Das Erbe unter der Matratze
Wie Erben von einer Gesetzeslücke profitieren können.
Wenn in diesem Jahr 400 Milliarden Vermögen vererbt werden, hält Vater Staat seine Hand offen. Und er kassiert reichlich – oft auch doppelt. Dazu kommt noch, dass es nur jeder vierte Bundesbürger schafft, seine Nachlassregelung rechtzeitig zu Papier zu bringen. Oft sind die selbstgefertigten Testamente falsch abgefasst, unklar, widersprüchlich oder gar ungültig. Streit und teure Gerichtsverfahren sind vorprogrammiert.
Ein privates Testament muß vollständig handschriftlich verfasst sein. Es muß mit vollständigem Namen unterschrieben sein und muß in der Überschrift als „Testament“ oder „Mein letzter Wille“ bezeichnet sein. Mit Computer oder Schreibmaschine ausgefertigte Verfügungen sind ungültig. Ist das Testament umfangreich und besteht aus mehreren Seiten, so sollten diese nummeriert werden, damit nicht einzelen Seiten auf „wundersame Art“ verschwinden. Sein Testament sollte man an einem sicheren Ort aufbewahren .Der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. rät dazu, es bei einem Anwalt zu hinterlegen.
Mit dem Anwalt sollte man schon vorher über eine innovative Vertagsgestaltung sprechen. Der BSZ® e.V. rät , zu überdenken, ob man nicht Vermögen im Rahmen der Freibeträge alle 10 Jahre auf Ehegatten, Kinder oder Vertrauenspersonen überträgt und sich als Schenkender von Immobilien durch Wohn-, Nutzungs- und Nießbrauchrechte schützt.
Immobilien haben gegenüber Geldanlagen einen ganz entscheidenden Nachteil: Sie können nicht in Steueroasen veschoben werden, um einer höheren Besteuerung zu entgehen. So werden künftig Immobilien statt mit 50% ihres Marktwertes mit 80% besteuert. Anlaß zu dieser Neubewertung bietet ein Beschluß des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftssteuer. Mit ihm wurde der Gesetzgeber verpflichtet, die Immobilien nicht geringer zu bewerten als Geldvermögen. Während Sparguthaben zum Beispiel zu 100% der Erbschaftssteuer unterliegen, werden Immobilien zur Hälfte ihres eigentlichen Wertes besteuert.
Garnicht besteuert wird dank eine Gesetzeslücke, wer nach einem bereits gerichtlich eröffneten Testament noch ein Millionenerbe unter der Matratze oder im Sparstrumpf entdeckt. Das gilt selbst dann, wenn der Erbe zuvor gegenüber dem Nachlaßgericht falsche Angaben gemacht hat. Weil gesetzlich unklar bleibt, ob der Erbe von sich aus den Nachlaß melden muß, ist er nicht zu einer Steuererklärung verpflichtet, entschied das Finanzgericht Düsseldorf, es sei denn, das Finanzamt fordert ihn zu einer nachträglichen Erbschaftssteuererklärung auf. Somit handelt es sich auch nicht um Steuerhinterziehung. (Az. 18 K 2662/95 AO).
Wer ein juristisch einwandfrei formuliertes Testament unter Beachtung aller möglichen Steuerauswirkung haben möchte, für den ist der Gang zum Fachmann unabdingbar. Bei der Suche nach dem geeigneten Berater hilft der BSZ® mit seinen Internetdatenbanken.
www.fachanwalt-hotline.de und www.jurafit.de Wer über keinen Internetanschluß verfügt, kann über die bundesweit einheitliche Servicenummer 01805003617
den geeigneten Anwalt finden. Unter dieser Nummer sind auch die Daten für die Aktionswochen des BSZ® zum Thema „richtig erben und vererben“ zu erfahren.
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