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positiv bewertete Texte
Der erste Text am 7.7. 2012 um 16:42:24 Uhr schrieb
Die Leiche über Pfandflaschensammlungsbetrug
Der neuste Text am 7.7. 2012 um 19:01:25 Uhr schrieb
Schmidt über Pfandflaschensammlungsbetrug
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am 7.7. 2012 um 19:01:25 Uhr schrieb
Schmidt über Pfandflaschensammlungsbetrug

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Assoziationen zu »Pfandflaschensammlungsbetrug«

Die Leiche schrieb am 7.7. 2012 um 16:42:24 Uhr zu

Pfandflaschensammlungsbetrug

Bewertung: 1 Punkt(e)

Wiesbaden. Vor dem Amtsgericht - Schöffengericht - Eltville/Rhein mußte sich am gestrigen Donnerstag der Pfandflaschensammler Josef K. Schmidt (echter Name ist der Redaktion bekannt) wegen fortgesetzten Pfandflaschensammlungsbetruges verantworten. Schmidt hatte eine Lücke im elektronischen Sicherheitssystem der Fa. Aldi ausgenützt. Mit Hilfe eines selbst umcodierten Senders auf Basis eines gewöhnlichen Funkfernsteuerungs-Autoschlüssels konnte sich Schmidt unbemerkt Zugang zu den Pfandflaschendepots der Fa. Aldi verschaffen. Dort gibt es bislang keine Videoüberwachung. Wie die Fa. Aldi mitteilte, hatte es bis zu diesem Verfahren auch niemals einen Anhaltspunkt für Pfandflaschendiebstahl gegeben - der bislang zwischen den Kontrollpunkten festzustellende Schwund habe im Rahmen des üblichen (Glasbruch, Verwechselungen und sonstige Fehlbedienungen der Anlagen usw.) gelegen. Erst der sprunghafte Anstieg dieses Schwundes in den Pfandflaschendepots im Rheinland hat die Fa. Aldi veranlasst, die Behörden einzuschalten, die Schmidt recht schnell durch Observation der betroffenen Filialen das Handwerk legen konnte. Schmidt wurde zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt - ein Strafmaß, daß der hohen kriminellen Energie Rechnung tragen soll, mit der Schmidt zuwerke gegangen ist: systematisch fuhr Schmidt mit seinem Mercedes 450 SEL - Cabrio - einem Ertrag seines Pfandflaschensammlungsbetruges - von einer Filiale zur nächsten, gab aus dem Kofferraum heraus die entwendeten Pfandkästen ab, und entwendete sodann unmittelbar danach neue Pfandkästen aus dem Depot. Auch der Bund deutscher Pfandflaschensammler (BdPfFS), dessen Vorstandsmitglied Dr. rer. nat. Koseleger in dem Verfahren gegen Schmidt als Gutachter angehört worden war, begrüsste in einer Pressemitteilung das harte Urteil. Gegen schwarze Schafe in den Reihen der Pfandflaschensammler müsse unnachsichtig durchgegriffen werden, sonst stünde das Pfandflaschensammlungswesen in Deutschland schnell vor dem Zusammenbruch. Auch Schmidts 450er SEL wurde beschlagnahmt, seine Pfandflaschensammlungserlaubnis eingezogen.

Schmidt schrieb am 7.7. 2012 um 17:10:53 Uhr zu

Pfandflaschensammlungsbetrug

Bewertung: 2 Punkt(e)

Nicht als Pfandflaschensammlungsbetrug dagegen sah das Gericht die Praxis des Neffen des besagten Schmidt an, der, bei fortgesetzter Weigerung eines Einkaufmarktes den Pfand auf deformierte Gebinde zu erstatten, mit Hilfe eines Ausbeuleisens und einer Drahtschere das Pfandzeichen besagter Dosen ausschnitt, glättete und auf illegale Türkendosen aufklebte die trotz Verkaufverbots massenweise leer zu finden waren. Derart präparierte Dosen passieren ohne Problem die Automaten und es sei recht und billig so zu verfahren da die Pfandzeichen ja von bepfandeten Behältern stammten, also echt waren. Und das entsprechende Blech dazu wurde auch abgeliefert.



