei nicht als Zusti mung der Länder gewertet werden. Sind die Länder einversta den, kann der Bund den Vertrag abschließen. Die Verfassun
8. Verhandlungsprozedere und Eingriff smöglich eiten 1
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