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Die Obersteuerboten sind für den richtigen Ansatz aller dieser Gebühren verantwortlich, erhalten dieselben durch den einschlagenden Steuereinnehmer, welcher sie, jedoch mit Ausnahme der Gebühren für Zahlungsunfähigkeits-Protokolle, die die Steuerkasse trägt, von den Steuerschuldnern einziehet, zur Vertheilung unter die Interessenten, ausgezahlt, und dürfen solche bei 5 Gulden Strafe für jeden Uebertretungsfall von den Steuerpflichtigen selbst nicht annehmen, noch weniger aber, und bei Strafe der Absetzung ein Mehreres von ihnen fordern.
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