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Vik schrieb am 4.11. 2014 um 00:57:07 Uhr über

Zwangsadoption

Zwangsadoptionen sind Mittel des staatlichen Eingriffs in das Familienleben. Aus verschiedenen politischen Gründen agiert der Staatsapparat mit der Herausnahme von Kindern aus den Herkunftsfamilien und der Fremdplatzierung in Pflegefamilien.

Der Gedanke einer Umerziehung der betroffenen Kinder - sei es aus rassisch-kulturellen oder politischen Motiven - spielt bei der Zwangsadoption eine Rolle. Bei der Durchführung von Zwangsadoptionen handelt es sich um den Missbrauch von staatlicher Gewalt gegenüber dem Bürger. Kennzeichnend für Zwangsadoptionen sind der gezielte Einsatz seelischer Grausamkeiten und psychischer Gewalt gegenüber betroffenen Kindern und Eltern mit der Trennung der bestehenden familiären Bindungen und der anschließenden Ungewissheit über das Schicksal der Familienangehörigen. Bei den rassisch/kulturell motivierten Zwangsadoptionen tritt bei den Kindern zusätzlich zur elterlichen Entfremdung das beabsichtigte Phänomen der kulturellen Entfremdung bei Sprache, Sitten, Glauben und Geschichtsinterpretation auf.

Zwangsadoptionen sind bekannt aus der Zeit des Nationalsozialismus, aus der Geschichte der DDR, aus der Schweiz, aus Australien, Argentinien (siehe Desaparecidos), Kanada und den USA.

Inhaltsverzeichnis

1 Deutschland in der Zeit des Nationalsozialismus
2 Zwangsadoption in der DDR
3 Zwangsadoptionen in der Bundesrepublik Deutschland
4 Schweiz
5 Australien
6 USA und Kanada
7 Argentinien
8 Spanien
9 Literatur
9.1 Argentinien
9.2 DDR
9.3 Schweiz
10 Filmische Aufarbeitung
10.1 Argentinien
10.2 Australien
10.3 DDR
10.4 Kanada
10.5 Schweiz
11 Weblinks
11.1 Argentinien
11.2 Australien
11.3 DDR
11.4 Kanada
11.5 Schweiz
12 Einzelnachweise

Deutschland in der Zeit des Nationalsozialismus

In Deutschland wurden unter der Ideologie des Nationalsozialismus aus den besetzten Gebieten zur „Eindeutschung rassisch wertvoller Kinderaus Frankreich, den Benelux-Staaten, Dänemark und Polen ausgewählte Kinder nach Deutschland entführt und in Pflegefamilien oder in Heime der sogenannten Lebensborn-Organisation platziert (siehe auch Lebensborn#Kinderverschleppung). Klassifiziert wurden die Jungen und Mädchen nach sogenannten Ariertabellen der SS. Diese Art der Zwangsadoptionen hatten rassen- und demografiepolitische Hintergründe.

Bei der grenzüberschreitenden Verbringung von Kindern in das Großdeutsche Reich handelte es sich um den Tatbestand internationaler Kindesentführung, die später in den Nürnberger Kriegsverbrecherprozessen eine Verurteilung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit fanden.[1]
Zwangsadoption in der DDR

Berichte im Spiegel aus dem Jahr 1975[2] brachten das Thema Zwangsadoptionen der DDR in die Öffentlichkeit, ließen aber Raum für Mutmaßungen. Erst durch einen Aktenfund in Berlin im Mai 1991, der auch in den Medien Widerhall fand, rückte eine fundierte Aufarbeitung des Themas näher. Die aufgefundenen Akten umfassten auch Fälle, von denen der Spiegel 1975 berichtet hatte[3] und gaben den Anstoß für die Bildung einer Clearingstelle zu Zwangsadoptionen beim Berliner Senat. Die Clearingstelle existierte bis Oktober 1993 entsprechend den gesetzlich vorgesehenen Anfechtungsfristen für in der DDR erfolgte Adoptionen und definierte „Zwangsadoptionen“ als Fälle von Kindern, „die ihren Eltern wegen politischer Delikte wie ‚Republikflucht‘, ‚Staatshetze‘ oder ‚Staatsverleumdung‘ weggenommen wurden, ohne dass in der Vergangenheit ein gegen das Wohl des Kindes gerichtetes Versagen nachweisbar war.“[4] Diese Definition beschränkt sich also nicht nur auf Adoptionen an sich.

