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anoubi schrieb am 15.8. 2001 um 06:20:51 Uhr über

Punker

Raumschiff Erde, Kapitel eins

Raumschiff, 15.08.2001

In der Raumverbotsvollzugssache des K r a c h Dirk wegen Maßnahmen im Raumverbotsvollzug; jetzt: Antrag auf Entscheidung, gemäß §§ 18 ff RVbVG vom 1.06.1882, erläßt die Raummeisterei in Leipzig, unter Mitwirkung der unterzeichnenden Punker den folgenden

Beschuß

I. Der Antrag des Dirk Krach vom 14.08.2001 auf
räumliche Entscheidung nach §§ 18 ff RVbVG
wird auf seine Kosten als unzulässig ver-
worfen.
II. Der Geschäftswert wird auf 50 Euro festge-
setzt.

G r ü n d e :

Der Antragsteller hält sich zur Zeit im Raumschiff, links, bei Karsten Boujadi auf. Der
Antragsteller ist da Gast.
Mit einem Fax vom 14.08.2001 wendet er sich gegen einen Hinweis aus der Raumpunkerei, demzufolge, möglicherweise, die Androhung körperlicher Gewalt mit Raumverbot und Raumverbotsvollzug geahndet wird. Dirk Krach sieht das als unvereinbar mit der durch das Oberraumgesicht angestrebten Gleichstellung der Punker und Skinheads* und mit seinem Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit.
Der Antrag auf Entscheidung durch die Raummeisterei ist nach § 18 RVbVG unzulässig, da er sich nicht gegen eine beschwerende Maßnahme des am 14.08.2001 zuständigen Raum-Meisters richtet. Der angegriffenen Raumverbotsandrohung lag lediglich eine Anordnung des nachgeordneten Punkers Daniel Punkie zugrunde, die Dirk Krach mit einer mündlichen Raumdurchsage bekannt gemacht wurde. Gegen sie konnte der Antragsteller daher nur mit einer Raumpunkeraufsichtsbeschwerde vorgehen. Von dieser Möglichkeit hat er, ersichtlich, keinen Gebrauch gemacht.
Eine nachträgliche - stillschweigende - Billi-
gung der vom Antragsteller angegriffenen Raumverbotsandrohung durch die Raum-Meisterei ver-
mag die Zulässigkeit seines Weges schon deshalb nicht zu begründen, weil es an der unmittelbaren Rechtswirkung mangelt, die von der räumlich getroffenen Maßnahme auszugehen hat.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 29 Abs. 2 RVbVG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 HO zu verwerfen.
Die Festsetzung des Geschäftswertes folgt aus § 19 RVbVG und aus § 25 Kosto.

Hans-Peter Kossaj Christian Punk


* Skinhead (engl.) Hautkopf, aufgrund der sehr
kurz geschnittenen Haare und der durchschim-
mernden Kopfhaut




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