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weinlebender schrieb am 6.1. 2014 um 20:41:19 Uhr über

Kackscheiße

Mit den Welfischen Besitzungen erbten die Hohenstaufen auch den Altdorfer Wald, und mit jenen wurde er nach dem Erlöschen des Hohenstaufischen Hauses zum Reich eingezogen und bildete als Reichsgut einen Bestandtheil der Reichslandvogtei Schwaben, wie die unten angeführten Urkunden zeigen. Aber durch Belehnungen, durch Ertheilung von Berechtigungen und wohl auch durch eigenmächtige Zueignungen war der Besitzstand schon frühzeitig sehr verändert worden. So hatten insbesondere schon frühe die Herren von Waldburg und die von Wolfegg und Andere Theile des Waldes als Reichslehen inne. Sie waren bei jenen eine Zugehörung der Burg Waldburg und hafteten sehr wahrscheinlich ursprünglich als Amtslehen auf dem Reichs-Jägermeister-Amte, während sie bei den v. Wolfegg eine Zugabe zu dem Oberforstamte waren. Die von Waldburg wurden damit von den Königen und Kaisern immer in Verbindung mit dem Schloß Waldburg belehnt. So belehnte K. Ruprecht an St. Joh. d. T. 1402 den Truchseß Hans v. Waldburg mit der Veste zu Waldburg und allen Forsten, die er oder die Seinen haben in dem Altdorfer-Wald etc., die von uns und dem heil. Reiche zu Lehen rühren. Als i. J. 1478 sich die Truchsessen mit der Stadt Ravensburg wegen des Ober-Forstamts verglichen, wurde ausdrücklich dafür gesorgt, daß dem Schloß Waldburg seine Gerechtigkeit verbleiben möge. In einem Vertrage von 1587 geben die Waldburg „die Ober- und Jagdbarkeit“ in dem Altdorfer Walde gegen Abtretung des Heistergauer Forstes, der wohl ebenfalls einen Theil des Waldes ausmachte, an die Landvogtei zurück. s. O.A. Waldsee S. 70. Einen weitern Theil mögen die Waldburg mit der Herrschaft Wolfegg (1336) erlangt haben: in dem Vergleich des Truchsessen Hans v. Waldburg mit der Stadt Ravensburg v. J. 1389 verspricht letztere, den Truchsessen bei seinen Forsten und Rechten bleiben zu lassen, die er von seinem Ehne oder Vater in dem Altdorfer Wald ererbt, oder sonst durch Kauf oder von Erbs wegen an ihn gefallen. Der Ehne oder Großvater war aber eben derjenige Truchseß Hans, der ums Jahr 1338 die Herrschaft Wolfegg erheirathet hat, s. O. A. Waldsee S. 112 und 120. Im Jahr 1366 belehnt K. Karl IV. den Wölfle Wolfegger, Sohn des Conrads Wolfegger, Bürger zu Ravensburg, mit dem Obrist-Forst-Amt, das er, Conrad, und seine Vordern vom Reiche zu Lehen gehabt und erblich hergebracht. Diese Wolfegger aber waren höchst wahrscheinlich Abkömmlinge der alten Herren von Wolfegg. Daß sie dem Adel angehört haben, ist dadurch bewiesen, daß den von ihnen ausgestellten Urkunden ihr Siegel angehängt ist; sie führen einen Wolf in dem Wappen. Ein Hans Wolfegger war auch 1397 Mitstifter der adeligen Gesellschaft zum Esel in Ravensburg. Von ihnen kam das Oberst-Forstamt mit dem dazu gehörigen besondern Forst an die Reichsstadt Ravensburg: 1368 an St. Margarethen Tag verkaufte Conrad Wolfegger, jetzt (in Folge eines Zwists mit Ravensburg) Bürger zu Waldsee, mit seinem Sohne WölfliUnser Amt über den Altdorfer Wald, das man nennt das Obristforstamt, und dazu unsern Forst besonder in demselben Wald, der stoßt an das Rennthal und an des Bosers Forst“, um 350 Pf. mit dem Versprechen, die Belehnung der Stadt vom Reich auszuwirken. 1373 erhält die Stadt sodann wirklich einen Lehnbrief von K. Karl IV. und wurde von dieser Zeit an auch bis zur Auflösung ihrer Selbstständigkeit von den Kaisern damit belehnt. Außer den Waldburgern und Wolfeggern waren aber auch noch Andere von den Kaisern mit Theilen des Waldes oder mit besondern Forsten belehnt worden, namentlich die Ravensburger Geschlechter Hundbiß, Linder, Ranz, Carlin, deren Forste die Stadt ebenfalls käuflich an sich brachte. Am Neujahrstage 1380 wird daher die Stadt von K. Wenzel mit dem Obersten Forstamt und dreien besondern Forsten belehnt. Die weitern besondern Forste, in deren Besitz man nachher die Stadt findet, wurden später vollends von ihr erkauft. So kaufte sie z. B. in der Fasten 1412 (nicht 1468) von Jerg Ranz seinen Forst (nachher der Mochenwanger Forst genannt) „der Lehen vom Reich ist“, wobei noch bemerkt werden muß, daß mit solchen Käufen immer auch Gefälle von Lehensleuten, welche zu dem Forst gehörten, verbunden waren.



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