cher Schule oder Klinik und Privatschule oder Privatklinik, die faktisch miteinander »im Wettbewerb« stehen. Leiden wir wieder unter Verfolgungswahn? Ganz und gar nicht, denn ein Sitzungsbericht des VVTO-Rats für Dienstleistungen von 1998, in dem über das Gesundheits- und Sozialwesen beraten wurde, enthält die Folgerung, dass diese Bereiche trotz einer »sehr substanziellen Beteiligung der Regierungen [ ] nicht außer Reichweite des GATS bleiben«. Die oben zitierten »Ausnahmen nach Artikel 1, 3 des Abkommens mussten eng ausgelegt werden«.67
Der Repräsentant der Europäischen Union nahm an dieser Beratung teil, auf der man eine »engeauslegung« der nach dem GATS möglichen Ausnahmen für öffentliche Dienstleistungen forderte. Wenn er sich dagegen ausgesprochen hat, erscheinen seine Einwände jedenfalls nicht im Sitzungsbericht. Eine »enge Auslegung« würde jedoch praktisch die Gesamtheit unserer Dienste in Frankreich und Europa der »legitimen« Konkurrenz privater Anbieter und der Beaufsichtigung durch GATS und WTO ausliefern.
In mehreren Vorbereitungspapieren für Seattle sieht das WTO-Sekretariat die Anwendung des GATS auf die öffentlichen Dienstleistungen vor:611 »Die Koexistenz von privaten und öffentlichen Krankenhäusern kann Fragen nach
Sitzung des Rats für Dienstleistungen, Genf,
»Members drew attention to the variety of Policy ob 14. Oktober 1998: the provision of health and social services including jectives governing equity considerations. Such considerations had Jed basic welfare and
tial degree of government involvement However, this did not ea -
to a very substan
that the whole sector was outside the remit of the GATS; the exce , tions provided in article 1.3 of the Agreement needed to be interpr p-
ted narrowly.« e-
Mit einigen der folgenden Beispiele konfrontiert, erklärte Kom-
Missar Lamy das Sekretariat für unbefugt; es habe nur »Notariats«funktion. Das Sekretariat darf zwar wirklich keine p nisse ausüben, doch seine Beamten gelten als gute olitischen BefugKenner der Texte.
72 Was i eine » entlic e« Dienstleistu 9?
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ihrem Wettbewerbsverhältnis aufvverfen Können öffentliche Krankenhäuser dennoch als unter Artikel 1, 3 fallend betrachtet werden?« »Postdienstleistungen [ 1 wären vom GATS erfasste Dienstleistungen, sofern sie auf kommerzieller Grundlage angeboten werden, was gewöhnlich der Fall ist.« »Was den Kern der UmweltdienstLeistungen angeht, [ 1 scheint nicht ganz klar zu sein, für welche Bereiche Artikel 1, 3 gilt [ 1 und welche den wichtigsten Disziplinen des GATS unterliegen .«69
»Notwendigkeit« stiftet VVTD-Recht
Mit dem Ausdruck »Notwendigkeit«, der in mehreren Artikeln des GAT erscheint, wird eine weitere Falle gestellt. Artikel VI über die »innerstaatliche Regulierung« (Domestic Regulation) der Mitgliedstaaten, d.h. über ihre nationale Gesetzgebung, verwendet drei Mal das Wort »notwendig«. Zulassungsverfahren, Qualifikationsansprüche und technische Normen dürfen keine »nicht notwendigen« Handelsschranken darstellen; der Rat für den Handel mit Dienstleistungen wird beauftragt, »geeignete Organe« zu bilden, welche die »notwendigen Disziplinen« festsetzen, damit die Mitgliedstaaten nicht der Versuchung erliegen, Einschränkungen auf diesen Gebieten »strenger als zur Sicherung der Qualität der Dienstleistung notwendig« zu handhaben.
Aus den Sekretariatsdokumenten S/C/W/50, S/CNV/39 u
nd S/CAN/ 46-. »The coexistence of private and pub(ic hospitals may raise questions concerning their competitive relationship [ 1 can public hospitals nevertheless be deemed to fall under article 1, 3?« (Dokument 50.)
»Postal services [ 1 would be services covered by the GATS so long as, and which is usually the case, they are supplied on a commercial base.«
(Dok. 39.) »With regard to the core environmental services [ ] it does not seem to be completely clear how much falls within the scope of
article 1, 3 and how much is subject to t
(Dok. 46) he main GATS disciplines.«
»Notwendigkeit« stiftet WTO-Recht 73
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