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Dr.Gottberg schrieb am 2.11. 2001 um 08:49:58 Uhr über

Krankenhaus

1. Zielsetzung des Gesetzes xxx
xxfür das Krankenhaus


Der Gesetzentwurf sieht auch für den Krankenhausbereich
einschneidende Veränderungen vor, die insgesamt darauf
ausgerichtet sind

nicht für notwendig erachtete Kapazitäten abzubauen;
nicht erforderliche, fragwürdige und doppelt und mehrfach
erbrachte Leistungen zu vermeiden;
die verbleibenden Leistungen streng für jede Einzelleistung nach
gleichen Preisen in einem einheitlichen Fallpauschalensystem zu
vergüten und tagesorientierte Pflegesätze abzuschaffen;
entsprechend auch den Finanzbedarf der Krankenhäuser für
Investitionen über die Fallpauschalen zu decken durch Einführung
einer Monistik (Finanzierung aller Investitionen als Teil der
Fallpauschalen durch die Krankenkassen);
ungeachtet der Leistungsnachfrage undentwicklung alle
Krankenhäuser eines Bundeslandes in einem Globalbudget
rigide zu deckeln;
Undurchlässigkeiten zwischen stationärer und ambulanter
Behandlung teilweise zu öffnen;
die Wirksamkeit und Qualität der Krankenbehandlung
transparenter zu machen,
die Einführung innovativer Medizin von Voten diverser
Bundesausschüsse abhängig zu machen und damit zu hemmen
oder zu blockieren.

Hiervon werden auch die Universitätsklinika nicht unberührt bleiben.
Sie werden vom Abbau stationärer Kapazitäten nicht ausgenommen,
dürften nur mit Mühen in einem einheitlichen
Fallpauschalen-Preissystem ihre schweren und kostenaufwendigen
Fälle finanziell abbilden können, erhalten über diesen Entwurf entgegen
jahrelangen Versprechen keine Lösung für die Zugangs- und
Finanzierungsschwierigkeiten ihrer ambulanten Polikliniken.

Weiterhin bezieht der Gesetzentwurf die Universitätsklinika nicht in die
neue, monistische Finanzierung ein, sondern macht Änderungen des
Hochschul-bauförderungsgesetzes zur Voraussetzung. Damit drohen
wegen der Preisabschläge an den Universitätsklinika (die
Fallpauschalen werden um die Zuschläge für Investitionen vermindert)
zusätzliche Patientenströme, die eine ausgewogene
Aufga-benwahrnehmung im Verbund von Krankenversorgung,
Forschung, Lehre und Weiterbildung gefährden.

Schließlich werden die Universitätsklinika einschneidend in ihren
Kernaktivitäten restriktiven Beschränkungen unterworfen, weil
Bundesausschüsse für stationäre, ambulante und zahnmedizinische
Leistungen künftig darüber zu bestimmen haben, welche Innovationen
überhaupt, und falls ja, in welchem Umfang und ab welchem Zeitpunkt
für Versicherte angeboten und damit finanziert werden dürfen.

Allein diese Ausschnitte demonstrieren, daß für die Universitätsklinika
die bisher schwerwiegendsten Strukturveränderungen ihrer Geschichte
bevorstehen, die ihre Kapazitäten, die Finanzierung der Leistungen
und die Umsetzung von Forschung und Entwicklung in den klinischen
Alltag massiv bedrohen.

Der Gesetzentwurf ist deklariert als Gesundheitsreform 2000. Für
diesen Anspruch weist er einige gravierende Lücken auf:

es wird kein direkter Weg aufgezeigt, wie die von
Sachverständigen einmütig vorhergesagte Nachfrage nach mehr
Intensivbetten planerisch und finanziell durch Aus- und Aufbau
neuer Kapazitäten gedeckt werden kann,
gleiches gilt für den Bedarf an hochleistungsmedizinischen
Spezialzentren (Schlaganfallstationen, Transplantationszentren,
Rheumazentren usw.),
es fehlt an Anreizen, für hoch spezialisierte Diagnostik und
Therapie in nicht operativen Fachdisziplinen an Krankenhäusern
stationäre durch ambulante Kapazitäten zu ersetzen,
es ist unklar, wie die Handlungs- und Einigungsfähigkeit von
Spitzenverbänden der Krankenkassen verbessert werden kann,
an der es in der Vergangenheit oft mangelte, denen nun
erhebliche Entscheidungsmacht und Systemverantwortung
zuwächst,
schließlich unterläßt es der Gesetzentwurf an vielen Stellen, den
VUD als Spitzen-verband und Repräsentanten der
Hochleistungsmedizin in gebührender Art und Weise in der
Spitzenabstimmung der Selbstverwaltung vorzusehen.




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