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voice recorder schrieb am 3.1. 2003 um 06:02:22 Uhr über

gats

ge und 80% der Erdgasnachfrage in der Union bereits vollständig auf Wettbewerbsbasis abgedeckt (Europäische Kommission 2000: 36).
Allerdings ist der Binnenmarkt noch nicht ganz hergestellt. Es bestehen weiterhin Handelshemmnisse für die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung. So werden vielfach unzureichende Wettbevverbsregeln beklagt, die den Marktzugang beschränken. In manchen Bereichen ist es bisher nur zu bescheidenen Marktöffnungen gekommen, beispielsweise sind bisher nur ca. 3% des Marktes für Postdienste in der EU für den Wettbewerb geöffnet. Auch wird beklagt, dass in den Mitgliedsstaaten neue Beschränkungen entstanden seien, insbesondere durch Vorschriften zum Schutz des Gemeinwohls. Die Kommission wurde daher beauftragt, eine Binnenmarktstrategie zur Beseitigung von Schranken im Dienstleistungsverkehr zu entwickeln, die im Dezember 2000 vorgelegt wurde. Sie schlägt darin zwei Initiativpakete für 2001 und 2002 vor. Erklärtes Ziel ist es, »den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr genauso einfach zu machen wie dies auf nationaler Ebene möglich ist« (Europäische Kommission 2000a). Die Initiativpakete umfassen Legislativvorschläge zur Vergabe öffentlicher Aufträge, zum Fernabsatz von Finanzdienstleistungen, zur weiteren Liberalisierung des Telekommunikationsmarkts und der Postdienste, zur Harmonisierung des Urheberrechts, zur Rechnungslegungsstrategie der EU, zu Übernahmen sowie zur mehrwertsteuerlichen Behandlung elektronisch erbrachter Dienste (ebd.: 8). Daneben legte die Kommission Ende Juli 2002 einen umfassenden Bericht über die noch existierenden Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs vor (Europäische Kommission 2002).

Leistungen der Daseinsvorsorge
Die in manchen Mitgliedsstaaten ergriffenen Maßnahmen zum Schutz des Gemeinwohls sind als potenzielle Marktzugangsbarrieren unter Beschuss geraten. Artikel 86 des EG-Vertrags bestimmt, dass Unternehmen, die mit der Bereitstellung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind (dies können staatliche Unternehmen oder auch private Unternehmen der öffentlichen Hand sein), den europäischen Wettbewerbsregeln unterworfen sind. Der Europäischen Korn-

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mission wird in Artikel 86, Absatz 3 die Handlungskompetenz zur Durchsetzung dieser Bestimmung zugeteilt (EG 1999: 148149). Diese Kompetenz hat die Europäische Kommission wahrgenommen, indem sie die Deregulierung verschiedener Dienstleistungsmärkte angeordnet hat.
Im Zuge der rasanten Privatisierungs- und Liberalisierungsentwicklungen in den Mitgliedsstaaten wurden in der politischen Diskussion zunehmend Befürchtungen über die Versorgungssicherheit und -qualität bei den öffentlichen Diensten laut (Europäische Kommission 2001b: 5). Aus diesem Grund hat man mit dem Vertrag von Amsterdam den EG-Vertrag um eine zusätzliche Bestimmung - Artikel 16 - über die Daseinsvorsorge ergänzt: »Unbeschadet der Artikel 73, 86 und 87 und in Anbetracht des Stellenwerts, den Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse innerhalb der gemeinsamen Werte der Union einnehmen, [... 1 tragen die Gemeinschaft und die Mitgliedsstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse im Anwendungsbereich dieses Vertrages dafür Sorge, dass die Grundsätze und Bedingungen fürdas Funktionieren dieser Dienstesogestaltetsind, dass sie ihren Aufgaben nachkommen können.« (EGV, Art 16)
Die Kommission definiert »Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse« als »marktbezogene Tätigkeiten«, die im Interesse der Allgemeinheit erbracht und daher von den Mitgliedsstaaten mit besonderen Gemeinwohlverpflichtungen verbunden werden. Hiervon grenzt sie die »Leistungen der Daseinsvorsorge« als »marktbezogene oder nichtmarktbezogene Tätigkeiten« ab, die gleichfalls mit Gemeinwohlverpflichtungen verbunden werden (Europäische Kommission 2000: 42).
Die Kommission ist der Auffassung, dass der Markt in vielen Fällen der beste Mechanismus zur Bereitstellung von Leistungen der Daseinsvorsorge sei. Und weiter: »Wenn jedoch der Staat der Meinung ist, dass die Marktkräfte bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Dienstleistungen möglicherweise nur in unzureichender Weise bereitstellen, kann er konkrete Leistungsanforderungen festlegen, damit dieser Bedarf durch eine Dienstleistung mit Gemeinwohlverpf Lichtungen bef riedigt wird« (ebd.: 9). Die Erfüllung dieser Verpflichtungen, der klassische Fall ist die sog. Universaldienstverpflichtung, kann mit der Gewährung besonderer oder ausschließlicher Rechte (z.B. Konzessionen) oder

2. Dienstleistungen im europäischen Binnenmarkt

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