Anzahl Assoziationen zu diesem Stichwort (einige Beispiele folgen unten) 11, davon 10 (90,91%) mit einer Bewertung über dem eingestellten Schwellwert (-3) und 2 positiv bewertete (18,18%)
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Der erste Text am 28.5. 2017 um 20:37:58 Uhr schrieb
Sadosusi über Abends-das-Letzte-und-morgens-das-Erste
Der neuste Text am 29.5. 2019 um 23:57:55 Uhr schrieb
Freno über Abends-das-Letzte-und-morgens-das-Erste
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(insgesamt: 5)

am 23.5. 2019 um 15:20:05 Uhr schrieb
Schmidt, Dr. über Abends-das-Letzte-und-morgens-das-Erste

am 29.5. 2019 um 13:48:48 Uhr schrieb
DexterEM über Abends-das-Letzte-und-morgens-das-Erste

am 23.5. 2019 um 19:27:07 Uhr schrieb
Bettgenossin über Abends-das-Letzte-und-morgens-das-Erste

Einige überdurchschnittlich positiv bewertete

Assoziationen zu »Abends-das-Letzte-und-morgens-das-Erste«

Rüdi Besig von Bülzenheim schrieb am 29.5. 2017 um 02:05:09 Uhr zu

Abends-das-Letzte-und-morgens-das-Erste

Bewertung: 2 Punkt(e)

Im Jahr 1458 kaufte nämlich Puppelin von Stain den Ort von Peter, Rügger und Eitelhans von Westernach um 13.581 fl. Auf der Familie Stain blieb dann auch das Gut bis aufs J. 1809. Durch eine Theilung aber, welche 1550 unter den Söhnen Bernhards von Stain in den väterlichen Besitzungen vorging, wurde N. St. selbst zwischen den Brüdern Heinrich und Bernhard d. j. in zwei Hälften getheilt, die eine mit dem Wohnsitz im Burgschlosse, die andere mit dem Wohnsitze im Steinhause. Im J. 1565 führte Heinrich von Stain, W. Rath und Oberpfleger der Herrschaft Heidenheim, in seiner Hälfte die Reformation ein. Die andere Hälfte, welche bei der kathol. Confession geblieben war, nämlichdas ganz adeliche Schloß und Gut N. St. mit dem halben Theil daran liegenden Stättlein und Vorstättlein, sammt dem Antheil an den adelichen Lehen,“ wurde 8. Nov. 1661 von Franz Wilh, v. St. an das Kloster Kaisersheim um 26.000 fl. verkauft. Die evangelische Hälfte blieb fortwährend im Besitze der Stainischen Familie; 1628 aber zerfiel sie unter Friedrich David und Eitel Heinr. von Stain in zwei Theile, in den burgschlossischen und in den freihausischen Theil, wurde jedoch nach dem Erlöschen der Freihausischen Linie von Stain unter dem Grafen Karl Leopold v. Stain, Österr. Feldzeugmeister, 1800 wieder vereinigt. Nach dem Tode des Letztern, im J. 1809, vererbten sich seine Allodial-Besitzungen – N. Stotzingen, Bergenweiler und Riedhausen – an seinen Neffen, dem Grafen Joseph Alex. Franz von Maldeghem in Brüssel und an seine Schwester Ther. Aug. v. Stain, gewesene Stiftsdame zu Chateau-Chalons. So theilte sich die Stainische Hälfte von Nieder-Stotzingen abermals in zwei Theile, überdieß waren die Lehen nach dem Tode des Feldzeugmeisters den Freiherren Leopold und Marq. von Stain zu Rechtenstein-Ichenhausen als den Stammsverwandten zugefallen. Es waren dies hauptsächlich die oben erwähnten vormals Augsburgischen und die Brandenburg-Onolsbachischen Lehen, sämmtlich Mannlehen, wovon ersteres noch in zwei Höfen, letzteres aber in dem Schloß und Burgbau nebst 1161/2 J. Burgbauäcker, dem Burggarten und dem Knöringer Holz bestand. Als der Graf Alex. von Maldeghem noch in demselben Jahre 1809 mit Tod abgegangen war, folgte ihm sein Sohn, der jetzige Gutsherr, in seinem Besitze, und nachdem 1816 auch die Freifr. Ther. Aug. v. Stain zu Dole gestorben war, trat er durch Testament auch in ihren Besitz ein, und wurde so der alleinige Besitzer der gedachten Allodialherrschaften. Die Lehen wurden von ihren Inhabern, den Herren v. Stain 1821 und 1822 allodificirt und hierauf die vorm. Augsburgischen Bauernhöfe von ihnen an die Afterlehensbauern, sowie die Burgäcker und das Knöringer Holz an verschiedene Ortseinwohner, die Lehengebäude aber, die nunmehrigen Schloßgebäude, schon am 4 Oct. 1821 an den Grafen v. Maldeghem für 15.000 fl. verkauft. Inzwischen war 1802 die Kaisersheimische Hälfte und 1806 die Hoheit über die andere Hälfte an die Krone Bayern, von dieser aber 1810 an Würtemberg gekommen.

