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anonymos schrieb am 25.2. 2015 um 14:02:21 Uhr über

Kastration

Kastrationsgesetz

1. Einleitung und Begründung

Das Gesetz betrifft alle männlichen Individuen im Alter zwischen 15 und 50 Jahren. Der Grund liegt in der zunehmenden Gewaltbereitschaft mit Ursache des Testosteron, welches in den männlichen Keimdrüsen (Hoden) gebildet wird und zu Triebhaftigkeit sowie Aggressionen führt.
Das Gesetz dient vordergründig dem Schutz aller Frauen vor sexuellen Übergriffen und Verringerung der Straftaten überwiegend männlichen Geschlechts und damit verbunden zur Errichtung einer Kaste der Eunuchen, die der Gesellschaft zu Diensten sind. Die Entmannung betrifft die Ausschaltung der Hoden als verursachendes Organ, nicht jedoch des Penis als lediglich ausführendes Organ und weil zum Urinieren notwendig.

2. Bedingungen, Voraussetzungen

Jede Frau ist berechtigt zur Anzeige eines sexuellen Übergriffs. Dabei ist unerheblich, ob es sich um verbale oder tätliche Übergriffe handelt. Der Beschuldigte ist in U-Haft zu nehmen, wo er sich einer körperlichen Untersuchung einschließlich Bestimmung des Testosteronspiegels und Spermas zu unterziehen hat. Bei erhöhtem Testosteron und Menge an Samenflüssigkeit ist eine Verhandlung/Beweisführung nicht erforderlich. Handelt es sich um ein Erstvergehen/Erstanzeige/Erstbefund, kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Im Wiederholungsfall kann die verpflichtende Auflage zur Genitaltherapie erfolgen. Bei einer dritten Auffälligkeit/Anzeige/Vorfall erfolgt die Entmannung.
Eine Möglichkeit kann dabei die schon in der frühen Geschichte gesellschaftlich-akzeptierte Methode sein, den Vergewaltiger an einen Holzpfahl zu stellen, ihm die Hoden an den Pfahl zu nageln und ihn mit einer Rasierklinge od. scharfem Messer in der Hand zurückzulassen, so daß er selbst zu entscheiden hat, am Pfahl zu bleiben oder sich den Sack eigenhändig abzuschneiden, um dann den Ort als frei, aber als Eunuch zu verlassen.

Ausnahmefall
Wird der Täterin flagrantiertappt, ist das Opfer berechtigt, den Täter sofort bzw. so bald wie ihr möglich (bis spätestens 1 Stunde) nach der Vergewaltigung oder sex. Mißbrauchs eigenhändig oder durch ihr beistehende weiblichen Personen zu entmannen. Zur Beweissicherung dient die in diesem Fall nicht mehr mögliche Ejakulationsfähigkeit des Mannes, da gerade erfolgt. Das Sperma (Spuren/Reste genügen) ist zur Beweissicherung sicherzustellen.
Die Entmannung eines Mannes durch eine Frau bleibt straf- und entschädigungsfrei.



3. Akute Zwangskastration

Die Zwangskastration entspricht dem o.g. Ausnahmefall und ist durchführbar bei direkter Beobachtung bzw. Kenntnis der Tat. Sie kann zusätzlich angewand werden, während oder wenn der Geschlechtsakt noch nicht vollzogen wurde, sondern gerade im Gange ist, um die Vergewaltigung zu verhindern oder während des Aktes zu beenden. Die Art und Weise bzw. verwendeten Hilfsmittel und die Vorgehendweise sind der Frau freigestellt. Hierbei ist es unerheblich, ob die Hoden zerquetscht oder entfernt werden. Nach Zerquetschung der Hoden kann nach einem Monat eine Testosteronspiegelkontrolle angeordet werden, um die Kastration zu bestätigen. Wurde dagegen der Hodensack mitsamt des Inhaltes abgeschnitten, erübrigt sich die Nachuntersuchung. Im weiteren ist eine Haftstrafe des Täters nicht mehr erforderlich, da keine Wiederholungsgefahr besteht. Die Frau, welche die Zwangskastration zum Schutz ihrer Geschlechtsgenossin durchführte, erhält dagegen eine Belohnung für Zivilcourage. Sie darf zudem die abgeschnittenen Keimdrüsen behalten. Wurden die Hoden lediglich zerquetscht, darf sie die nachträgliche Entfernung anordnen.




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