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voice recorder schrieb am 26.1. 2003 um 18:34:17 Uhr über

Schvvellenländer

men, ist fraglich. Die britische Hilfsorganisation Save the Children stellte z.B. fest, dass »die (5ffentliche Hand oftmals die Kosten für den Bau von Kliniken zur Behandlung ausländischer Patienten tragen MUSS« (Hilary 2001). Zudem würden die meist privaten Kliniken qualifiziertes Personal aus dem öffentlichen System abziehen.

Mode 3 - Die Rechte der lnvestoren
Am Tasan'ten Anst'ieg ausländischer Direktin\/estitionen in den letzten zehn Jahren haben auch Entwicklungsländer partizipien. Während Dreiviertel der ausländischen Direktinvestitionen in Industrieländer fließen (im Jahr 2000 über 1 Bic). US$), entfällt das übrige Viertel vor allem auf einige größere Schvvellenländer (im Jahr 2000 ca. 240 Mio. US$). Dies steht vor allem im Zusammenhang mit Privatisierungen vormaliger Staatsbetriebe (UNCTAD 2001). Zwischen Zweidrittel und Dreiviertel der lnvestitionsströme fließen wiederum in die Dienstleistungssektoren.
Entsprechend verknüpfen Entwicklungsländer mit der kornmerziellen Präsenz von ausländischen Dienstleistungsanbietern die größten Erwartungen. Diese beziehen sich vor allem auf den Technologietransfer, das Management Know How, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Reduzierung von Devisenausgaben für den Dienstleistungsimport. Bei dieser Erbringungsform haben sie aueh die größte Zahl an GATS-Verpflichtungen übernommen, die jedoch mit zahlreichen Beschränkungen versehen wurden. Denn es bedarf sehr spezifischer inländischer Auflagen, um ausländische Direktinvestitionen in für die eigene Entwicklung förderliche Bahnen zu lenken. Zu dem Set möglicher Auflagen gehören u.a. Bestimmungen über die Höhe ausländischer Beteiligungen, Quoten für die Einstellung einheimischer Arbeitskräfte oder die Verwendung inländischer Vorprodukte, der Zwang zu Joint Ventures (Gemeinschaftsunternehmen) mit lokalen Firmen, die Einhaltung bestimmter Gesetze zum Arbeits- oder Umweltschutz sowie Handels- und Zahlungsbilanzauflagen. Letztere sollen sicherstellen, dass keine außenwirtschaftlichen Ungleichgevvichte durch zu hohe Importe von Vorprodukten, zu hohe Devisenausgaben oder durch Rückführungen von Gewinnen im Zusammenhang mit den Investitionen entstehen (Sauviä/Wilkie 1999).

82 5. Die E t ic lungsländer in d GATS-Verhandlungen

1 r


Derartige Investitionsauflagen sind aber der Dienstleistungsindustrie und den nördlichen Regierungen ein Dorn im Auge. So schreibt der Bundesverband der deutschen Industrie: »Deutsche Unternehmen sehen sich beim Auf- und Ausbau kommerzieller Präsenzen im Ausland in vielen Ländern jedoch mit Hemmnissen konfrontiert. Diese umfassen u.a. Beschränkungen bei der Gründung von Tochtergesellschaften bzw. beim Beteiligungserwerb, Verbot von Mehrheitsbeteiligungen, Zwang zu Joint Ventures mit lokalen Unternehmen, aufwendige Lizenzierungsverfahren, Verbot des Landerwerbs, zwangsvveiser Technologietransfer und vielfältige bürokratische Hemmnisse. (... ) Die laufenden GATS-Verhandlungen müssen nun dazu führen, dass nach wie vor bestehende Hemmnisse zur Etablierung kommerzieller Präsenzen im Ausland weiter abgebaut werden. Zusätzliche Verpflichtungen der Mitgliedsstaaten zur Gewährung der Niederlassungsfreiheit von Unternehmen und zur Inländerbehandlung sind hierfür notwendig« (BDI 2001).
Das sieht die Bundesregierung auch so und nennt als eines ihrervordringlichen Ziele bei den GATS-Verhandlungen die »Ausweitung von Liberalisierungszusagen in der für die deutsche Dienstleistungswirtschaft besonders wichtigen 3. GATS-Erbringungsart (kommerzielle Präsenz)« (Bundesregierung 2001).

Freiheit des Kapitalverkehrs
Dennoch sprechen Handelsexperten wie die OECD-Mitarbeiter Sauv@ und Wilkie (1999: 18) davon, dass »die existierenden Investitionsschutzbestimmungen des GATS jetzt schon recht stark sind« und im Rahmen der laufenden Neuverhandlung die »investitionsfreundlichkeit der GATS-Regeln« noch verbessert werden könne. Dafür schlagen sie verschiedene Ansätze vor, wie z.B. die Ausweitung der GATS-Definition von kommerzieller Präsenz. Begrüßenswert sei, dass das GATS bereits den Abbau handelsbeschränkender Maßnahmen umfasst, die sowohl vor als auch nach der Gründung einer Auslandsniederlassung auftreten. Jedoch könne die GATS-Definition auf eine Reihe weiterer, mit Investitionen einhergehender Bereiche ausgeweitet werden, so auf PortfolioInvestitionen (Kapitalanlagen wie Aktien, Anleihen, Investmentfonds etc.), Gewinnansprüche von Eigentümern, Besitzvon Grundstücken und andere Vermögensarten (ebd.: 16).

S@ Die E twic lungst nder in den GATS-Verhandlungen 83



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