Rüdi Besig von Bülzenheim schrieb am 29.5. 2017 um 02:08:18 Uhr zu

Abends-das-Letzte-und-morgens-das-Erste

Bewertung: 1 Punkt(e)

Estor: Johann Georg E., Jurist, geb. am 8. (nicht 9.) Juni 1699 zu Schweinsberg in Hessen, † am 25. October 1773 zu Marburg. Die Herkunft von Estor’s Familie ist schwerlich auf eine ehemals in Brabant angesessene, um 1549 der Religionsverfolgungen wegen ausgewanderte gleichnamige Adelsfamilie zurückzuführen, vielmehr ist E. bei seiner Taufe in das Kirchenbuch unter dem NamenEsthereingetragen worden und neuerdings wahrscheinlich gemacht, daß die Schreibung „Estheran die Stelle der Freiherren „Hester“ getreten sei, deren sich ältere für die Zeit von 1573–1644 zu Schweinsberg in der angesehenen Stellung Schenkischer Bauschreiber nachweisbare Familienglieder bedienten. Der Vater unseres E., Johann Heinrich E., war von Gewerbe Chirurgus und Barbier, hatte fast 14 Jahre lang in Frankreich gewandert, besonders in Paris sich umgesehen, dann in seiner Heimath sich niedergelassen, wo er zur Zeit der Geburt des Sohnes in guten Verhältnissen lebte, sein Geschäft betrieb, zugleich aber auch das Amt eines Rathsschöffen bekleidete. Er fiel als Feldscheer der hessischen Truppen in dem unglücklichen Gefecht bei Speierbach (am 15. Novbr. 1703). Der Sohn wurde von seiner Mutter für eine gelehrte Laufbahn bestimmt und erhielt den ersten Unterricht hierfür von jungen Theologen, welche als Schenkische Informatoren in Schweinsberg sich aufhielten. Später genoß er zu Marburg ebenfalls Privatunterricht eines Theologen. 1715 ging er nach Gießen, setzte daselbst seine Sprach- wie allgemeinen Studien fort und wendete sich dann der Jurisprudenz zu. 1719 begab er sich nach kurzem Aufenthalt in Jena nach Halle, wo er zunächst im Hause des Kanzlers Joh. Peter v. Ludewig, dann in demjenigen Nic. Hieronymus Gundling’s Aufnahme fand. Gundling liebte E. wie einen Sohn und gewährte ihm nicht nur freien Unterhalt, sondern wählte ihn auch zum Begleiter bei seinen Spazierfahrten und zum Gesellschafter in seinen Erholungsstunden. Aus diesem nahen Verhältniß zu dem berühmten Polyhistor zog E. großen Nutzen für seine Ausbildung, nicht minder war ihm das fleißige Hören der Vorlesungen von Christian Thomasius und Justus Henning Böhmer sehr förderlich. Drei Jahre etwa verblieb E. in Halle, dann begab er sich auf einige Zeit nach Leipzig, von da seine „Peregrinatio academica“ durch Deutschland, die ihn unter anderen auch nach Straßburg führte, fortsetzend. Einige Zeit versuchte sich E. als Hauslehrer, begab sich aber bald nach Wetzlar, um sich mit der Praxis des Reichskammergerichts bekannt zu machen. Von dort aus promovirte er 1725 in Gießen zum Lic. iuris und siedelte im nämlichen Jahre gänzlich nach letzterem Orte über, um seine Thätigkeit als akademischer Docent zu beginnen. Ende 1726 erhielt E. eine außerordentliche Rechtsprofessur und zugleich den Titel eines hessen-darmstädt’schen Rathes und Historiographen, 1727 trat er als Prof. ordin. in die Juristenfacultät, 14. Aug. 1728 nahm er den juristischen Doctorgrad an. Estor’s Ruf als gern gehörter Lehrer hatte sich verbreitet, auch hatte er seine Schriftstellerlaufbahn im Gebiete der deutschen Rechtsgeschichte, sowie des öffentlichen und Civilrechts („De ministerialibus“, 1727, „Analecta Fuldensia“, 1727, „Heineccii Elementa iuris civilis cum animadversionibus“, 1727, „Heraldik“, 1728, „Delineatio iuris publici ecclesiastici protestantium“, 1732, „Auserlesene kleine Schriften“, 1. Bd. 1732–34 und 2. Bd. 1734–35) glücklichst begonnen, da fehlte es denn nicht an Berufungen nach außen. 