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http://www.fortunecity.de/wolkenkratzer/orbit/823/ schrieb am 19.5. 2001 um 01:24:45 Uhr über

Arbeitsunfähigkeit

Neben der Feststellung der Krankheit muß der Arzt feststellen, daß der Arbeitnehmer seine ausgeübte Tätigkeit nicht mehr
ausführen kann. Es kommt also auf die vom Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber zu verrichtende Tätigkeit an. Wesentlich ist
hierbei die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Arbeitsleistung. Ausreichende Indizien, die geeignet sind den Beweiswert der
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern, liegen nach der Rechtsprechung vor, wenn der Arzt die
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne eigene Untersuchung ausstellt. Der Arzt hat ein Interesse daran, sich bei der Ausstellung
der Bescheinigung nicht gem. § 278 StGB strafbar und sich nicht gem. § 106 Abs. 6 a SGB V schadensersatzpflichtig zu machen.
Nach der letztgenannten Norm macht sich der Arzt schadensersatzpflichtig, wenn die Arbeitsunfähigkeit grob fahrlässig oder
vorsätzlich festgestellt worden ist, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen haben. Stellt ein Vertragsarzt in größerem
Umfang Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus, ohne zuvor die Patienten zu untersuchen, so verletzt er seine vertragsärztlichen
Pflichten, was zum Entzug der Zulassung führen kann. Nach Auffassung des Senates des LSG NRW sind die Vorwürfe gegen einen
Internisten berechtigt. Bei der Ausstellung von AU-Bescheinigungen habe er entgegen seinen vertragsärztlichen Verpflichtungen sich
nicht auf eigene Untersuchungen verlassen, sondern sich vonVorstellungen und Begehrlichkeiten“ seiner Patienten beeinflussen
lassen. Es sei auch nicht zu akzeptieren, dass der Internist die Verlängerung der AU-Bescheinigung zum Teil davon abhängig
gemacht hat, dass die Patienten zuvor eine Hautärztin (seine Lebensgefährtin) aufsuchten. Deshalb konnten Kassen und KV nicht
mehr darauf vertrauen, dass der Arzteine ordnungsgemäße Leistungserbringung und peinlich genaue Abrechnung der zu
vergütenden Leistungenerbringen werde. Deshalb sei nach Auffassung des Senates auch unter Berücksichtigung des damit
verbundenen Eingriffs in die Berufsfreiheit sowie unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit die Zulassungsentziehung
das einzige Mittel zur Sicherung und zum Schutz der vertragsärztlichen Versorgung. Urteil des LSG NRWL 11 Ka 45/99. Wenn
begründete Zweifel am Wahrheitsgehalt eines ärztlichen Attests bestehen, muß der Arbeitnehmer beweisen, daß er zu dem
angegebenen Zeitpunkt tatsächlich krank war. Dies hat das Arbeitsgericht Frankfurt entschieden. Ein krankgeschriebener
Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich so zu verhalten, daß er bald wieder gesund wird. Andernfalls darf ihm der Arbeitgeber
grundsätzlich kündigen. Wer so häufig krank ist, daß er damit den Betriebsablauf stört, muß mit der Kündigung rechnen. Wer vom
Arzt krankgeschrieben ist, muß nicht bettlägrig sein. Eine tschetschenische Schwesternhelferin reiste, während sie sich
arbeitsunfähig gemeldet hatte, in ihre Heimat und machte dort den Führerschein. Ihr Chef wertete dies als Beleg dafür, daß sie "Blau
gemacht» habe. Das Bundesarbeitsgerichtet wertete die Reise lediglich als «Anfangsverdacht für eine Täuschung", der weder eine
Kündigung noch eine Drohung damit rechtfertige. Es seien zahlreiche Krankheiten vorstellbar, mit denen man nicht als
Schwesternhelferin arbeiten, aber durchaus nach Tschetschenien reisen könne. Der Arbeitgeber habe es versäumt, das vorgelegte
Attest zu entkräften. (Bundesarbeitsgericht, 2 AZR 543/95) Arbeitnehmer haben bei Krankheit das ärztliche Attest unverzüglich
beim Arbeitgeber einzureichen. Nach Auffassung des hessischen Landesarbeitsgerichts in Frankfurt kann bereits eine fünfstündige
Verspätung eine Abmahnung und im Wiederholungsfall die Kündigung rechtfertigen. Die Richter wiesen damit die
Kündigungsschutzklage eines Metzgers gegen ein Fleischhandelsunternehmen zurück. Der Metzger hatte an einem Tag erst fünf
Stunden nach dem regulären Arbeitsbeginn den Vorgesetzten mittels Boten das ärztliche Attest zukommen lassen. Nachdem er
bereits in der Vergangenheit wiederholt zu spät im Betrieb erschienen und deshalb abgemahnt worden war, sprachen die
Vorgesetzten die ordentliche Kündigung aus.


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