Im Zuge einer Untersuchung[5] aus dem Jahr 2007, welche Material der Clearingstelle und anderer Quellen auswertete, wurden fünf Fälle von Zwangsadoption im Sinne der Definition der Clearingstelle sowie eineversuchte Zwangsadoptiongezählt. Bei derversuchten Zwangsadoptionhandelte es sich um einen Fall, bei dem der Klage des Jugendhilfe-Referats auf Entzug des Erziehungsrecht vor dem Kreisgericht nicht stattgegeben wurde, und das Jugendhilfe-Referat im Berufungsverfahren die Klage zurückzog, so dass die Kinder zu ihren aus der Haft freigekauften Eltern ausreisen konnten.[6] Es wurde geschlussfolgert, dass die Zahl von sechs Fällen wohl nicht als absolut zu verstehen ist, aber esist insgesamt von einer weitaus geringeren Fallzahl auszugehen als bedingt durch die mediale Berichterstattung zunächst zu vermuten war.“[7] Die Fallanalyse hat ergeben, dass kein durchgängiges oder überwiegendes Verfahrensmuster der Behörden und Gerichte erkennbar ist. Da zudem keine allgemeinverbindliche Weisung des Ministeriums für Volksbildung vorhanden ist und die angenommenen Fälle in einem Zeitfenster von 1969 bis 1975 lagen, ist anzunehmen, dass es sich bei dem Instrument Zwangsadoption in der DDR um ein zeitlich begrenztes Phänomen gehandelt hat.[8]

Der Deutsche Bundestag wurde 1997 vom Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der DDR in Bezug auf „Zwangsadoptionen“ [sic: in Anführungszeichen] in seinem Tätigkeitsbericht wie folgt unterrichtet:

Im Zusammenhang mit Familienzusammenführungen sind auch zahlreiche Unterlagen über „Zwangsadoptionen“ erschlossen worden. Dabei geht es vor allem um Kinder, deren Eltern in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt sind und die danach öffentlichkeitswirksam eine Übersiedlung ihrer Kinder erreichen wollten.[9]

Zwangsadoptionen in der Bundesrepublik Deutschland

In der Bundesrepublik Deutschland kann der Wille eines Elternteiles in Bezug auf die Zustimmung zu einer Kindesadoption durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden. Solchen Adoptionen sind durch die Regelung in Art. 6 Grundgesetz besondere Grenzen gesetzt. Voraussetzung sind zunächst wie bei allen Adoptionen ein zu erwartendes familiäres Verhältnis zwischen dem Kind und seinen zukünftigen Adoptiveltern und die Annahme des damit einhergehenden Kindeswohls. Ferner müssen Umstände vorliegen, in denen das Kindeswohl über das Recht des natürlichen Elternteils zu stellen ist. Dazu gehören:[10]

Anhaltende gröbliche Pflichtverletzung: Wenn der Elternteil etwa einen unsteten Lebenswandel mit übermäßigem Alkoholkonsum führt, das Kind grob lieblos behandelt oder weitgehend sich selbst überlässt. Nicht sorgeberechtigte Elternteile müssen Pflichten wie Unterhalt oder Besuche anhaltend grob vernachlässigt haben. Nichtzahlen von Unterhalt ist nur dann ein Grund, wenn das Kind dadurch in Not geraten ist. Solche Pflichtverletzungen rechtfertigen die Ersetzung der Einwilligung jedoch nur, wenn das Unterbleiben der Adoption einen unverhältnismäßigen Nachteil für das Kind bedeuten würde.
Gleichgültigkeit: Wenn der Elternteil über einen längere Zeitraum zeigt, dass ihn das Schicksal des Kindes nicht interessiert, und keine persönlicher Zuwendung erkennen lässt. Voraussetzung ist auch hier, dass das Unterbleiben der Adoption einen unverhältnismäßigen Nachteil für das Kind bedeuten würde.
Besonders schwere Pflichtverletzung: Wenn zwar keine anhaltende, aber eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung vorliegt und das Kind deshalb nicht mehr der Obhut des Elternteils anvertraut werden kann (§ 1748 Abs. 1 Satz 2 BGB), etwa bei einer Entführung des Kindes ins Ausland.
Schwere psychische Störung, die den Elternteil zur Pflege und Erziehung des Kindes dauerhaft unfähig macht, wenn das Kind bei Unterbleiben der Adoption nicht in einer Familie aufwachsen und sich gesund entwickeln könnte.

