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positiv bewertete Texte
Der erste Text am 2.12. 2000 um 23:21:04 Uhr schrieb
Monika über Handwerk
Der neuste Text am 27.5. 2021 um 18:22:34 Uhr schrieb
Schmidt über Handwerk
Einige noch nie bewertete Texte
(insgesamt: 9)

am 16.2. 2015 um 19:34:11 Uhr schrieb
Garfield als Berufsberater über Handwerk

am 1.12. 2013 um 18:59:46 Uhr schrieb
roja über Handwerk

am 29.8. 2019 um 09:35:23 Uhr schrieb
Christine über Handwerk

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Assoziationen zu »Handwerk«

paule schrieb am 9.2. 2005 um 20:46:10 Uhr zu

Handwerk

Bewertung: 1 Punkt(e)

§ 113 Handwerksordnung
HandwO (2004-01-01) -Auszug-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074)

in diesem paragraphen werden die Beiträge der
Unternehmen an die Handwerkskammern geregelt.
interessant ist vor allem die darin enthaltene
Freistellungsmöglichkeit /Beitragsbefreiung
Kleiner Handwerksbetriebe.

(1) Die durch die Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer entstehenden Kosten werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, von den Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes nach einem von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzten Beitragsmaßstab getragen.

(2) Die Handwerkskammer kann als Beiträge auch Grundbeiträge, Zusatzbeiträge und außerdem Sonderbeiträge erheben. Die Beiträge können nach der Leistungskraft der beitragspflichtigen Kammerzugehörigen gestaffelt werden. Soweit die Handwerkskammer Beiträge nach dem Gewerbesteuermeßbetrag, Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb bemißt, richtet sich die Zulässigkeit der Mitteilung der hierfür erforderlichen Besteuerungsgrundlagen durch die Finanzbehörden für die Beitragsbemessung nach § 31 der Abgabenordnung. Die Handwerkskammern und ihre Gemeinschaftseinrichtungen, die öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes sind, sind berechtigt, zur Festsetzung der Beiträge die genannten Bemessungsgrundlagen bei den Finanzbehörden zu erheben.

Personen, die nach § 90 Abs. 3 Mitglied der Handwerkskammer sind und deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelter

Gewinn aus Gewerbetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt, sind vom Beitrag befreit.

Natürliche Personen, die erstmalig ein Gewerbe angemeldet haben, sind für das Jahr der Anmeldung von der Entrichtung des Grundbeitrages und des Zusatzbeitrages, für das zweite und dritte Jahr von der Entrichtung der Hälfte des Grundbeitrages und vom Zusatzbeitrag und für das vierte Jahr von der Entrichtung des Zusatzbeitrages befreit, soweit deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 25 000 Euro nicht übersteigt.


Die Beitragsbefreiung nach Satz 5 ist nur auf Kammerzugehörige anzuwenden, deren Gewerbeanzeige nach dem 31. Dezember 2003 erfolgt.

Wenn zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Haushaltssatzung zu besorgen ist, dass bei einer Kammer auf Grund der Besonderheiten der Wirtschaftsstruktur ihres Bezirks die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag zahlen, durch die in den Sätzen 4 und 5 geregelten Beitragsbefreiungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Haushaltsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen. Bis zum 31. Dezember 1997 können die Beiträge in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet auch nach dem Umsatz, der Beschäftigtenzahl oder nach der Lohnsumme bemessen werden. Soweit die Beiträge nach der Lohnsumme bemessen werden, sind die beitragspflichtigen Kammerzugehörigen verpflichtet, der Handwerkskammer Auskunft durch Übermittlung eines Doppels des Lohnnachweises nach § 165 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zu geben. Soweit die Handwerkskammer Beiträge nach der Zahl der Beschäftigten bemißt, ist sie berechtigt, bei den beitragspflichtigen Kammerzugehörigen die Zahl der Beschäftigten zu erheben. Die übermittelten Daten dürfen nur für Zwecke der Beitragsfestsetzung gespeichert und genutzt sowie gemäß § 5 Nr. 7 des Statistikregistergesetzes zum Aufbau und zur Führung des Statistikregisters den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt übermittelt werden. Die beitragspflichtigen Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der Handwerkskammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu erteilen; die Handwerkskammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen und für die Erteilung der Auskunft eine Frist zu setzen.