1734 und nochmals 1735 waren Anerbietungen von Helmstädt gekommen und abgelehnt worden. Eine Vocation nach Jena aber als Professor der Pandekten und Assessor im Hofgericht, in der Juristenfacultät und im Schöppenstuhl mit dem Titel eines Hofraths nahm er an. Im Monat September 1735 zog E. von Gießen nach Jena über und nun begann, wie Pütter sagt, „die wahre Epoche seines Ruhms“. Stets saßen einige Hundert Zuhörer zu seinen Füßen, 1737 wurde er einstimmig zum Prorector der Universität erwählt, 1739 erhielt er einen Ruf nach Frankfurt a. O., den er ausschlug. Als ihm jedoch 1742 die zweite Professur der Rechte mit dem Titel Regierungsrath in Marburg angeboten wurde, lehnte er nicht ab, im September jenes Jahres bewirkte er seinen Umzug in die Heimath, der er fortan erhalten blieb. Berufungen nach Halle, Erlangen und Gießen (1743), nach Göttingen und Tübingen (1744), abermals nach Gießen (1746), wiederum nach Halle (1749), nach Wittenberg (1752), selbst nach Utrecht, wie nach Leyden wies er zurück, dagegen rückte er in Marburg 1748 zum ersten Professor der Rechte und Vicecanzler, 1754 zum geh. Regierungsrath, 1768 zum Kanzler der Universität und Geh.-Rath auf. Beerdigt wurde er nach letztwilliger Bestimmung in Schweinsberg. Estor’s äußere Erscheinung war stattlich, er lebte unverehelicht, alle Stimmen kommen darin überein, die Biederkeit und Treue seines Charakters, seinen Patriotismus, seine Liebe zur Heimath, seine kirchliche Gesinnung zu loben. Sein wissenschaftliches Streben geht auf historische Erkenntniß der deutschen Rechtszustände. Er ist durchaus kein Freund derDeutsch-Rechts-Schmidte“, die ausHirn-hypotheses ein ius chimaericum“ aufbauen, d. h. „ein Gehäuß neu und abentheuerlicher Lehren des iuris Germanici“, auch nicht derer, welchedas deutsche Recht mit dem römischen clystiren“; wol aber suchte er selbst dem römischen Rechte auf Wegen beizukommen, die damals in Deutschland wenigstens nicht zu den gewöhnlichen gehörten (wir denken dabei an seine AbhandlungDe iurisprudentia Quinti Horatii Flacci“ vor der Ausgabe von „Hambergeri Opuscula“) und die deutschrechtlichen geschichtlichen Arbeiten Estor’s sind, wenn auch mitunter geschmacklos, doch noch jetzt zuverlässige Führer voll brauchbaren Materials und nüchterner, gesunder Anschauung. Ein Buch, dessen Lectüre sich noch in der Gegenwart von Nutzen erweist, sind Estor’s „Anfangsgründe des Gem. und Reichsprocesses“, 1744 und die dazu gehörigen Fortsetzungen. Von vielen anderen Werken sind außer den schon oben erwähnten noch hervorzuheben: „Auserlesene kleine Schriften“, 3 Bde. 1736–38, „Origines iuris publici Hassiaci“, 2 Thle. 1738–40, „Observationes iuris feudalis“, 1740, „Libellus de iudicio principum fundamento et radice provocationis, vulgo recursus ad comitia“, 1741, „Anmerkungen über das Staats- und Kirchenrecht“, 1750, „Praktische Anleitung zur Ahnenprobe“, 1750, „Vorrede zu J. P. v. Ludewig’s Erläuterung der goldnen Bulle“, 2 Thle. 1752, „Von der röm. Usucapion“, 1756, „Bürgerl. Rechtsgelehrsamkeit der Deutschen“, 3 Thle., ausgef. von J. A. Hoffmann, 1757–67, „Neue kleine Schriften“, 2 Bde. 1783. Anderes in Weidlich’s Zuverläss. Nachrichten von denen jetztlebenden Rechtsgelehrten 4. Thl. S. 1–75.

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