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BSZ schrieb am 17.12. 2000 um 00:00:37 Uhr über

Weihnachten

Immer wenn es auf Weihnachten zugeht füllen sich wieder die Briefkästen mit vielen bunten Prospekten und Werbebriefen. Wer kann ein paar Mark zusätzlich vor Weihnachten nicht gut gebrauchen? Da kommt die Ankündigung eines Gewinnes, Bargeld, Autos, Fahrräder, Reisen, Brilliantringe und andere schöne Dinge gerade zur rechten Zeit.

Der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. mit Sitz in Dieburg rät dabei aber zur Vorsicht, denn oft stellt sich der angekündige Hauptgewinn als schnöde Einladung zu einer Kaffeefahrt heraus. Das gewonnene Bargeld wird in Lire ausbezahlt oder auch gar nicht, der wertvolle Brilliantring entpuppt sich als Ramsch aus dem Kaugummiautomat. Das Ergebnis ist meist, dass derjenige, der auf die Ankündigung hereinfällt, viel Geld für Ware ausgibt die er eigentlich garnicht kaufen wollte, ohne dass sich aber die Hoffnung auf den versprochenen Gewinn erfüllt.

Versender und Veranstalter die mit tollen Preisen und Gewinnzusagen auf Kundenfang gehen, müssen sich jetzt warm anziehen, denn seit dem 30. Juni dieses Jahres können Gewinne eingeklagt werden. Möglich macht dies der neue BGB § 661a : »Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten

Das klingt zwar gut, aber den versprochenen Preis hat man damit immer noch nicht. Dazu müsste der »Gewinner« eine Klage bei Gericht einreichen. Aber Klagen sind immer mit dem Risiko behaftet, dass man zwar den Prozess gewinnt, aber auf den Kosten sitzen bleibt und den Gewinn auch nicht hat. Firmen die mit Gewinnspielwerbung arbeiten, sind oft überhaupt nicht zu lokalisieren, da sie mit wechselnden Postfachadressen oder aus dem benachbarten Ausland arbeiten. Oder aber die Gewinnausschüttung wird durch Konkursanmeldung verhindert. Trotzdem sollte man immer in Erwägung ziehen den versprochenen Gewinn einzuklagen. Ehe man aber rechtliche Schritte einleitet, sollte man sich unbedingt mit einem Rechtsanwalt beraten. Denn die Veranstalter haben natürlich auf das neue Gesetz auch reagiert und sich neue miese Tricks einfallen lassen. Außerdem gilt das Gesetz nur für Firmen mit Sitz in Deutschland und Österreich.

Der BSZ e.V. rät, jegliche Gewinnankündigungen zu ignorieren und der Papiertonne zuzuführen. Nur so können sich die Verbraucher sicher vor den Machenschaften solcher Anbieter schützen. Außerdem ersparen sie sich Zeit, Geld, Ärger und gerichtliche Streitereien.

TIPP: Unter der bundesweit einheitlichen Servicenummer 0180 500 36 17 (0,24 DM/Minute) nennt der regionale Suchdienst des BSZ® e.V. Rechtsanwälte aus allen Rechtsgebieten. Bis auf die Telefongebühren ist die Auskunft kostenfrei. Im Internet wird man unter den Adressen www.fachanwalt-hotline.de und www.jurafit.de fündig.





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