(3) Die Beiträge der Inhaber von Betrieben eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes werden von den Gemeinden auf Grund einer von der Handwerkskammer aufzustellenden Aufbringungsliste nach den für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften eingezogen und beigetrieben. Die Gemeinden können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung von der Handwerkskammer beanspruchen, deren Höhe im Streitfall die höhere Verwaltungsbehörde festsetzt. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung auf Antrag der Handwerkskammer eine andere Form der Beitragseinziehung und Beitragsbeitreibung zulassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(4) Die Handwerkskammer kann für Amtshandlungen und für die Inanspruchnahme besonderer Einrichtungen oder Tätigkeiten mit Genehmigung der obersten Landesbehörde Gebühren erheben. Für ihre Beitreibung gilt Absatz 3.

waldschrott schrieb am 26.12. 2001 um 02:36:03 Uhr zu

Handwerk

Bewertung: 3 Punkt(e)

Ich bin Klempner von Beruf.
Ein dreifach Hoch dem, der dies gold'ne Handwerk schuf!
Ich bin Klempner von Beruf.
Gründlich sein ist jeden Klempners Pflicht!
Donnerstag war eine Leitung nicht ganz dicht.
Mit dem Anzieh'n einer Mutter
ist das längst noch nicht in Butter,
denn wenn dabei eine Bogenschelle bricht,
reduziert sich oft die Druckmanschette nicht!
Folglich habe ich vom Keller bis zum Dach
alle Rohre neu verlegt, und hab danach
auch den Kühlschrank noch erneuert,
was die Sache zwar verteuert,
aber dafür sagt mir auch kein Kunde nach,
daß ich bei der Arbeit halbe Arbeit mach'.
Ich bin Klempner von Beruf.
Ein dreifach Hoch dem, der dies gold'ne Handwerk schuf!
Immer werden Hähne tropfen,
werden Waschbecken verstopfen,
immer gibt es was zu schweißen,
abzubauen, einzureißen.
Ich bin Klempner von Beruf.
Am Freitag kam eine Reklamation;
ein Kunde rügte die Installation:
Immer, wenn er Wasser zapfe,
sammle Erdgas sich im Napfe;
und klingle zufällig das Telefon,
gäb' es manche heftige Detonation.
Ich löste das Problem höchst elegant,
indem ich Telefon und Hahn verband.
Wenn es jetzt im Hörer tutet,
wird die Küche überflutet,
und durch diesen Kunstgriff meisterlicher Hand
ist jetzt jede Explosionsgefahr gebannt!
Ich bin Klempner von Beruf.
Ein dreifach Hoch dem, der dies gold'ne Handwerk schuf!
Immer wieder gibt es Pannen
an WCs und Badewannen,
immer
Ich bin Klempner von Beruf.
Ich bin Klempner von Beruf.
Ein dreifach Hoch dem, der dies gold'ne Handwerk schuf!
Linke Hand die Werkzeugtasche,
Zwanzigerschlüssel, Thermosflasche,
rechte Hand meine Rohrzange,
so wird mir so schnell nicht bange,
Ich bin Klempner von Beruf.
Und braucht man keine Klempner mehr,
na, dann werd' ich halt Installateur!

Reinhard Mey
Ich bin Klempner von Beruf

Floz schrieb am 21.2. 2001 um 14:03:40 Uhr zu

Handwerk

Bewertung: 2 Punkt(e)

Handwerk hat nicht nur goldenen Boden, sondern auch große Geldbeutel, in die viel Geld rein kommt, wenn der Handwerker mal kommt, nachdem man sich den 3. grauen Bart entfernt hat. Reinhard Mey hat das mal sehr treffend besungen, »Ich bin Klempner von Beruf« hieß das Lied.

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