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Von Arzneimittelrisiken zu Produktrisiken
ontergan war ein Arzneimittel. Für Arzneimittel hat die cgesellschaft spezielle Vorkehrungen getroffen, um ihre Blindheit gegenüber Nebenwirkungen von Arzneimitteln zu 1
begrenzen. Da ist man aus Schaden klug geworden. Da gibt es, s 1 1
o der Fachausdruck, ein v@Zila ce-Systeni. Es wurde 'in Rückblick klar, ai@f u"elche Weise auf diesem Gebiete gesellschaftlich bislang gelernt wird: Es bedurfte erst des Contergan-Falles mit seinen Opfern, bis auf die US-amerikanische institutionelle Struktur zur Gewährung von Sicherheit im Arzneimittelwesen geschaut und in Deutschland aus diesem organiatorischen Fort-
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schritt gelernt und gleichsam >abgeschrieben< wurde. Es wurde qua internationalem Quervergleich gelernt, beschränkt aber auf
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das Arzne'liiittelwesen. Die Frage, die sich deshalb stellt, lautet: Reicht es, aus Contergan zwar aus internationalem Quervergleich zu lernen, aber unter Beschränkung auf das Arzneim' ittelwesen? Soll das wirklich schon die Summe dessen sein, was aus Contergan an Lehren zu ziehen ist? Die Antwort lautet:
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Nein. Contergan bietet mehr an Erf ahrungen. Es ist zugleich in einer anderen Hinsicht als Modellfall zu nehmen. Contergan steht fÜr die Risiken von Produkten generell. Unter diesen sind chemische Produkte ihm noch am nächsten. Auch da gibt es Übrigens in Deutschland ein v@Zilance-Systeni. Im folgenden wird der Holzschutziiiittelfall als Vertreter für Produktrisiken über den Arzneimittelbereich hinaus betrachtet. Auch hier ist
es die privilegierte Quellenlage, die die Betrachtung gerade
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ieses Beispiels empfiehlt. Auch hier hat es, wie im Falle Con
tergan, staatsaiiwaltschaftliche Ermi
'ttlungen gegeben. Das gibt
auch hier einen Blick bis ins Innerste der Kalküle derjenigen
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frei, die nach Lage der Dinge als erste hätten >sehen< sollen, aber offenbar durch organisatorische Vorkehrungen daran gehindert wurden, rechtzeitig oder zumindest alsbald zu >sehen<.
Zunächst ein grundsätzlicher Blick auf die Qualität des Wisseiis, uni das es bei Produktrisiken geht, ein Blick auf deren
Holzschutzniittelfall: Mani pulite - hilf!
Entdeckungsbedingungen. Bei Schäden, die weltproblemen« assoziieren, wird die Schädigu ter erst über öffentliche (,üter vermittelt - di werden öffentliche Güter. Bei einem solchen Problems ist ihre Entdeckung naheliegender-we öffentlicher Wissenschaft. Anders stellt sich di Leistung, und also insbesondere ihr Verfehlen, sogenannte Produktrisiken geht. Produkte we und vertrieben, um einen bestimmten Nutz stimmte Konsumen tengruppe zu erbringen. S benw,rkungen aufweisen, sei es regelmäßig kannter Produkteigenschafteii, sei es ausnahm von Herstellungsmängeln. Die Produktentwic lers sowie die Konsumenten sind somit die e Schad en feststellen und die vermuten könn sti.,mtes Produkt bzw dessen Mangel der i
Konsumenten erleiden ihn und sind damit di melden werden. Der Verdacht liegt damit Z fentlich vor, der We g in die Offentlichkeit ist Produktentwickler diskutieren ihre Vermutu Falle, intern-, Kunden wenden sich, je individ steller, ohne voneina
nder zu wissen. Der Her benenfalls noch eine 1),egulierungsinstanz w sundheitsamt im Holzschutzmittelfall sind als systematisch, d. h. aufgrund erhöhter Fallza schöpfen. Dieser Charakter der Wißbarkeit i richtung eines vigilance-Systems geführt hat.
Bei dieser Charakteristik ist deshalb organ scheidende Frage, ob die Wahrnehmungsa sind, daß einem naheliegenden Verdacht v 01 mierten Stelle aus systematisc h und verläßt' wird. Das ist eine Frage, die im Strafrecht t entschieden wird - und zwar sowohl in rech 1
als auch in der Anwendungspraxis. Ersteres s
ger interessieren. Wir sind an der Anwendu
der Praxis. Dabei geht es weniger um die s
in der deutsche gungsfragen. Unterbelichtet
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