Hat die Mutter des Kindes das Sorgerecht allein, weil sie mit dem Kindsvater bei der Geburt nicht verheiratet war, ihn auch später nicht geheiratet hat und keine Sorgeerklärung abgegeben wurde, kann die Einwilligung des Vaters ersetzt werden, sofern das Unterbleiben der Adoption einen unverhältnismäßigen Nachteil für das Kind darstellen würde. Dabei sind sämtliche Umstände mit Rücksicht auf die des Interessen des Kindes und des Vaters umfassend gegeneinander abzuwägen.

Für die Stiefkindadoption eines Kindes durch den Ehegatten der Mutter hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 23. März 2005 (Az: XII ZB 10/03) erhöhte Anforderungen aufgestellt. Danach liegt ein unverhältnismäßiger Nachteil nur vor, wenn die Adoption einen so erheblichen Vorteil für das Kind bietet, dass ein verständig sorgender Elternteil sich nicht dagegen stellen würde. Soll also durch Adoption lediglich das Umgangsrecht des Vaters vereitelt oder die Stiefvater-Kind-Beziehung rechtlich abgesichert werden, ist dies nicht ausreichend.[11] Das Bundesverfassungsgericht nahm in einer späteren Entscheidung auf das BGH-Urteil zustimmend Bezug.[12]

Hinsichtlich der Freigabe von Kindern zur Adoption durch ledige Mütter gegen den Willen des leiblichen Vaters erregte der Fall Görgülü Aufsehen.
Schweiz

Von 1926 bis 1972 wurden von Schweizer Behörden etwa 2000 vorwiegend jenische Kinder zwangsweise von ihren Eltern getrennt und in Pflegefamilien, Heimen oder als Verdingkinder untergebracht. Zweck war es, alle Kinder aus fahrenden Familien zu sesshaften Bürgern zu erziehen und somit die traditionelle Lebensweise der Jenischen und anderer Fahrender in der Schweiz mittelfristig auszumerzen. Eine besondere Rolle spielte dabei das Hilfswerk Kinder der Landstrasse, das im genannten Zeitraum allein über 600 Pflegschaften übernahm. Den Betroffenen wurden unterdessen Entschädigungen gezahlt, doch erfolgte bisher keine juristische Aufarbeitung der Aktion.
Australien

Die Zwangsadoptionen in Australien haben rassen- und demografiepolitische Hintergründe. Seit Anfang des 20. Jahrhunderts wurden Aborigines-Kinder zwangsweise ihren Eltern weggenommen, in Pflegefamilien platziert und in Missionsschulen zuweißen Werten“ umerzogen. Offiziell sollte es sich dabei nur um Mischlingskinder handeln. Diese Ereignisse und diese Kinder werden mit dem Schlagwort „Stolen Generationbezeichnet. Zwangsadoptionen sind hier Bestandteil der staatlichen Assimilierungspolitik.
USA und Kanada

Die Zwangsadoptionen in Kanada und in den USA haben rassen- und demografiepolitische Hintergründe. Von 1879 bis 1970 wurden Kinder auf Anordnung der US-Regierung und der kanadischen Regierung aus indianischen Herkunftsfamilien herausgenommen und in Pflegefamilien zwangsadoptiert oder in Umerziehungsheime gesteckt. Diese Vorgänge wurden unter anderem als „kultureller Völkermordbezeichnet. Zwangsadoptionen sind hier Bestandteil der staatlichen Assimilierungspolitik.