Hompel schrieb am 7.7. 2012 um 18:31:47 Uhr zu

Pfandflaschensammlungsbetrug

Bewertung: 1 Punkt(e)

Nachdem die Vollstreckung des Urteils gegen besagten Schmidt eingeleitet wurde, erhob jedoch sein Anwalt Einwand gegen das Urteil und ging in Revision. Der Einspruch des Anwalts bestand darin, dass das ganze Verfahren einen gravierenden Formfehler hatte, insofern die Anklage der Firma Aldi und der Staatsanwaltschaft auf »Pfandflaschensammlungsbetrug« lautete. Von einem »Betrug« könne aber keine Rede sein, so der Anwalt. Um einen Betrug hätte es sich vielleicht gehandelt, wenn Schmidt bei der Abgabe im Supermarkt Flaschen als Pfandflaschen ausgegeben hätte, die aber keine waren - entweder kraft Überredung der Pfandflaschenentgegennahmeverkäuferinnen oder durch nachträgliche Auszeichnung der Flaschen mit Symbolen des Pfandflaschenwesens.

Das war aber nicht der Fall. Schmidt gab Flaschen als Pfandflaschen ab, die auch tatsächlich Pfandflaschen waren. Der Staatsanwalt hielt zunächst dagegen, dass es aber nicht »seine« Pfandflaschen gewesen seien und er damit unrechtmäßig eine Rückerstattung des Pfands erhalten habe - ein Argument, das leicht durch Schmidts Anwalt entkräftet werden konnte, da der Pfandeinlöser keinesfalls Käufer der Pfandflasche gewesen sein müsse und es ja übliche und akzeptierte Praxis sei, Pfandflaschen auf der Straße zu sammeln und in bare Münze umzuwandeln.

Die Staatsanwaltschaft wies jedoch im Gegenzug darauf hin, dass von Schmidt keine Pfandflaschen auf der Straße gesammelt worden seien, sondern aus dem Pfandflaschenlager der Firma Aldi gestohlen und das Argument des Anwaltschaft für die Rechtmäßigkeit von Schmidts Verhalten damit vollständig entkräftet sei.

An dieser Stelle kam der Anwalt zu seinem Einwand und entgegnete, dass er auch nicht behauptet habe, Schmidts Verhalten sei rechtmäßig gewesen, jedoch sei der - möglicherweise - unrechtmäßige Teil seines Handelns der Diebstahl der Flaschen aus dem Pfandflaschenlager der Firma Aldi gewesen und hierbei handele sich eben nicht um einen Betrug. Das Urteil gegen Schmidt wegen Pfandflaschensammlungsbetrugs sei damit null und nichtig und entbehre jeder vernünftigen Grundlage.

Die Staatsanwaltschaft hielt dem Anwalt Beckmesserei vor und unterstrich, dass man Schmidts Verhalten und das Urteil gegen ihn im Ganzen sehen müsse und dass dieses Ganze eben auch die betrügerische Pfandeinlösung der gestohlenen Pfandflaschen umfasse. Die durch Einlösung der Pfandflaschen herbeigeführte Bereicherung Schmidts sei gewissermaßen der Zweck des Diebstahls gewesen.

Der Anwalt erwiderte daraufhin, dass der Zweck jedes Diebstahls die Bereicherung sei - und sei es nur der Diebstahl einer Brieftasche in der Menschenmenge - deshalb bezeichne man diesen Diebstahl aber nicht als Betrug.

Das Gericht zog nun sich beratend zurück und studierte diverse Gesetzestexte, Präzedenzfälle und juristische Schriften im Hinblick auf die Unterscheidung von Betrug und Diebstahl. Man gab im abschließenden Urteil dem Anwalt Recht, dass es sich bei Schmidts Tat tatsächlich nicht um Pfandflaschensammlungsbetrug handele, äußerte sich jedoch nicht zum Pfandflaschendiebstahl, da bezüglich dieser Tat keine Anklage vorlag, und hob das Urteil gegen Schmidt auf, gab sein konfisziertes Cabrio und das Recht auf Pfandflaschensammlung zurück und setzte ihn wieder auf freien Fuß - bis auf Weiteres zumindest.

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