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voice recorder, am 7.2. 2003 um 02:51:39 Uhr
gats

USA vs. Mexiko: Der erste GATS-Streitfall
Die mexikanische Regierung ist nicht nur Gastgeberin der kommenden Ministerkonferenz, sondern mittlerweile auch Beklagte im ersten WTO-Streitfall, der unmittelbar GATS-Verpflichtungen berührt. Am 17. April 2002 setzte das Streitbeilegungsor gan (Dispute Settlement Body - DSB) der WTO auf Antrag der USA eine Sondergruppe (Panel bestehend aus drei Handelsexperten) ein, die untersuchen soll, ob Mexiko gegen seine GATSVerpflichtungen im Bereich der Telekommunikation verstoßen hat (Bridges Weekly, 23.4.2002). Hintergrund der US-Klage sind die Gebühren, die US-Telefonfirmen an mexikanische Netzbetreiber entrichten müssen, wenn sie Ferngespräche aus den USA in die mexikanischen Telefonnetze durchleiten wollen. Mexikos dominantes Festnetzunternehmen Telmex (Telefonos de Mexico) erhebt mit Genehmigung der mexikanischen Regulierungsbehörde Cofetel für diese Zusammenschaltung eine Gebühr von 13,5 US-Cents pro Minute - ein Preis, der nach Ansicht der Kläger 2 bis 3 mal höher ist als vergleichbare internationale Zusammenschaltungsgebühren. Telmex setzt diese Gebühr im staatlichen Auftrag auch für alle anderen Netzbetreiber in Mexiko fest, sodass jedes Telefonunternehmen in Mexiko für die Zusammenschaltung US-amerikanischer Anrufe die gleiche Gebühr erhebt. Ferner ist es ausländischen Firmen nicht möglich, Festnetzkapazitäten von mexikanischen Netzbetreibern zu leasen, um auf diesem Weg in das grenzüberschreitende oder inländische Telefongeschäft einzusteigen (WTO 2002). Die US-Klage geht auf zwei mit Worldcom bzw. AT&T verbundene Telefonfirmen zurück, Avantel und Alestra. In ihrem schon länger währenden Streit mit Telmex konnten sie bereits erreichen, dass die Zusammenschaltungsgebühren von 15,5 US-Cents im Jahr 2001 auf 13,5 US-Cents im Jahr 2002 gesenkt wurden und 2003 weiter auf 10 US-Cents fallen sollen (AP Newswire, 31.2.2002).
Nach Angaben des US-Handelsbeauftragten werden 80% der Telefonate zwischen den USA und Mexiko von den USA aus geführt, wo die Zusammenschaltungsgebühren aufgrund des Preiswettbewerbs zwischen verschiedenen Netzbetreibern wesentlich niedriger seien. Die mexikanischen Gebühren würden sich aufgrund des hohen Gesprächsaufkommens zwischen den USA und Mexiko (zweithöchste Zahl nach den Telefonaten mit Ka-

88 S. Die Entwicklungsländer in den GATS-Verhandlungen

nada) für die US-Verbraucher in jährlichen Zusatzkosten von einer halben Milliarde US$ niederschlagen (USTR 2002a).
Grundlage der US-arnerikanischen Klage ist das 1998 in Kraft getretene Abkommen über Basistelekommunikation, das als eine
der Anlagen Mitglieder ratifizierte

rechtlicher Bestandteil des GATS ist. Dieser plurilaterale, d.h. nur von einem Teil der WTO-
Vertrag wurde von 69 Ländern, darunter auch Mexiko, unterzeichnet. Er iiberalisiert in erster Linie Telefonnetze und -dienste und regelt den Zugang ausländischer Unternehmen zu Übertragungstechniken vom Funk- über das Festnetz bis hin zu Sa2000). Daneben unterzeichnete die

telliten (Müller/Wegmann abkom-

Mehrzahl der Vertragsparteien des Telekommunikations
rnens, so auch Mexiko, ein sogenanntes Referenzpapier, das weit in die nationalstaatliche Regelungshoheit eingreift. Das Referenzpapier umfasst sechs wettbewerbsfördernde Prinzipien für den Telekommunikationssektor (vgl. VVarner 2000):
· Mechanismen zur Verhinderung wettbewerbsbeschränkender Praktiken von marktbeherrschenden (Ex-)Monopolisten, wie z.B. Quersubventionierungen oder die Zurückhaltung notwendiger technischer Informationen;
· nichtdiskriminierender und kostentransparenter Zugang zu

ndische Anbieter genöexistierenden Netzen, ohne dass auslä sie für die Erbringung

tigt sind, für Dienste zu zahlen, die
ihres eigenen Angebotes nicht benötigen;
atransparente, nichtdiskriminierende und wettbevverbsneutrate

Handhabung von Universaldienstverpflichtungen; läge Ana transparente Lizenzierungskriterien, auf deren Grund
tragstellern die Gründe für eine Ablehnung dargelegt wer-

den müssen; ängig von Telekommua eine Regulierungsbehörde, die unabh
nikationsanbietern ist;
«transparente und nichtdiskriminierende Verfahren für die Zu-
weisung knapper Ressourcen, wie z.B. Frequenzen.
Nach Ansicht der USA hat Mexiko sowohl gegen die Bestimmungen des Telekommunikationsabkornrnens wie auch gegen seine Verpflichtungen aus dem Referenzpapier verstoßen. Unabhängig davon, wie der Streitfall ausgehen mag, verdeutlicht dieses Beispiel, dass das GATS nicht nur die Handels- und Investitionspolitik beeinflusst, sondern auch in die innerstaatliche

5@ Di Entwicklungsländer in den GATS-Verhandlungen

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