Siehe auch: Residential Schools (Kanada).
Argentinien

Während des „Schmutzigen Kriegsder argentinischen Militärdiktatur (19761983) wurden bis zu 30.000 Regimegegner heimlich entführt, gefoltert und ermordet, die so genannten Desaparecidos. Es war gängige Praxis, in der Haft geborene Kinder von verschleppten und dann umgebrachten Frauen an kinderlose Offiziersfamilien zur Adoption zu geben. Nach dem Ende der Diktatur 1983 versuchten viele Großeltern und verbliebene Elternteile, diese Kinder wiederzufinden. Die Organisation Großmütter der Plaza de Mayo schätzt, dass es in Argentinien insgesamt etwa 500 von den Schergen der Diktatur geraubte und dann im Geheimen zur Adoption freigegebene Kinder gibt. In mindestens 105 Fällen wurden bis zum Jahr 2013 während der Militärdiktatur verschwundene Kinder an Elternteile oder rechtmäßige Familien zurückgegeben. Die Bemühungen dauern an. Die Konfrontation mit ihrer wahren Herkunft ist für die mittlerweile erwachsenen Kinder meist ein sehr schmerzhafter Prozessauch deswegen, weil ihre vermeintlichen Väter nicht selten an der Folterung und Ermordung ihrer tatsächlichen, leiblichen Eltern beteiligt waren.[13]
Spanien

In Spanien soll es zur Zeit der Franco-Diktatur etwa 300.000 sogenannte irreguläre Adoptionen gegeben haben.[14]
Literatur
Argentinien

Argentinien: Das gestohlene Mädchen. Wer ist Claudia Poblete? - GEO Nr. 9/07
DDR

Marie-Luise Warnecke: Zwangsadoptionen in der DDR. Diss. FU Berlin, Berliner Wissenschaftsverlag, Berlin 2009, ISBN 978-3-8305-1630-9
Ines Veith: Gebt mir meine Kinder zurück. Zwangsadoptionen in der ehemaligen DDR. (Schicksale und Horizonte), Goldmann, 1991 ISBN 3-442-12388-7
Fiebig, Elke: Die rechtliche Bewältigung politisch motivierter Sorgerechtsentziehungen und Zwangsadoptionen. Zentralblatt für Jugendrecht, Jg. 82, 1995, Nr. 1, S. 16-20
Raack, Wolfgang: Der Einigungsvertrag und die sog. Zwangsadoption in der ehemaligen DDR. Zentralblatt für Jugendrecht, Jg. 78, 1991, Nr. 9, S. 449-451

Schweiz

Mariella Mehr: Kinder der Landstrasse. Ein Hilfswerk, ein Theater und die Folgen. Zytglogge, Gümlingen 1987. ISBN 3-7296-0264-0

Filmische Aufarbeitung
Argentinien

1985 Die offizielle Geschichte - erster argentinischer Spielfilm über den Kindsraub während der 1983 beendeten Diktatur
1989 Blauäugig - Deutscher, in Argentinien spielender Film von Reinhard Hauff, mit Götz George
1998 Por esos ojos (Mit diesen Augen). Film von Gonzalo Arijon, Uruguay
2001 Vidas Privadas. Film von Fito Páez mit Cecilia Roth
2001 Mariana - geraubt und adoptiert Gestohlene Kindheit. Ein Film von Gonzalo Arijon und Virginia M. Vargas

Australien

Long Walk Home. Originaltitel: Rabbit-Proof Fence. Filmdrama aus dem Jahr 2002 basierend auf dem Buch Follow the rabbit-proof fence von Doris Pilkington.

DDR

Geraubte Kinder – Zwangsadoptionen in der DDR. Film von Mica Stobwasser und Natascha Tillmann (2001)
Mütter ohne Kinder – Kindesraub in der DDR, MDR, Ein Fall für Escher, Sendung vom 25. Dezember 2003.[15]
Die Mauer - Berlin '61. WDR-Fernsehfilm aus 2006, Regie: Hartmut Schoen, Schauspieler u.a. Heino Ferch, Inka Friedrich, Frederick Lau, Iris Berben.
Rabeneltern. Film von Hans-Dieter Rutsch, begleitende Dokumentation zum Fernsehfilm »Die Mauer - Berlin 61«.
Jenseits der Mauer, Fernsehfilm 2009 mit Katja Flint und Edgar Selge
Trennung von Staats wegen, ARD-Dokumentation 2009

