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B. Nachrichtenagenturen C. Luftiransport
C. Büchereien, Archive, Museen und D, Raumfahrt
sonstige kulturelle Dienstleistungen E. Schienenverkehr
D. Sport und andere Erholungsdienst- F Straßenverkehr
Jejstungen G, Pipeline-Transport
E. Andere H. Hilfsdienste für Transportdienst-
11. Transportdienstleistungen Leistungen
A. Seeschifffahrt z.B. Lagerung, Frachtumschlag,
z.B. Fracht, Personen, Reparatur und Vermittlungsagenturen
Instandsetzung, Unterstützungsdienste 1. Andere Transportdienste
für die Seeschiffahrt 12. Sonstige nicht aufgeführte
B. Binnenschifffahrt Dienstleistungen
Direktinvestitionen in die Service-Industrie fließen, kommt der Erbringungsart 3, kommerzielle Präsenz, eine besondere Bedeutung zu (Hufbauer/Warren 1999). Im Unterschied zu anderen WTO-Verträgen gilt das GATS daher als ein Handels- und Investitionsschutzabkommen.
Es existieren nur sehr grobe Schätzungen darüber, welche Anteile die vier verschiedenen Erbringungsformen des GATS am gesamten Dienstleistungshandel haben. Die bedeutendsten Formen sind danach die grenzüberschreitende Lieferung (41 %) und die kommerzielle Präsenz (37%). Es folgen die Dienstleistungskonsumption im Ausland (19,8%) und - nahezu bedeutungslos - die zeitweise Arbeitsmigration von Dienstleistungserbringern (0,1%) (vgl. HufbauerNVarren 1999: 3).
Unklare Abgrenzung zu öffentlichen Diensten
Mit der Klausel, dass Dienstleistungen, die »in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht« werden (GATS, Art. 1, Abs. 3 (b», von der Liberalisierung ausgenommen sind, bleibt unklar, ob öffentliche Dienste, die der Befriedigung grundlegender gesellschaftlicher Bedürfnisse dienen, durch handelsbezogene Maßnahmen geschätzt werden dürfen. Dies wäre laut GATS Art. 1, Abs. 3 (c) nur erlaubt, wenn ein solcher Dienst »weder zu kommerziellen Zwecken noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Dienstleistungserbringern erbracht wird«. Problematisch könnten daher alle Bereiche sein, die teilprivatisiert sind, in denen Privatisierung angestrebt wird oder in denen quasistaatliche oder private Anbieter öffentliche Aufgaben (z.B. im Wege
14 1. Das GATS-Abkommen
bestimmter Gemeinwohlverpflichtungen) wahrnehmen. Hinzu kommt, dass in vielen Ländern in den klassischen Bereichen der Daseinsvorsorge (Bildungs- und Gesundheitswesen, Energie- und Wasserversorgung, Müllbeseitigung, Verkehr, Post und Telekommunikation) ohnehin öffentliche und private Anbieter nebeneinander existieren. Es besteht folglich eine große Unsicherheit, die durch zukünftige Interpretationen dessen, was als hoheitliche Aufgabe unter dem GATS gelten soll, noch erhöht wird. Eine solche Klärung kann auch durch die Urteile von Streitschlichtungsverfahren stattfinden, wobei es für das GATS aber noch keine Erfahrungen gibt.'
Bei öffentlich bereitgestellten Krankenhausdiensten stellt das WTO-Sekretariat selbst in Frage, ob sie unter die Hoheitsklausel, d.h. die Ausnahme des GATS Artikels 1.3 (b), fallen. Der Krankenhaussektor besteht laut WTO in den meisten Ländern aus »Einrichtungen im staatlichen und privaten Besitz, die beide kommerziell tätig sind, da sie Patienten bzw. deren Versicherungen die Behandlungskosten in Rechnung stellen« (WTO 1998b: 1 1). Daher sei es unrealistisch, f ür eine Anwendung des GATS Artikels 1.3 (b) zu argumentieren. Die WTO folgert, dass in den Sektoren, in denen GATS-Verpflichtungen übernommen wurden, »Subventionen und ähnliche ökonomische Vergünstigungen, die einer Gruppe von Anbietern gewährt werden, unter die Verpflichtung zur Inländerbehandlung fallen ... « (ebd.). Nach dieser weitreichenden Interpretation ist ausländischen Anbietern von Krankenhausdienstleistungen der vollständige Zugang zu sämtlichen staatlichen Unterstützungsmaßnahmen zu gewähren, die sonst nur öffentlichen bzw. im öffentlichen Auftrag auftretenden Krankenhausdienstleistern eingeräumt werden. Bei Erhebung von Gebühren laufen die Anbieter öffentlicher Gesundheitsdienste also Gefahr, als Konkurrenten pri-
Es gibt bisher erst einen Streitfall, der sich unmittelbar auf das GATS bezieht. Im April 2002 setzte das Streitschlichtungsorgan der \NTO aufgrund einer Klage der USA ein Panel ein, das zu urteilen hat, ob Mexiko seine Verpflichtungen nach dem GATS-Abkommen über Basistelekommunikation verletzt hat (siehe Kapitel 5, S. 88ff.). Zuvor gab es drei Streitfälle, die zwar den Warenhandel betrafen, jedoch auch einige Bezüge zum GATS
a ufvviesen (\NTO 2001 d).
1. Das GATS-Abkommen
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