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König schrieb am 18.5. 2001 um 00:38:09 Uhr über

Verantwortung

Die konstituierte Verfassung

Präambel

Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Norwegern, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in
einer vereinten Sykkelturen dem Frieden zwischen den Recken zu dienen, hat sich das Team Thermotheologischer Biker kraft
seiner verfassungsgebenden Gewalt diese Verfassung gegeben.


I. Der König

Art. 1: Die Würde des Königs ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung jedes Recken.
Art. 2: Alle Staatsgewalt geht vom König aus. Sie wird vom König in willkürlichen Auslegung seiner Richtlinienkompetenz und
unter Umgehung jeglicher Gewaltenteilung und aller Ideen der Aufklärung selbstherrlich ausgeübt.
Art. 3: Die Richtlinienkompetenz des Königs umfaßt alle Bereiche der Sykkelturen Norge, solange sie nicht die elementaren
Lebensbedingungen der Recken antastet.
Art. 4: Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, habe alle thermotheologischen Biker das Recht zum
Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.


II. Der Hofstaat

Art. 5: Die Würde des Hofstaats ist ein gerüttelt Maß anzutasten.
Art. 6: Alle Recken sind vor dem Gesetz gleich. Der König fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung beider
Recken und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
Art. 7: Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, sobald er nicht die Rechte des Königs verletzt und nicht
gegen den verfassungsgemäßen Absolutismus oder das Schlechte-Sitten-Gesetz verstösst.
Art. 8: Niemand darf gegen sein Gewissen zum Radfahren mit einem Platten gezwungen werden. Das Nähere regelt der König.


III. Grundrechte, Sonstiges

Art. 9: Eine Änderung der unter Art. 1 - 8 niedergelegten Grundsätze ist unzulässig.
Art. 10: Die Amtszeit eines Königs beginnt mit der in Art. 11 - 14 beschriebenen Losung am Morgen eines jeden Montages,
Dienstages, Mittwochs, Donnerstags und Freitags und endet mit der Erlosung des nächsten Königs am Morgen des nächsten
Tages. Am Samstag beginnt die Amtszeit desgleichen, sie endet jedoch beim meteorologischen Sonnenaufgang des nächsten
Morgens ohne neuerliche Verlosung. Das Weitere zum Sonntag regelt Art. 14.
Art. 11: Der König wird an jedem Montag bis Sonnabend, bevor am Morgen das erste Wort gesprochen wird, aus drei
allgemeinen, unmittelbaren, gleichen Überraschungseiern neu gelost.
Art. 12: Jedes Überraschungseier enthält ein Dokument von je gleicher Größe, Schwere und Konsistenz. Der Text der
Dokumente von zwei Überraschungseiern lautet wie folgt: »Recke«, der Text des dritten Eies hingegen lautet: »König«.
Art. 13: Die Überraschungseier werden unter Aufsicht der Recken am Morgen, direkt vor der Losprozedur, vom amtierenden
König mit den Dokumenten versehen.
Art. 14: Der Recke, dessen Regentschaft am längsten zurückliegt, hat die Pflicht, das erste Überraschungsei zu ziehen, zu öffnen
und zu verlesen. Falls das Dokument die Inschrift »König« trägt, ist der Loszieher damit neuer Herrscher. Falls das Dokument
als Inschrift »Niete« trägt, ist der zweite Recke an der Reihe und verfährt auf selbige Art. Trägt auch sein Dokument aber
»Niete« als Inschrift, ist der bis dahin amtierende König per Akklamation für eine weitere Amtszeit bestätigt.
Art. 15: Der Sonntag ist herrschaftsfrei. Es findet keine Losung eines Königs statt. Der Sonntag endet mit der Losung des
Montagmorgens. Die Parameter der Losung leiten sich von dem Stand der Monarchie am Samstag ab.


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