Kanada

Foster Child. Film von Gil Cardinal, 1987
Wir sind Indianer / Voyage en mémoires indiennes. Dokumentarfilm von Jo Béranger und Doris Buttingnol (2001)

Schweiz

Kinder der Landstrasse (Film), Regie: Urs Egger, 1992

Weblinks
Argentinien

Julia Knobloch: Psychologie des Terrors. Die Knochen der Eltern. In Argentinien suchen noch immer Kinder von Verschwundenen nach ihrer wahren Identität. In: der Freitag, 7. April 2006
Karen Naundorf: Diktaturverbrechen. Sie wollen die Wahrheit nicht wissen In: Die Zeit, 11. August 2010

Australien

Australische Ureinwohner. Warten auf einTut mir leid“. Stern, Artikel vom 2. Juni 2007

DDR

Dokumentation von Zwangsadoptionen durch die Internationale Gesellschaft für Menschenrechte
Aufarbeitung von DDR-Zwangsadoptionen Hilfe für Oper von DDR-Zwangsadoptionen, Aufarbeitung von DDR-Unrecht
Kostenfreie Suchseite nach ehem. DDR-Bürgern – Zwangsadoptionen, normale Adoptionen, „merkwürdige“ Todesfälle im Säuglingsalter, allg. Suchen (Familienangehörige, Freunde, Bekannte etc.)

Kanada

A Lost Heritage: Canada's Residential Schools
ICAH, Topics, History and Legacy: Forced adoption - The forced removal of a child or children from a home into another family as its own. The Information Centre on Aboriginal Health (ICAH) is a service provided by the National Aboriginal Health Organization (NAHO)of Canada.

Schweiz

Die Organisation der Opfer des Hilfswerks Kinder der Landstrasse

Einzelnachweise

Der Spiegel (1997): Kinder für Führer und Stasi, Nr. 25, S. 72–73
Der Spiegel in Heft 51 und Heft 52
Der Spiegel (1991): Meister im Weggucken, Nr. 23
Marie-Luise Warnecke: Zwangsadoptionen in der DDR. S. 175f.
Marie-Luise Warnecke: Zwangsadoptionen in der DDR. Diss. FU Berlin, Berliner Wissenschaftsverlag, Berlin 2009, ISBN 978-3-8305-1630-9
Marie-Luise Warnecke: Zwangsadoptionen in der DDR. S. 325f.
Marie-Luise Warnecke: Zwangsadoptionen in der DDR. S. 351.
Marie-Luise Warnecke: Zwangsadoptionen in der DDR. S. 341f.
Deutscher Bundestag: Drucksache 13/8442 vom 29. Oktober 1997. Unterrichtung durch den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. Dritter Tätigkeitsbericht des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik1997. Teilbestand Zentrale Koordinierungsgruppe, Übersiedlung in die Bundesrepublik und das Ausland (ZKG).
Gregor Völtz: Zu den Voraussetzungen und Grenzen der Adoption auch gegen den Willen der Eltern, 6. Mai 2006, rechtstipps.net. Abgerufen am 3. Oktober 2013.
↑ „Das [...] von der Beteiligten zu 2 wohl auch primär verfolgte Ziel, das Umgangsrecht des Vaters im Wege der Adoption zu vereiteln, trägt, wie dargelegt, eine Ersetzung der Einwilligung im Regelfall nicht.“ BGH-Beschluss, AZ XII ZB 10/03 vom 23. März 2005, S. 10.
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Ersetzung der Einwilligung des leiblichen Vaters in Stiefkindadoption, Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung Nr. 123/2005 vom 13. Dezember 2005
Werner Marti: Videla wegen Kindsraub verurteilt. Argentiniens Justiz spricht von systematischer Aneignung von Babys durch die Militärs. Neue Zürcher Zeitung online, 7. Juli 2012
↑ „Die »geraubten Kinder« in Spanien fordern Aufklärung
↑ „Mütter ohne Kinder – Kindesraub in der DDR.“



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