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positiv bewertete Texte
Der erste Text am 8.6. 2005 um 08:32:17 Uhr schrieb
Benedikt XVIII. über Notzucht
Der neuste Text am 16.1. 2024 um 13:09:26 Uhr schrieb
schmidt über Notzucht
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am 16.1. 2024 um 13:09:26 Uhr schrieb
schmidt über Notzucht

am 28.2. 2008 um 13:46:49 Uhr schrieb
Gerd über Notzucht

am 21.12. 2014 um 21:05:31 Uhr schrieb
Freno d'Emergenza über Notzucht

Einige überdurchschnittlich positiv bewertete

Assoziationen zu »Notzucht«

Benedikt XVIII. schrieb am 8.6. 2005 um 08:32:17 Uhr zu

Notzucht

Bewertung: 1 Punkt(e)

Unter Notzucht (Vergewaltigung, lat. stuprum) verstehen wir die gewaltsame Nötigung einer Frau zum außerehelichen Verkehr.
Um Notzucht handelt es sich immer, wenn die Frau nicht zustimmt, also auch, wenn sie sich in einem entscheidungsunfähigen Zustand (Schlaf, Trunkenheit, Schwachsinn, kindl. Unwissenheit) befindet.
Die angetane Gewalt muß nicht physisch sein, sie kann auch in moralischem Zwang bestehen.
Notzucht ist schwere Sünde.
In ihr steckt die Schlechtigkeit des unehelichen Geschlechtsverkehrs, besonders ausgeprägt aber der Verstoß gegen die Liebe zum Partner:
Aus eigensüchtigem Luststreben ohne personale Liebe nötigt eine Person eine andere gegen ihren Willen und gegen ihr Recht zum Verkehr und tut ihr ein Unrecht an; das, was Liebe ausdrücken und pflegen sollte, ist so in sein Gegenteil verkehrt.
Die vergewaltigte Person wird dadurch meistens seelisch tief verwundet.
Aus dieser Erkenntnis heraus stellen die staatlichen Gesetze N. unter Strafe (öStGB. §§ 125-128; dStGB. §§ 176-179; schwStGB. Art. 187-179). Im AT wird die Vergewaltigung von Jungfrauen, besonders von verlobten, bestraft (Dtn 22,25-29). Ebenso setzt das kirchliche Recht Strafen fest (CICcc. 2357.2359).
Die vergewaltigte Person ist von Sünde frei, wenn sie sich nicht rein negativ od. zulassend verhält, sondern Widerstand leistet, und zwar nicht nur innerlich dem Geschehen nicht zustimmt, sondern auch im Äußern nach Möglichkeit die Gewalt abzuwenden sucht (vgl. Dtn 22,23 f).
Die vergewaltigte Frau darf versuchen, durch nachträgliche Waschungen oder andere Mittel die Empfängnis zu verhindern, ein schon empfangenes Kind aber darf sie nicht töten.
In Verhältnissen, in denen die Gefahr der Notzucht groß ist, dürfen sich Frauen von vornherein gegen die Folgen durch zeitweilig sterilisierende Medikamente schützen.

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